G.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 63'678.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 15'473.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Die Zivilklage des Privatklägers 1, B.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und K.________, vgt., wird verurteilt, B.________ CHF 532'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.