7. K.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 60'850.00 (220 h x CHF 250.00 + CHF 1'500.00 + 7.7% MWSt.) an den Privatkläger 3 N.________ vgt., und den Privatkläger 4 P.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist direkt Rechtsanwalt BG.________ zu bezahlen. 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: