1. K.________, vgt., wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 StPO, vgl. dazu Beschluss vom 29.05.2019). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft längstens bis am 28.08.2019. 2. Die Gemälde betreffend: 2.1. Das Bild "CU.________, BI.________ (berühmter Maler 1) zugeschrieben" wird der Erbengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 2.2. Das Gemälde von CI.________ wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.A. Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. K.________, vgt., betreffend: