Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 295 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte G.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ p.v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und E.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafklägerin und Erbengemeinschaft I.________, v.d. J.________ I.________ Beschwerte Drittperson Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 29. Mai 2019 (WSG 18 38+39) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht; nachfolgend: WSG oder Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 29. Mai 2019 (pag. 18 920/1 ff.; Hervorhebun- gen im Original): I. K.________, vgt., wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung, 1.1. angeblich begangen von 2013 bis am 06.05.2015 zum Nachteil von L.________ im De- liktsbetrag von CHF 26'500.00 (Ziff. I.A.2 Bst. p der Anklageschrift); 1.2. angeblich begangen von 2013 bis 2014 zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'500.00 (Ziff. I.A.2 Bst. q der Anklageschrift); 1.3. angeblich begangen vom 23.07.2013 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von G.________ bzw. dessen Eltern im Deliktsbetrag von CHF 401'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. r der Anklage- schrift); 2. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 21.12.2015 (Ziff. I.A.3 Lemma 3). ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. K.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. begangen vom 18.05.2007 bis am 06.02.2015 zum Nachteil von N.________ im Deliktsbe- trag von CHF 3'951'390.00 (Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen vom 28.05.2014 bis am 11.12.2014 zum Nachteil von O.________ im Deliktsbe- trag von CHF 482'000.00 (Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift); 1.3. begangen von Januar 2008 bis September 2015 zum Nachteil von P.________ im Delikts- betrag von CHF 554'000.00 (Ziff. I.A.1.2 der Anklageschrift); 1.4. begangen von 2010 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00 (Ziff. I.A.2 Bst. m der Anklageschrift); 1.5. begangen vom 22.07.2013 bis am 10.04.2015 zum Nachteil von R.________ im Deliktsbe- trag von CHF 231'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. o der Anklageschrift); 2 1.6. begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. h der Anklageschrift); 1.7. begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. k der Anklageschrift); 1.8. begangen vom 12.05.2014 bis am 19.05.2015 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbe- trag von CHF 58'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. i der Anklageschrift); 1.9. begangen vom 17.12.2014 bis am 12.03.2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbe- trag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. j der Anklageschrift); 1.10. begangen vom 30.12.2014 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von B.________ 1.11. begangen am 06.01.2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. l der Anklageschrift); 1.12. begangen vom 12.02.2015 bis am 20.02.2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbe- trag von CHF 35'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. e der Anklageschrift); 1.13. begangen vom 08.06.2015 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbe- trag von CHF 519'800.00 (Ziff. I.A.2 Bst. g der Anklageschrift); 1.14. begangen vom 16.10.2015 bis am 04.03.2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbe- trag von CHF 579'500.00 (Ziff. I.A.2 Bst. f der Anklageschrift); 1.15. begangen am 24.02.2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. n der Anklageschrift); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 29.04.2013 (Ziff. I.A.3 Lemma 1) und am 21.08.2015 (Ziff. I.A.3 Lemma 2); 3. der qualifizierten Geldwäscherei, begangen von 2013 bis März 2016 im Deliktsbetrag von höchs- tens CHF 2'400'000.00 und er wird in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft im Umfang von 1'161 Tagen werden auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 2'700.00. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus […] 3 Total ausmachend: CHF 82'235.85 III. G.________, vgt., wird schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs 1. begangen von 2010 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00 (Ziff. I.B.1 Bst. l der Anklageschrift); 2. begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. e der Anklageschrift); 3. begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. h der Anklageschrift); 4. begangen vom 12.05.2014 bis am 19.05.2015 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. f der Anklageschrift); 5. begangen vom 17.12.2014 bis am 12.03.2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. g der Anklageschrift); 6. begangen vom 30.12.2014 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von B.________ im Deliktsbetrag von CHF 532'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. a der Anklageschrift); 7. begangen am 06.01.2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. i der Anklageschrift); 8. begangen vom 12.02.2015 bis am 20.02.2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. b der Anklageschrift); 9. begangen vom 08.06.2015 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00 (Ziff. I.B.1 Bst. d der Anklageschrift); 10. begangen vom 16.10.2015 bis am 04.03.2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 (Ziff. I.B.1 Bst. c der Anklageschrift); 11. begangen am 24.02.2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. k der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 2, 51 aStGB und 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regional- gerichts Oberland vom 04.04.2012. 4 Die Untersuchungshaft im Umfang von 38 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus […] Total ausmachend: CHF 43'216.05 IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von K.________, vgt., durch Rechtsanwalt F.________ […] K.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 97'618.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von G.________, vgt., durch Rechtsanwältin D.________ wird wie folgt bestimmt: […] G.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 63'678.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 15'473.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Die Zivilklage des Privatklägers 1, B.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und K.________, vgt., wird verurteilt, B.________ CHF 532'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass G.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 2, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 35‘000.00 zu schulden. 3. G.________, vgt., wird verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________, vgt., einen Zins von 5% auf CHF 35'000.00 seit dem 02.03.2015 zu bezahlen. 4. G.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.00 an die Pri- vatklägerin 2 E.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5. Die Zivilklage des Privatklägers 3, N.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und K.________, vgt., wird verurteilt, N.________ CHF 4'385'390.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.01.2016 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 5 6. Die Zivilklage des Privatklägers 4, P.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und K.________, vgt., wird verurteilt, P.________ CHF 546'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16.08.2016 zu bezahlen. 7. K.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 60'850.00 (220 h x CHF 250.00 + CHF 1'500.00 + 7.7% MWSt.) an den Privatkläger 3 N.________ vgt., und den Privatkläger 4 P.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist direkt Rechtsanwalt BG.________ zu bezahlen. 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. K.________, vgt., wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 StPO, vgl. dazu Beschluss vom 29.05.2019). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicher- heitshaft längstens bis am 28.08.2019. 2. Die Gemälde betreffend: 2.1. Das Bild "CU.________, BI.________ (berühmter Maler 1) zugeschrieben" wird der Er- bengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 2.2. Das Gemälde von CI.________ wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.A. Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. K.________, vgt., betreffend: 3.1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 15'865.75 wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.2. Das Mobiltelefon Nokia [Nr. 1] wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.3. Das Mobiltelefon Nokia [Nr. 2] wird nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten K.________, vgt., zurückgegeben. 3.4. Die sichergestellte blaue, leere Geldkassette wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.5. Die sichergestellten Schlüssel werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.6. Die sichergestellten Unterlagen, welche das Verfahren nicht betreffen, werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4. G.________, vgt., betreffend: 4.1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510.00 wird zur Deckung der Verfah- renskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 4.2. Das sichergestellte Mobiltelefon wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4.3. Die sichergestellten Dokumente werden als Beweismittel in den Akten belassen. 5. AA.________ betreffend: 5.1. Die Beschlagnahme der Grundstücke AB.________ wird aufgehoben. 6 5.2. AA.________ ist aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 801.20 zuzüglich MWSt. zu 8% (2.5h zu CHF 250.00 + Auslagen à 176.20) sowie CHF 2'529.80 zuzüglich MWSt. zu 7.7% (9 x 250.00 + Auslagen à CHF 279.80) zu zahlen, insgesamt ausmachend CHF 3'589.90. 5.3. Die beschlagnahmte Kopie des Briefes von AA.________ an K.________ vom 20.11.2017 bleibt als Beweismittel in den Akten. 6. AC.________ betreffend: 6.1. Die Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr .________ von AC.________ werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privat- kläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausge- geben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 6.2. Die Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr .________ von AC.________ werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privat- kläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausge- geben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 6.3. Die Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr .________ von AC.________ werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privat- kläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausge- geben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 7. Die Vermögenswerte bei der Bank CK.________ (Bank) lautend auf AD.________ im Betrag von BRL 15'929.42 werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 8. Die Kontosperre des Kontos Nr .________ bei der AS.________ (Bank) lautend auf AE.________ im Betrag von CHF 10'400.00 wird aufgehoben. 9. Das Couvert mit den Bankunterlagen AF.________ und dessen Familie betreffend wird vernich- tet. - Eröffnet - [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil des WSG vom 29. Mai 2019 meldeten Rechtsanwältin D.________ im Auftrag von G.________ und Rechtsanwalt F.________ im Auftrag 7 von K.________ fristgerecht Berufung an (pag. 18 970 und pag. 18 972). Weiter meldete Rechtsanwalt AG.________ für die beschwerten Drittpersonen AC.________ und AD.________ innert Frist Berufung an (pag. 18 076). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Juli 2019 (pag. 18 1116 ff.). Am 9. August 2019 erklärte Rechtsanwalt F.________ für K.________ form- und fristgerecht die Berufung (pag. 18 1476). Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilte Rechtsanwältin D.________ mit, G.________ habe sie informiert, dass er ihr das Mandat per sofort entziehe und Rechtsanwalt A.________ privat mit der Verteidigung beauftragt habe (pag. 18 1491 f.). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung von Rechtsanwalt A.________ für G.________ datiert vom 20. August 2019 (pag. 18 1499 ff.). Mit Beschluss vom 22. August 2019 sistierte die Kammer das amtliche Mandant von Rechtsanwältin D.________ (pag. 18 1511 Ziff. 3) und erwog weiter, auf die Berufungen der beschwerten Drittpersonen AC.________ und AD.________ werde mangels Eingang von Berufungserklärungen nicht eingetreten (pag. 18 1511 Ziff. 2). Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 22. August 2019, für das oberinstanzli- che Verfahren werde Staatsanwalt H.________ der Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben be- traut (pag. 18 1508). Mit Eingabe vom 17. September 2019 erklärte Staatsanwalt H.________ für die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung von K.________. Gleichzeitig teilte er sinngemäss mit, betreffend die Berufung von G.________ werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet. Gründe für ein Nicht- eintreten auf die Berufungen von K.________ und G.________ machte Staatsan- walt H.________ nicht geltend (zum Ganzen pag. 18 1554 ff.). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 18 1659). Am 14. Januar 2020 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Strafklägerin E.________ und der Erbengemeinschaft I.________ als beschwerte Drittperson das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 18 1665 ff.). Mit Schreiben vom 9. März 2020 zog Rechtsanwalt F.________ im Auftrag von K.________ die gegen das Urteil des WSG vom 29. Mai 2019 erhobene Berufung zurück (pag. 18 1681). Die Kammer beschloss daraufhin am 19. März 2020, das Verfahren gegen K.________ werde als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- geschrieben. Zudem stellte sie fest, das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts vom 29. Mai 2019 werde betreffend K.________ rechtskräftig und sie be- stimmte die Kosten für das K.________ betreffende oberinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von K.________, Rechtsan- walt F.________ (pag. 18 1693 ff.). 8 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 20. August 2019 teilte Rechtsanwalt A.________ für G.________ mit, es würden sämtliche bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Be- weismittel angerufen. Weiter stellte Rechtsanwalt A.________ diverse Beweisan- träge und verlangte insbesondere explizit: (1) R.________, der Bruder von G.________, sei einzuvernehmen, sodann (2) sei das Bildschirmfoto der Kommu- nikation zwischen L.________ und K.________ zu den Akten zu erkennen und L.________ sei einzuvernehmen, weiter (3) sei der Kontoauszug M.________ zu den Akten zu erkennen und schliesslich seien (4) B.________, (5) T.________, (6) U.________ und (7) AH.________ einzuvernehmen (zum Ganzen pag. 18 1501 f.). Staatsanwalt H.________ beantragte mit Schreiben vom 17. September 2019 die Abweisung der Beweisanträge von G.________ (pag. 18 1557 f.). Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 hiess die Kammer den Beweisantrag von Rechtsanwalt A.________ vom 20. August 2019, der Kontoauszug M.________ (Tochter von G.________) sei zu den Akten zu erkennen (3), gut. Die restlichen Beweisanträge von Rechtsanwalt A.________ vom 20. August 2019 (1, 2 und 4-7) wies die Kammer dagegen mit selbem Beschluss ab (zum Ganzen pag. 18 1661 f.). Am 7. August 2020 verfügte die Kammer, der mit Eingabe von G.________ vom 3. August 2020 (pag. 18 1746) gestellte Beweisantrag, die Kontoauszüge des Sparkontos von AI.________ (Mutter von G.________) seien zu den Akten zu er- kennen, werde gutgeheissen. Der Ordner, den G.________ am 24. Juli 2020 bei der Strafkammer abgegeben habe, werde diesem hingegen retourniert (zum Gan- zen pag. 18 1757 f.). Von Amtes wegen wurden über G.________ ein Strafregisterauszug (datierend vom 29. Juli 2020 [pag. 18 1735]) sowie ein Leumundsbericht inklusive Erhebungs- formular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 29. Juli 2020 [pag. 18 1736 ff.]) und ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 29. Juli 2020 [pag. 18 1741 ff.]) sowie ein Auszug aus dem Zefix betreffend die AJ.________ (GmbH) (pag. 18 1759 f.) eingeholt. Zudem wurden oberinstanzlich die im Rahmen der Hausdurchsuchung bei G.________ und K.________ sichergestellten Urkun- den zu den Akten erkannt (pag. 18 1825 und Ordner «sichergestellte Urkunden bei HD K.________/G.________»). Die Berufungsverhandlung fand vom 17. bis am 24. August 2020 statt. K.________ wurde als Zeuge einvernommen (pag. 18 1764 ff.) und G.________ wurde erneut zur Person und Sache befragt (pag. 18 2774 ff.). Weiter wurden die von Rechtsan- walt A.________ für G.________ eingereichten vier Urkunden – ein Schreiben von Q.________ an G.________/K.________ vom 5. August 2020 (pag. 18 1818) und ein Schreiben von V.________ vom 29. Juli 2020 (pag. 18 1815) sowie die «Neue Abrechnung: Nach neuer Situation vom 15.09.14» von G.________ (pag. 18 1817) und die «Abrechnung G.________ Alte von 10.09.014» (pag. 18 1816) – zu den Akten erkannt. 9 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt A.________ beantragte für G.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes (pag. 18 1804 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Der Berufungsführer, G.________, sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter der Veruntreuung angeblich begangen von 2010 bis am 7. März 2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbe- trag von CHF 409'950.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. 1 der Anklageschrift sowie III., Ziff. 1 des Urteilsdispo- sitivs); angeblich begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. e der Anklageschrift sowie III., Ziff. 2 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. h der Anklageschrift sowie III., Ziff. 3 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 12. Mai 2014 bis 19. Mai 2015 zum Nachteil von U.________ im De- liktsbetrag von CHF 58'000.00 (Ziff. I. Bst. 1 Bst. f der Anklageschrift sowie III., Ziff. 4 des Ur- teilsdispositivs); angeblich begangen vom 17. Dezember 2014 bis 12. März 2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. g der Anklageschrift sowie III., Ziff. 5 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 30. Dezember 2014 bis 16. März 2016 zum Nachteil von B.________ im Deliktsbetrag von CHF 532'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. a der Anklageschrift sowie III., Ziff. 6 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen am 6. Januar 2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. i der Anklageschrift sowie III., Ziff. 7 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 12. Februar 2015 bis am 20. Februar 2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. b der Anklageschrift sowie III., Ziff. 8 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 8. Juni 2015 bis am 7. März 2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00 (Ziff. I B. 1 Bst. d der Anklageschrift sowie III., Ziff. 9 des Ur- teilsdispositivs); angeblich begangen vom 16. Oktober 2015 bis am 4. März 2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 (Ziff. I B. 1 Bst. c der Anklageschrift sowie III., Ziff. 10 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen am 24. Februar 2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. k der Anklageschrift sowie III., Ziff. 11 des Urteilsdispositivs). 2. Der Berufungsführer, G.________, sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs, evtl. Verun- treuung, angeblich begangen vom 12. Februar 2015 bis am 20. Februar 2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I. B. 2 der Anklageschrift). II. 10 Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tra- gen. III. Das Honorar der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der separat noch einzureichenden Honorarnote festzusetzen. IV. Dem Berufungsführer, G.________, sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der separat noch einzureichenden Honorarnote auszurichten. V. 1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510 (VI., Ziff. 4.1 des Urteilsdispositivs) sei nach Rechtskraft des Urteils dem Berufungsführer herauszugeben. 2. Das sichergestellte Mobiltelefon (VI., Ziff. 4.2 des Urteilsdispositivs) sowie die sichergestellten Dokumente (VI., Ziff. 4.3 des Urteilsdispositivs) seien nach Rechtskraft des Urteils dem Beru- fungsführer zurückzugeben. Für die Generalsstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwalt H.________ in der Beru- fungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 1806 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. Mai 2019 (Urteil WSG 19 38+39): Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 19. März 2020: - K.________ (WSG 18 38) betreffend (vormals Beschuldigter 1). Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. Januar 2020: - G.________ betreffend: Schuldanerkennung an Privatklägerin E.________ CHF 35'000.00 (zzgl. Zins zu 5% seit dem 2.3.2015 zu bezahlen) sowie Bezahlung einer Parteikostenent- schädigung von CHF 2'000.00 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteil WSG Ziff. V.2.-4.). - AA.________ betreffend: Aufhebung der Beschlagnahme der Grundstücke AB.________ wird aufgehoben (Urteil Ziff. V.1.5.1.) sowie Entschädigung aus der Staatskasse in der Höhe von insgesamt CHF 3'589.90 (Urteil WSG Ziff. V.1.5.2.). - AC.________ betreffend: • (Urteil WSG Ziff. VI.6.1.) Einziehung der Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr. .________ und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforde- rung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________. • (Urteil WSG Ziff. VI.6.2.) Einziehung der Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr. .________ und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforde- rung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________. 11 • (Urteil WSG Ziff. VI.6.3.) Einziehung der Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr. .________ und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforde- rung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________. - AD.________ betreffend (Urteil WSG Ziff. VI.7.): Einziehung der Vermögenswerte bei der Bank CK.________ (Bank) im Betrag von BRL 15'929.42 und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforderung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________. - AE.________ betreffend (Urteil WSG Ziff. VI.8.): Aufhebung der Kontosperre des Kontos Nr. .________ bei der AS.________ (Bank) im Betrag von CHF 10'400.00 wird aufgehoben. - AF.________ betreffend (Urteil WSG Ziff. VI.9.): Vernichtung des Couverts mit den Bankun- terlagen von AF.________ und dessen Familie. in Rechtskraft erwachsen ist. G.________ I. sei dem Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. Mai 2019 entsprechend schuldig zu erklären (Urteil WSG Ziff. III.1-11): 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), begangen in Mittäterschaft mit K.________ gemäss Ziff. I.B. Bst. a-k der Anklageschrift vom 21. Dezember 2018 im Umfang von CHF 2'280'250: - begangen von 2010 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00 (Ziff. I.B.1 Bst. j der Anklageschrift); - begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. e der Anklageschrift); - begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. h der Anklageschrift); - begangen vom 12.05.2014 bis am 19.05.2015 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00 (Ziff. I.B.1. Bst. f der Anklageschrift); - begangen vom 17.12.2014 bis am 12.03.2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. g der Anklageschrift); - begangen vom 30.12.2014 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von B.________ im Deliktsbetrag von CHF 532'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. a der Anklageschrift); - begangen am 06.01.2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. i der Anklageschrift); - begangen vom 12.02.2015 bis am 20.02.2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. b der Anklageschrift); - begangen vom 08.06.2015 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00 (Ziff. I.B.1 Bst. d der Anklageschrift); 12 - begangen vom 16.10.2015 bis am 04.03.2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 (Ziff. I.B.1 Bst. c der Anklageschrift); - begangen am 24.02.2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. k der Anklageschrift); II. und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 38 Tagen, 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Kosten der Voruntersuchung, der anteilsmässigen erst- instanzlichen sowie vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. Anklage II., Weitere An- gaben) seien einzuziehen und soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen – einzuziehen und der Verwertungs- erlös in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Geschädigten zu verwenden bzw. zu verwerten und den Erlös anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten eventualiter der Verfahrens- kosten zu verwenden: 1.1 Das bei G.________ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510 (gem. Anklage II, Ziff. 1.3, b) sei zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 268 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 1.2 Das bei G.________ sichergestellte und beschlagnahmte Mobiltelefon sei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 1.3 Die übrigen bei G.________ sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. 1.4 Das beschlagnahmte Gemälde (Selbstbildnis) sei der Erbengemeinschaft I.________ zurückzugeben. 2. Weiter habe das Gericht über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils so- wie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen. 3. Das Honorar der ehemals amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecher C.________ teilte für E.________ mit Eingabe vom 14. August 2020 mit, die Strafklägerin schliesse sich in der Sache vollumfänglich den Anträgen Ge- neralstaatsanwaltschaft an und verzichte auf die Stellung eigener Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab sei festgehalten, dass sämtliche den ehemaligen Mitbeschuldigten von G.________ – K.________ – betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu- folge Rückzug der Berufung (pag. 18 1681) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. pag. 18 1693 ff.). 13 Sodann erwuchs das Urteil des WSG vom 29. Mai 2019 – wie von der Kammer be- reits mit Beschluss vom 13. Januar 2020 (pag. 18 1657 ff.) festgestellt – bezüglich der AA.________, AC.________, AD.________, AE.________ und AF.________ sowie dessen Familie getroffenen Verfügungen (vgl. Ziff. VI./5.-9. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9 und pag. 18 920/10] sowie pag. 18 1659 f. Ziff. 2.3-2.7) in Rechtskraft. Ebenfalls rechtskräftig wurden die weiteren Verfügun- gen betreffend die Gemälde, wonach das Bild «CU.________, «BI.________ (berühmter Maler 1)» zugeschrieben», der Erbengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (vgl. Ziff. VI./2./2.1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 18 920/9]) und das Gemälde von CI.________ zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (vgl. Ziff. VI./2./2.2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 18 920/9]). Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil aufgrund der beschränkten Berufung von G.________ – wie von der Kammer ebenfalls bereits mit Beschluss vom 13. Janu- ar 2020 festgestellt – insoweit in Rechtskraft erwachsen, als G.________ aner- kennt, E.________ CHF 35'000.00 zu schulden und verurteilt wird, dieser 5% Zins auf CHF 35'000.00 seit dem 2. März 2015 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu zahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurtei- lung ihrer Zivilklage (vgl. Ziff. V./2.,3., 4. und 8. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs [pag. 18 920/8] sowie pag. 18 1659 Ziff. 2./2.2). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurtei- lung von G.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. III des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/5 und pag. 18 920/6]) sowie die Sanktion inklu- sive die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem hat die Kammer die Verfügun- gen betreffend das beschlagnahmte Bargeld, das sichergestellte Mobiltelefon und die sichergestellten Dokumente (Ziff. VI./4./4.1-4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs [pag. 18 920/9]) zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung von G.________ aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten von G.________ abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Anklagesachverhalt G.________ wird mit Anklageschrift vom 21. Dezember 2018 (pag. 16 001 001 ff.) zusammengefasst vorgeworfen (vgl. Ziff. I/Bst. B/Ziff. 1 der AKS [pag. 16 001 044 f.]), gemeinsam mit K.________ gewerbsmässigen Betrug, even- tuell Veruntreuung zum Nachteil diverser Personen begangen zu haben. Konkret soll er teilweise alleine und teilweise mit K.________ zusammen verschiedenen Personen erzählt haben, er und K.________ könnten aus einer Erbengemeinschaft zu einem sehr günstigen Preis ein Original BI.________ (berühmter Maler 1)- Gemälde erwerben und dieses anschliessend über eine öffentliche Auktion in den 14 CL.________ (Land) oder durch Freihandverkauf mit sehr grossem Gewinn weiter- veräussern. Über ein Treuhandbüro in AW.________ (Stadt) sei mit der Erbenge- meinschaft bereits eine Kaufvereinbarung zustande gekommen, jedoch würden sie für die Sicherstellung der Zwischenfinanzierung noch Geld benötigen. Durch diese Ausführungen sowie aufgrund von Versprechungen, getroffenen Vereinbarungen und in Aussicht gestellten Renditen sollen G.________ und K.________ schliess- lich diverse Personen dazu gebracht haben, ihnen für den proklamierten Bilder- handel zweckgebundene Darlehen zu gewähren. Zwischen (spätestens) 2010 und 25. März 2016 soll G.________ von diversen Personen – konkret von Q.________, S.________, T.________, U.________, V.________, B.________, W.________, E.________, X.________, Y.________ und Z.________ – in verschiedenen Teilbe- trägen (vgl. dazu die Tabelle auf S. 45-54 der AKS [pag. 16 001 045 ff.]) zweckge- bundene Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 2'894'000.00 bar erhalten und anschliessend K.________ übergeben haben. Mit den einzelnen Investoren soll er schliesslich individuell Rückzahlungsfristen und Gewinnbeteiligungen festgelegt sowie vereinbart haben, die Gelder würden via K.________ direkt zuhanden der Erben ausbezahlt oder zu deren Gunsten auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden (zum Ganzen pag. 16 001 044 f.). Subeventualiter wird G.________ Betrug und subsubeventualiter Veruntreuung zum Nachteil von E.________ vorgeworfen (vgl. Ziff. I/Bst. B/Ziff. 2 der AKS [pag. 16 001 060]). 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt im Allgemeinen Unbestritten ist im Wesentlichen, dass G.________ die von den Investoren erhal- tenen Barbeträge jeweils K.________ übergab und den Geldgebern mündlich zusi- cherte, das von ihnen investierte Geld würde vereinbarungsgemäss für den Ab- schluss des Bilderhandels resp. zur Bezahlung der Erben verwendet werden. An- schliessend zahlte G.________ den Geldgebern entgegen seiner Versprechen we- der ihr Geld zurück noch richtete er ihnen einen Gewinn aus, sondern vertröstete sie immer wieder mit verschiedensten Geschichten. Er und K.________ verfügten in Wahrheit über keine Gutachten und/oder Expertisen, die den angeblichen Wert und die Echtheit der beiden fraglichen Bilder («BJ.________ (berühmter Maler 2)» und «BI.________ (berühmter Maler 1)») belegt hätten. Für seine «Bemühungen» im Bilderhandel erhielt G.________ von K.________ im Übrigen jahrelang fast täg- lich CHF 150.00 bis CHF 300.00. Bestritten ist, seit wann G.________ von K.________ regelmässig Geld erhielt und ob G.________ wusste, dass dieses von den Investoren stammt und mithin nicht – wie er behauptet – aus einer legalen Tätigkeit K.________’s herrührt. Weiter ist umstritten, ob G.________ selber an den Bilderhandel glaubte – und damit ein wei- teres Opfer von K.________ ist resp. von diesem getäuscht und ausgenutzt wurde – oder ob er mit K.________ zusammenarbeitete, in der Absicht, von den Investo- ren Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erlangen. 15 8. Beweismittel Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts und zur Beantwortung der relevanten Fragen liegen der Kammer diverse Beweismittel vor. Die Vorinstanz führte die wichtigsten Beweismittel – namentlich Dokumente betreffend die beiden Bilder (u.a. Gutachten), Vorakten bezüglich G.________ (insb. aus dem vormaligen Straf- verfahren im Oberland, P10 10 251, welches im Urteil des Regionalgerichts Ober- land vom 4. April 2012 mündete [nachfolgend: Verfahren Oberland]), weitere Do- kumente (Listen, Quittungen, Rückzahlungsvereinbarungen und -verträge zwischen G.________ und den Geschädigten etc.) sowie die Aussagen der befragten Perso- nen – auf und fasste diese nachvollziehbar zusammen (vgl. S. 20-75 und S. 140- 169 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1135-18 1190 und pag. 18 1255-18 1284). Mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen von K.________ und G.________ (E. 9 unten) wird vollumfänglich auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Bei Bedarf wird ferner direkt im Rah- men der konkreten Beweiswürdigung (E. 10 unten) punktuell auf einzelne Beweis- mittel eingegangen. Schliesslich kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9. Oberinstanzliche Einvernahmen 9.1 K.________ K.________ anerkannte zu Beginn der oberinstanzlichen Einvernahme ihn betref- fend die Richtigkeit des nunmehr noch von G.________ angefochtenen Urteils des WSG (pag. 18 1764 Z. 12). Sodann führte er im Wesentlichen aus, die Zusammenarbeit zwischen ihm und G.________ in Sachen Bilderhandel sei «vor Jahrzehnten» entstanden. Er habe G.________ ungefähr im 2003/2004 per Zufall in AW.________ (Stadt) getroffen, worauf alles angefangen habe (pag. 18 1764 Z. 30 ff.). Auf Frage, wie er sich erklä- re, dass die Bildergeschichte, die somit uralt sei, trotz Darlehen in Millionenhöhe in über zehn Jahren nie zu einem Erfolg oder auch nur zu einem valablen Gutachten geführt habe, gab K.________ an, es sei ein Selbstläufer geworden. Er und G.________ hätten das Geld jeweils einfach erhalten und es anschliessend ausge- geben (pag. 18 1765 Z. 12 ff.). G.________ habe sicher weniger gebraucht als er, aber er habe ihm immer etwas bezahlt. Ausser ihnen sei niemand finanziell beteiligt gewesen (pag. 18 1770 Z. 40). Auf Frage, wieso es nie eine Expertise über die Bil- der gegeben habe, erklärte K.________, es habe schon Expertisen gegeben, eine etwas Bessere und eine etwas Schlechtere, aber sie hätten es «noch richtig verifi- zieren» wollen, was sie schlussendlich aber nie gemacht hätten (pag. 18 1765 Z. 19 ff.). Auf Frage, wann und weshalb sie abgemacht hätten, dass er G.________ finanziell unterstütze, gab K.________ an, das sei schon eine längere Zeit, «eine Ewigkeit», schon im Jahr 2004, 2005 oder aufwärts so gewesen. Sie hätten eigentlich nichts Konkretes abgemacht. Wenn G.________ ihm Geld gebracht habe, dann habe er ihm wieder etwas zurückgegeben, «für Spesen oder so» (pag. 18 1766 Z. 1 ff.). Manchmal habe er das Couvert mit dem Geld direkt vor G.________'s Augen geöffnet, ein paar darinliegende Noten behändigt und G.________ gegeben (pag. 18 1766 Z. 17 ff.). Quittiert habe er die Geldübernahmen/Geldübergaben nie. 16 Das habe sich «einfach so ergeben». Er und G.________ hätten das Geld auch nie gezählt und eigentlich nie recht gewusst, wieviel sie erhalten hätten (pag. 18 1766 Z. 26 ff. und Z. 40 ff., pag. 18 1767 Z. 2 ff., pag. 18 1768 Z. 32 f., pag. 18 1769 Z. 19 ff. und Z. 31 ff. sowie pag. 18 1770 Z. 6 f.). Schliesslich sei nie explizit defi- niert worden, wer was macht. Sie hätten vielmehr immer alles gemeinsam ge- macht. G.________ habe ihn jeweils gefragt, ob er noch Geld brauche, was er be- jaht habe, worauf G.________ Geld organisiert und zu ihm nach AW.________ (Stadt) gebracht habe (pag. 18 1771 Z. 38 ff.). G.________ habe genau gewusst, «wie der Hase läuft», insbesondere, dass das Geld, das er ihm (K.________) jeweils gab, von den Darlehensgebern stammte (pag. 18 1768 Z. 20 ff. und pag. 18 1770 Z. 2). Er sei immer informiert gewesen und habe den «BI.________ (berühmter Maler 1)» beispielsweise auch einmal ge- sehen. Den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» habe G.________ nie gesehen, aber er habe gewusst, dass dieser existierte (zum Ganzen pag. 18 1770 Z. 27 ff.). Einen Verkaufs- oder Überweisungsbeleg betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)» über CHF 18.4 Mio. habe er G.________ entgegen dessen Behauptung nie gezeigt, weil kein solcher existiert habe (zum Ganzen pag. 18 1771 Z. 10 ff.). Auch das Sperrkonto, welches G.________ gegenüber den Darlehensgebern stets erwähnt habe, habe es nie gegeben (pag. 18 1769 Z. 7 ff.). G.________ arbeite anscheinend seit 30 Jahren nicht mehr und habe auch in den letzten rund sieben Jahren «nichts» gearbeitet (pag. 18 1771 Z. 4 f.). Seinen Le- bensunterhalt sowie denjenigen seiner Familie habe G.________ insbesondere mit den bis zu CHF 300.00, die er ihm fast täglich gegeben habe, finanziert (pag. 18 1766 Z. 9 ff.). Schliesslich treffe zu, dass er G.________ einmal auf X.________’s Pferdehof be- gleitet habe, um diesem den auf seinen Namen (K.________) lautenden Lager- schein betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)», auf dem ein Versiche- rungswert von CHF 8 Mio. vermerkt gewesen sei, zu zeigen und ihn damit zu besänftigen (pag. 18 1767 Z. 13 ff.). 9.2 G.________ G.________ beteuerte in der oberinstanzlichen Einvernahme mehrmals, er habe K.________, den er vor mindestens 25 Jahren bzw. schon vor 1995 zufällig ken- nengelernt habe, «blindlings» vertraut und sei wie die anderen Investoren Opfer von ihm geworden (pag. 18 1779 Z. 17 f. und Z. 27 ff., pag. 18 1780 Z. 4 ff., pag. 18 1780 Z. 38, pag. 18 1786 Z. 28 und pag. 18 1775 Z. 21). Auf Vorhalt des Informationsberichts vom 29. Juli 2020 erklärte G.________, es könne fast nicht sein, dass er noch CHF 2.5 Mio. Schulden habe – er sei daran, die Schulden «aufzuarbeiten» (pag. 18 1775 Z. 35 ff.). Ausserdem sei er eigentlich immer erfolgreich gewesen, auch früher mit seiner AK.________ (Firma) (pag. 18 1776 Z. 25 ff.). Auf Vorhalt, dass insbesondere sein Betreibungsregister- auszug nicht gerade von enormem beruflichen Erfolg zeuge, beteuerte G.________, wenn er etwas gemacht habe, dann sei das erfolgreich gewesen, so beispielsweise auch das Projekt AL.________ im Jahr 1999, das Bestandteil des ersten Verfahrens (Verfahren Oberland) gewesen sei. Die meisten Schulden habe 17 er wegen der Solidarhaftungen in den neunziger Jahren geäufnet. Jedoch spreche für seinen Erfolg, dass ihn die Bank seinerzeit noch mit CHF 7.9 Mio. unterstützt habe, obwohl die Banken dazumal praktisch niemandem mehr Geld gegeben hät- ten. Im Übrigen sei er auch mit der AJ.________ (GmbH) sehr erfolgreich gewe- sen. Er habe mit dieser «bei null» begonnen und im ersten Jahr – dank seinem En- gagement – bereits CHF 900’000.00 Umsatz generiert. Im zweiten Jahr seien wei- tere CHF 2 Mio. dazugekommen, zudem habe er weltweit Verträge abschliessen können (zum Ganzen pag. 18 1777 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass die Anklageschrift im Verfahren Oberland an das hiesige Verfah- ren erinnern würde, erklärte G.________, K.________ habe ihm schon damals Geld versprochen, er habe seinerzeit aber noch nicht genau gewusst, um was es bei K.________'s Projekt gegegangen sei (pag. 18 1778 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie er darauf komme, V.________, der ihm schon im Jahr 2010 Geld für das Projekt AL.________ gegeben habe, wofür er im Jahr 2012 verurteilt worden sei, En- de 2014/Anfangs 2015 erneut zu weiteren Darlehen zu überreden, schilderte G.________ zunächst, V.________ sei ein Kollege seines Bruders und die Sache sei mittlerweile erledigt. Auf Nachfrage gab er an, er habe ihn wieder zu Geld über- redet, weil K.________ wieder Geld gebraucht habe (zum Ganzen pag. 18 1778 Z. 8 ff.). Auf Frage, ob es nicht dreist sei, einen Kollegen, der ihm bereits früher Darlehen gewährt habe, für die er verurteilt worden sei, erneut um Geld zu fragen, erklärte G.________: «Nein, weil ich der Meinung war, dass K.________ das jetzt endlich fertigmachen konnte. […].» (pag. 18 1778 Z. 20 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, dass er nach der Verurteilung im Jahr 2012 folglich gleich fortgefahren habe wie vorher, entgegnete G.________, nach dem Urteil ha- be er zunächst nur Personen aus der Familie um Geld gefragt. Erst ab Ende 2014, im Jahr 2015 bis März 2016 habe er dann auch wieder andere Leute gefragt, weil K.________ immer noch mehr Geld gebraucht habe, um die Erben zu bezahlen. Er habe von K.________ aber nie Geld aus einem Couvert erhalten, das er ihm zuvor übergeben hatte (zum Ganzen pag. 18 1778 Z. 38 ff.). Er verstehe K.________'s heutige Aussagen daher «absolut, absolut nicht». Er habe «kein Füfi» veruntreut, sondern vielmehr auch eigenes Geld – ca. CHF 180'000.00 im Jahr 2002/2003 – investiert (zum Ganzen pag. 18 1781 Z. 21 ff. und Z. 36 ff.). Für den «BI.________ (berühmter Maler 1)» habe er CHF 65'000.00 gegeben (pag. 18 1781 Z. 42 ff.) und für den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» «viel mehr» (pag. 18 1782 Z. 6 ff.). Auf Frage, welche Abklärungen/Vorkehrungen er getroffen habe, um nicht erneut wegen der Bildergeschichte verurteilt zu werden, schilderte G.________, En- de 2014 habe er zufällig U.________ am Hauptbahnhof (nachfolgend: HB) AW.________ (Stadt) kennengelernt, der ihm die Geschichten von K.________ bestätigt und erzählt habe, K.________ besitze wertvolle Bilder, in die er selber auch schon investiert habe. Daraufhin habe er sich wieder «sicher gefühlt» (zum Ganzen pag. 18 1779 Z. 2 ff.). Er habe weder Einblick in das ominöse Sperr- /Sammelkonto zu Gunsten der Erben genommen (pag. 18 1779 Z. 22 ff.) noch Ein- sicht in das angeblich existierende Gutachten betreffend den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» erhalten (pag. 18 1780 Z. 14 ff.). Auf Frage, weshalb er nicht darauf bestanden habe, das Gutachten zu sehen, gab G.________ an: «Sie haben 18 Recht, deshalb lief ich ihm [K.________] auch 2-3 Mal davon. […] Ich war dumm und blöd. […]» (pag. 18 1780 Z. 20 ff.). Später beteuerte G.________, er könne sich nicht vorstellen, wie K.________ ihn, seinen Bruder, seine Eltern, N.________ und B.________ über Jahre so «brandschwarz» habe anlügen können. Er sei völlig blauäugig gewesen, aber er schaue jetzt, dass er den Leuten ihr Geld zurückgeben könne und das was er sage, das halte er (pag. 18 1782 Z. 25 ff.). Auf Frage, wes- halb K.________, der zu einer Freiheitstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden sei, ihn zu Unrecht belasten sollte, erklärte G.________ schliesslich: «Kei- ne Ahnung.» (pag. 18 1780 Z. 2 ff.). Ferner bestätigte G.________ seine früheren Aussagen, wonach der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» schon lange durch K.________ verkauft wor- den sei, er und die anderen Investoren vom Erlös aber nie etwas gesehen hätten und er nicht wisse, was K.________ damit gemacht habe (pag. 18 1782 Z. 10 ff.). Er sei damals blauäugig, naiv, blöd und dumm gewesen und habe, als seine Frau bemerkt habe, dass K.________ ihm jeweils dieselben Geldscheine retourniert hat- te, die er ihm zuvor übergeben hatte, K.________'s Erklärung geglaubt, wonach dies so sei, weil er für seine Bar habe Geld wechseln müssen (pag. 18 1783 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt, dass er K.________ bei einem reinen Gewissen nicht «100- resp. gar 1'000 Mal» hätte fragen müssen, woher das Geld, das er ihm täglich übergab, stammt, gab er letztlich an, er habe eben sicher gehen wollen, dass die Gelder der Investoren auch effektiv für die Investition bzw. die Bezahlung der Er- ben gebraucht würden (pag. 18 1783 Z. 37 ff.). 10. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Grundsätze der Beweiswürdigung, Vorbemerkungen und Beweisthemen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1190 f.). Weiter hat das WSG sein Urteil aus Sicht der Kammer ausgiebig, sorgfältig und überzeugend begründet. Es hat in seinem Motiv den Ausführungen zu den einzel- nen Tatvorwürfen einen «allgemeinen Teil» vorangestellt, in welchem es zentrale Aspekte für die Beurteilung des vorliegenden Falles eingehend erläutert und über- prüft hat. Im Mittelpunkt stehen dabei die Personen K.________ und G.________, deren Verhältnis zueinander, die Echtheit der fraglichen Bilder, deren Wert, die Frage, in wessen Eigentum sie standen/stehen und das entsprechende Wissen K.________'s und G.________'s darüber. Das WSG setzte sich sorgfältig und kor- rekt mit diesen Fragen auseinander, so dass vorab integral auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird. Dasselbe gilt betreffend die weiteren vom WSG auf- gearbeiteten Thematiken des «allgemeinen Teils». Nachfolgend wird ergänzend zur Vorinstanz zunächst das vormalige Verfahren von G.________ im Oberland thematisiert (E. 10.2 unten). Sodann werden wo nötig Ergänzungen zu den von der Vorinstanz bearbeiteten «allgemeinen» Thematiken angebracht und es wird auf die Einwände von G.________ vor oberer Instanz eingegangen (E. 10.3-10.6 unten). Schliesslich werden – wie dies auch schon das WSG in seinem «besonderen Teil» 19 gemacht hat – die Sachverhalte betreffend die einzelnen Geschädigten eruiert und jeweils direkt im Anschluss rechtlich gewürdigt (E. 10.7 unten). 10.2 Verfahren Oberland / Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 wurde G.________ des gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 13. Oktober 1999 bis Mai 2006, zum Nachteil verschiedener Geschädigter, insbesondere V.________ und Q.________, im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 848'152.20 schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt (pag. 19 442 f.). Nachfol- gend wird im Zusammenhang mit diesem Verfahren der Einfachheit halber wie be- reits erwähnt vom Verfahren Oberland gesprochen. Das Verfahren Oberland ist für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zen- tral. Es zeigt zunächst, dass G.________ schon damals teilweise mit der fast identi- schen Geschichte wie im vorliegenden Fall (Bilderhandel) und in Eigenorganisation bzw. selbständig (insb. Projekt AL.________) von verschiedenen Geschädigten Geld ertrogen hat. Konkret wurde G.________ (bereits) im Verfahren Oberland vorgeworfen, er habe in der Absicht, Geld für seinen Lebensunterhalt und für diver- se angeblich erfolgreiche Projekte zu beschaffen, mehreren Geschädigten vorge- spiegelt, er verfüge über lukrative Investitionsmöglichkeiten, welche in Kürze gros- se Gewinne abwerfen würden. Diese Angaben habe er mit zahlreichen Erklärungen vorgetragen und zum Teil mit Urkunden belegt. Dadurch sowie durch sein über- zeugendes, als kompetent erscheinendes Auftreten, sein gewinnendes Wesen so- wie in vielen Fällen auch aufgrund eines teilweise auf geschäftlicher Ebene vorbe- stehenden Vertrauensverhältnisses habe er die Geschädigten veranlasst, ihm zum Teil über längere Zeiträume Geldbeträge als Darlehen zur Bestreitung seines Le- bensunterhalts oder zur Investition in die angegebenen Projekte zu überlassen. Dies im Vertrauen darauf, G.________ sei in der Lage, aus den in Aussicht gestell- ten Investitionen Erträge zu erwirtschaften, welche er zur Rückzahlung der Darle- hen verwendete. Wenn die Geschädigten Zweifel gehegt hätten, sei es G.________ gelungen, jene mit weiteren Erklärungen und Vertröstungen immer wieder zu zerstreuen. In Wirklichkeit sei G.________ zu keinem Zeitpunkt in der Lage und bereit gewesen, eine Rückzahlung vorzunehmen, zumal er während des gesamten Zeitraums kein Einkommen erzielt habe, hoch verschuldet gewesen sei und seinen Lebensunterhalt allein aus den Darlehenszahlungen der verschiedenen Geschädigten bestritten habe (zum Ganzen pag. 19 364 f.). Um die Geschädigten von seinen Gewinnaussichten und seiner Rückzahlungsfähigkeit zu überzeugen, habe er unter anderem angegeben, er sei an einem sogenannten Projekt AL.________ beteiligt, bei dem in Kürze grössere Geldbeträge fliessen würden (vgl. Ziff. II Bst. a Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 365), weiter sei er mit einer Einlage an der Stiftung AM.________ mit Sitz in BS.________ (Ort) (vgl. Ziff. II Bst. b Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 366), am Verkauf der Liegenschaft «AN.________» in CM.________ (Ort) (vgl. Ziff. II Bst. c Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 366), sowie – und in casu von Hauptrelevanz – an einem Bilderhandel be- teiligt. Diesbezüglich habe er gegenüber den Geschädigten folgende Angaben ge- 20 macht (Ziff. II Bst. d Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 367; Hervorhebungen im Original): Er sei an einem Geschäft zum Verkauf eines wertvollen Bildes beteiligt. Der in AW.________ (Stadt) wohnhafte K.________ behauptet, im Jahr 2008 von einem unbekannten Dritten beauftragt worden zu sein, ein Bild des Malers «BJ.________ (berühmter Maler 2)» zu verkaufen. Ihm stehe aus dem Bilderverkauf ein hoher Betrag zu, welcher in Kürze ausbezahlt werde. In Wirklichkeit hatte der Ange- schuldigte keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil aus dem Erlös des angeblichen Bilderverkaufes. K.________ hatte ihm angeblich lediglich zugesagt, ihm im Falle einer Auftragserteilung durch den Eigentümer und eines nachfolgenden Verkaufs eine namhafte Summe zur Verfügung zu stellen. Zu- dem ging es um ein Bild, dessen Echtheit mittels Expertisen noch verifiziert werden musste. Ein Ver- kauf kam bis heute nicht zustande. Obwohl der Angeschuldigte [G.________] vor dem Jahr 2008 noch nicht sicher sein konnte, ob K.________ überhaupt ein Verkaufsauftrag erteilt würde, er über die Funktionsweise des Geschäfts zudem nicht genau Bescheid wusste, ihm aber immerhin bekannt war, dass die Echtheit des Bildes noch verifiziert werden musste, behauptete er gegenüber den Geschä- digten, das Bild sei bereits verkauft worden oder der Verkauf stehe unmittelbar bevor. Durch diese Vorgehensweise soll G.________ unter anderem von V.________ CHF 307'986.10 (vgl. Ziff. II./1. Antrag an die StA IV BeO [pag. 19 367 ff.]) und von Q.________ CHF 40'000.00 erlangt haben (vgl. Ziff. II./7. Antrag an die StA IV BeO [pag. 19 378]). Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Bilderhandel schon im Jahr 2006 aktenkundig (pag. 19 081) und somit bereits während des Ver- fahrens Oberland am Laufen war. Weiter belegt das Verfahren Oberland, dass G.________ und K.________ schon seinerzeit Freunde und/oder «Geschäftspartner» waren und betreffend den Bilder- handel je alleine (vgl. pag. 19 079 ff. [EV G.________] und pag. 19 133 ff. [EV K.________]) und erst recht im Verbund höchst widersprüchliche, unplausible Versionen zum Besten gaben: G.________ führte am 7. September 2006 gegenüber dem Untersuchungsrichter zum Beispiel aus, er habe K.________ in den letzten zwei Jahren wegen dem Bil- dergeschäft unter ca. 100-150 Malen CHF 850'000.00 als Darlehen gegeben, «oh- ne Quittung, einfach auf Vertrauen» (pag. 19 081 Z. 63 ff.). Es sei um den Verkauf eines Bildes des Malers BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen (pag. 19 085 Z. 207). K.________ habe dieses Bild dem Verkäufer abgekauft und später teurer weiterverkauft (pag. 19 085 Z. 216 f.). Das Bild sei «in der letzten Zeit jetzt gerade» verkauft worden. Den Verkaufspreis kenne er nicht (zum Ganzen pag. 19 085 Z. 217 ff.). Gegenüber der Polizei gab G.________ gleichentags an, das Kunst- gemälde sei durch K.________ verkauft worden, zu welchem Preis, wolle er nicht bekannt geben (pag. 19 348 Z. 18 ff.). Diesen Aussagen von G.________ zufolge war der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» am 7. September 2006 somit verkauft gewesen. Erstaunlich ist daher seine rund drei Jahre später, am 13. Oktober 2009, gegenüber dem Untersuchungsrichter gemachte Aussage, wonach der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» (noch) nicht verkauft sei (pag. 19 129 Z. 1275 ff.). Auf Vorhalt, dass ein Geschädigter gesagt habe, er (G.________) hät- te ihm gegenüber immer behauptet, am Bildergeschäft, das Millionen bringen wür- 21 de, beteiligt zu sein, und zudem bestätigt, das Bild sei über die CJ.________ (Bank) versteigert worden und es müssten nur noch Spesen und Steuern bezahlt werden, erklärte G.________, er fände das «unglaublich», er habe nie gesagt, am Geschäft beteiligt zu sein, sondern bloss erwähnt, er erwarte eine Dividende, mit der er dann seine «Sachen machen» könne (zum Ganzen pag. 19 130 Z. 1297 ff.). K.________ äusserte sich am 15. April 2009 schwammig zum Bilderhandel und gab unter anderem an, er sei derzeit mit dem Verkauf von zwei Kunstgemälden be- schäftigt, wobei eines sehr wertvoll sei und er kurz vor Verkaufsabschluss stehe (pag. 19 134 Z. 26 f.). Er habe im Jahr 2008 von einem vermögenden Berner einen Verkaufsauftrag für ein Gemälde des Malers BJ.________ (berühmter Maler 2) er- halten und seit dem 18. August 2008 würde ihm ein verbindliches Angebot vorlie- gen. Zudem habe er bereits im Jahr 2003 von einem ebenfalls vermögenden Schweizer aus Liechtenstein einen Auftrag zum Verkauf eines wertvollen Gemäl- des erhalten und im Jahr 2005/2006 seien ihm für das Bild EUR 18-20 Mio. gebo- ten worden (zum Ganzen pag. 19 135 Z. 14 ff. und pag. 19 152 Z. 110 f.). Bis heute [2009] sei es entgegen der (ersten) Behauptung von G.________ aber noch zu keinem Verkauf eines Kunstgemäldes gekommen (pag. 19 137 Z. 10 f. und pag. 19 138 Z. 26), was aus Sicht der Kammer – am Rande bemerkt – angesichts der vorherigen Aussagen K.________'s betreffend die angeblichen Kaufangebote erstaunt. Schliesslich erklärte K.________, der Altmeister von BJ.________ (berühmter Maler 2), den er besitze, müsse noch «neu verifiziert» werden und ein Experte sei nun daran resp. sie seien «jetzt am Abschluss». Er sei sicher, dass die von ihm vor zwei Jahren einem gewissen Herrn AO.________ aus Deutschland in Auftrag gegebene Expertise die Echtheit des BJ.________'s bestätigen werde (zum Ganzen pag. 19 151 Z. 52 ff. und pag. 19 152 Z. 67 ff.). Wiederum G.________ führte in der Hauptverhandlung vom 2.-4. April 2012 aus, K.________ sei daran, das Bild, das er bei der AP.________ AG gesehen habe und das «hundertprozentig» echt sei, zu verkaufen (pag. 19 436 Z. 1 ff.). Er habe aus diesem Geschäft eine Million «oder ein bisschen mehr» zu Gute (pag. 19 387 Z. 40 ff.). Er sei sicher, dass er dieses Geld erhalten werde, schliesslich denke er seit etwa vier bis fünf Jahren daran, dass er das Geld aus diesem Bilderhandel er- halten sollte (pag. 19 388 Z. 39 f.). Auf Frage, für welche Arbeit er aus dem Bilder- handel CHF 1 Mio. zu Gute habe, gab G.________ ferner an (pag. 19 436 Z. 9 ff.): Es sind zwei Bilder. Es war ein BJ.________ (berühmter Maler 2) und ein BI.________ (berühmter Maler 1). Und dort mussten noch gewisse Arbeiten geleistet werden. Es ging um viele Abwicklungen und Gutachten, welche man vornehmen musste. Diese Ausführungen belegen, dass G.________ bereits im Verfahren Oberland un- präzise, teilweise unlogisch, ausweichend und widersprüchlich aussagte und mithin schon damals nicht davor zurückschreckte, gegenüber den Untersuchungsbehör- den situativ irgendetwas zu erzählen, was indiziert, dass auf seine Angaben grundsätzlich nicht abgestellt werden kann. Weiter muss G.________ schon im Verfahren Oberland realisiert haben, dass aus dem Bilderhandel nie Geld fliessen wird. Das Hin und Her betreffend den Bilder- handel und die Frage, ob der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» nun bereits ver- 22 kauft wurde oder nicht, sowie die Tatsache, dass das Geschäft schon damals über Jahre nicht in die Nähe eines Abschlusses kam, legen nahe, dass G.________ be- reits seinerzeit klar gewesen sein muss, dass der Bilderhandel kein reelles Ge- schäft ist. Dafür spricht auch seine Aussage am 2. April 2012, wonach er nun seit vier bis fünf Jahren daran denke, dass er das Geld aus dem Bilderhandel erhalten sollte (pag. 19 388 Z. 39 f.). Schliesslich muss ihm der Umstand, dass die Experti- se über den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» weder im Jahr 2009 noch während der Hauptverhandlung im April 2012 vorlag, obwohl K.________ diese be- reits im Jahr 2007 in Auftrag gegeben (pag. 19 152 Z. 67 ff.) und ihn (G.________) darüber informiert haben will (pag. 19 154 Z. 172 f.), vor Augen geführt haben, dass sie nie gemacht wurde bzw. wird (pag. 18 1765 Z. 33 f.). Folglich musste er wissen, dass das Bild/die Bilder nie gewinnbringend verkauft werden, hätte K.________ als finanzschwache Person dies ansonsten doch wohl bereits im Jahr 2005/2006 getan, als ihm für ein Bild EUR 18-20 Mio. angeboten worden sein sol- len. Nebst dem zeigt das Verfahren Oberland, dass der Geldfluss bzw. -austausch zwi- schen G.________ und K.________ schon damals existierte und funktionierte und G.________ bereits seinerzeit insbesondere vom Geld lebte, das er von K.________ erhielt (u.a. pag. 19 155 Z. 199 und pag. 19 387 Z. 21 ff.). Letzterer erklärte am 10. November 2009 nachvollziehbar und glaubhaft, er unterstüzte G.________, seinen «wahren» Freund, seit Jahren finanziell (pag. 19 151 Z. 71). G.________ habe ihm zwischen 2004 und 2007 Geld für sein Bildergeschäft gege- ben und im Gegenzug habe er ihm immer wieder etwas zurückgegeben. Es sei «ein Geben und Nehmen» gewesen, ohne dass ein Vertrag existiert hätte oder die Übergaben quittiert worden wären (zum Ganzen pag. 19 150 Z. 30 ff. und pag. 19 154 Z. 186 f.). Betreffend die Persönlichkeit von G.________ ergibt sich aus dem Verfahren Ober- land Folgendes: Gemäss den Schlussfolgerungen des Bewährungshelfers in sei- nem Bericht vom 10. Mai 2007 muss sich die Zusammenarbeit mit G.________ schwierig gestaltet haben. G.________ habe selten das eingehalten, was er ver- sprochen habe. Seine geschäftlichen Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewährungs- helfers «sehr verworren und undurchsichtig» – G.________ weigere sich, Auskunft zu geben (zum Ganzen pag. 19 013). Aus dem Ermittlungsbericht vom 29. Ju- ni 2009 geht sodann hervor, G.________ habe gegenüber verschiedenen Perso- nen erklärt, er dürfe sich in der Schweiz um keine Anstellung bewerben, weil er in CN.________ (Land) «immatrikuliert» sei, um damit zu rechtfertigen, dass er sich seit dem Konkurs seiner AK.________ (Firma) im Jahr 1996 nie mehr ernsthaft um eine Anstellung bemüht hatte (pag. 19 077). In den Schlussbemerkungen dieses Ermittlungsberichts wurde schliesslich Folgendes festgehalten (pag. 19 078): Aus den vielfältigsten Gründen gestalten sich die Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache sehr schwierig. Bei G.________ handelt es sich um einen mittlerweile .________-jährigen Mann, welcher im Verlaufe der vergangenen Jahre offensichtlich kaum eine behördliche Autorität zu spüren bekam, weshalb er das Leben auch nicht mehr allzu ernst zu nehmen scheint und behördlichen Anordnung lediglich gelegentlich Folge leistet. 23 So ist es auch zu erklären, dass es für ihn völlig unproblematisch erscheint, dass er seit Jahren von Drittpersonen Darlehen entgegennimmt, ohne in der Lage zu sein, diese Gelder zurück zu bezahlen. Dem Rapportierenden gegenüber erklärte G.________ auch mehrfach offen, dass aus seiner Sicht seine Darlehensaufnahmen strafrechtlich völlig unbedenklich wären. Neben der Tatsache, dass es sich allein bei G.________ schon um eine recht schwierige Persönlich- keit handelt, erschwerte auch der Umstand die Ermittlungen, dass die meisten Geldgeber nicht gerne Aussagen bei der Polizei deponierten. Einige der Darlehensgeber schämten sich offensichtlich, auf G.________ «hereingefallen» zu sein, wiederum andere gaben dem polizeilichen Sachbearbeiter be- kannt, dass sie G.________ nicht in Schwierigkeiten bringen möchten, da durch eine allfällige Bestra- fung von G.________ deren Aussicht, vom Angeschuldigten [G.________] Gelder zurückzuerhalten, möglicherweise kompromittiert werden würde. Zuletzt ist festzuhalten, dass der im Verfahren Oberland edierte Strafregisteraus- zug vom 6. September 2006 eine Vorstrafe von G.________ wegen betrügerischen Konkurses und ungetreuer Geschäftsbesorgung auswies (pag. 19 354), was G.________ im vorliegenden Verfahren nicht angelastet werden darf, aber immer- hin daraufhindeutet, dass seine AK.________ (Firma) entgegen seinen Behaup- tungen mitnichten nur «aus Pech mit den Solidarhaftungen» Konkurs ging (pag. 18 1775 Z. 25 ff. und pag. 18 1776 Z. 12 ff.) 10.3 Die Personen K.________ und G.________, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und ihr Verhältnis zueinander 10.3.1 Werdegang, finanzielle Verhältnisse, Persönlichkeit und Kunstkenntnisse von G.________ G.________ wuchs – wie das WSG zutreffend erwog – in einer angesehenen Fa- milie als eines von zwölf Kindern auf einem Bauernhof in AQ.________ auf, absol- vierte eine Lehre als AR.________, bildete sich in diesem Bereich weiter und machte später sowohl im Beruf als auch im Militär Karriere. 1988 machte sich G.________ selbständig und im Jahr 1996 ging seine Firma Konkurs. Die Kammer geht wie das WSG davon aus, dass dies der entscheidende Bruch in G.________'s Leben war (zum Ganzen S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1197). Schliesslich hatte G.________ später nie mehr eine ordentliche Ar- beitsstelle und es folgten wie bereits erwähnt Verurteilungen wegen betrügerischen Konkurses und wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die finanziellen Verhältnisse von G.________ sind – zumindest seit dem Konkurs seiner Firma – katastrophal. Im Betreibungsregisterauszug über ihn (Stand 29. Ju- li 2020) sind 35 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 2'454'207.05 verzeichnet (pag. 18 1741). Das WSG zog daraus den zutreffenden Schluss, dass G.________ offensichtlich weder ersatz- fähig war noch ersatzwillig gewesen sein konnte (S. 83 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 1198). Betreffend G.________'s Persönlichkeit wird vorab auf die hiervor zum Verfahren Oberland gemachten Ausführungen verwiesen (E. 10.2 oben). Das Verfahren Oberland und das vorliegende Verfahren zeigen, dass es G.________ jahrelang schaffte, das Vertrauen verschiedenster – auch ihm anfänglich fremder – Personen und gestandener Geschäftsmänner zu gewinnen, dieselben für sich einzunehmen, 24 sie immer wieder mit neuen Geschichten zu beruhigen, hinzuhalten, zu vertrösten und zu weiteren Investitionen zu bewegen. Er wird dabei einerseits – wie die Vorin- stanz zutreffend erwog – von seiner bodenständigen Herkunft, seinen angesehe- nen Eltern und seinem Bruder – dem «BU.________» – wie auch von seiner mi- litärischen Vergangenheit und seinen früheren beruflichen Erfolgen profitiert haben (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1198). Entsprechend gab beispielsweise auch V.________ an, er habe G.________ vertraut, weil die Familie G.________ sehr freundliche, seriöse Leute seien (u.a. pag. 18 710 Z. 94). Ande- rerseits wird G.________ seine offensichtliche Gabe, zu reden, geholfen haben, über einen beachtlichen Zeitraum eine Geschichte gegenüber diversen Personen stimmig aufzubauen und aufrecht zu halten, ohne sich dabei in eklatante Wider- sprüche zu verwickeln. Es äusserten mehrere Geschädigte, G.________ sei ein sehr begabter Redner und könne die Leute in seinen Bann ziehen und faszinieren. X.________ gab zum Beispiel zu Protokoll, G.________ sei ein sehr guter Redner, mit einem guten und sicheren Auftreten. Er sei immer so gut rübergekommen und alles sei wirklich so glaubhaft gewesen, dass man gar nicht daran gedacht habe, dass er lügen könnte (zum Ganzen pag. 05 003 007 Z. 205 ff.). Zuletzt dürfte G.________ gedient haben, dass er – falls nötig – bestimmt, laut und einschüch- ternd auftreten kann, wovon unter anderem seine Äusserungen und seine aufbrau- sende Art im «letzten Wort» der Berufungsverhandlung zeugen (pag. 18 1801 f.). In der Berufungsverhandlung kam denn auch klar zum Ausdruck, dass G.________ einerseits über ein immenses Selbstbewusstsein verfügt und sich andererseits stark selbstbemitleidet. Er betonte zum einen wiederholt, selbst Opfer von K.________ geworden und von diesem «brandschwarz» angelogen worden zu sein (pag. 18 1781 Z. 34). Zum anderen erklärte er wie bereits in den früheren Einver- nahmen, er hätte die Kunstgewerbeschule besuchen resp. Kunstmaler werden sol- len und könne deshalb beurteilen, ob ein Bild echt sei oder nicht (pag. 18 1780 Z. 10 f.), was aus Sicht der Kammer, wie noch dargetan wird, nicht zutrifft. Im Rahmen der Erstellung des jüngsten Informationsberichts gab G.________ aus- serdem an, er eine sehr zielstrebige Person, die immer versuche, das Beste zu ge- ben und in deren Natur es liege, hilfsbereit zu sein. Er unterstütze die Leute wo nötig, sei sehr offen und kommunikativ, habe keine Geheimnisse und hasse Lügen. Er wisse, dass andere Leute ihn sehr mögen würden und dass er sowohl im Fami- lien- als auch im Arbeitsumfeld sehr beliebt sei. Jeder, der ihn kenne, wisse, dass er sehr viel Wert auf Korrektheit, Ehrlichkeit und Vertrauen lege, was er von seinen Eltern geerbt habe und weshalb er beruflich auch immer erfolgreich gewesen sei. Er fühle sich befähigt, die Welt im Positiven zu verändern (zum Ganzen pag. 18 1738). Angesichts der finanziellen Verhältnisse von G.________, seiner Vorstrafe und dem aktuellen Verfahren sind diese Aussagen als Hohn zu bezeich- nen. Schliesslich spricht das «letzte Wort» von G.________ in der Berufungsver- handlung Bände, wonach sein Vater ihm auf dem Sterbebett liegend gesagt haben soll: «G.________ du bist der Aufrichtigste, Ehrlichste von allen Kindern». Zwar habe sein Vater damit nicht sagen wollen, seine Geschwister seien nicht aufrichtig, jedoch sei er (G.________) immer derjenige gewesen, der für alle da gewesen sei (zum Ganzen pag. 18 1802). Da G.________ bei den Eltern nie zurückbezahlte 25 Darlehen in grosser Höhe aufgenommen hatte, dürften die Worte aufrichtig und ehrlich nicht geäussert worden sein. Betreffend G.________'s Kunstkenntnisse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1197): Er gab an, eigentlich hätte er als Kind Kunstmaler werden sollen, weil er so begabt gewesen sei, das befähige ihn durchaus zum Mitmachen in diesem Bilderhandel und zum „Wissen“, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) und der BI.________ (berühmter Maler 1) echt sind. Es bedarf kei- ner weiteren Ausführungen um zu sagen, dass auch G.________ keine Ahnung vom legalen Kunst- handel hatte; dass er jahrelang einen Ausschnitt aus der Zeitung „20 Minuten“ über den Verkauf eines BI.________ (berühmter Maler 1) mit sich herumtrug und allen Ernstes behauptete, aufgrund dieses Artikels habe er daran geglaubt, „ihr“ angeblicher BI.________ (berühmter Maler 1) sei sehr wertvoll, sagt dazu alles […]. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der redegewandte und gegenüber Dritten bestimmt auftretende G.________ im relevanten Zeitraum über keinerlei Kunstkenntnisse verfügte sowie in desolaten finanziellen Verhältnissen lebte und sich heute als Opfer verkaufen will, das von anderen – insb. von K.________ – be- nutzt, belogen und übers Ohr gehauen wurde. 10.3.2 Würdigung der Aussagen von G.________ und K.________ Das WSG erachtete die Aussagen der beiden Protagonisten als unglaubhaft. Betreffend G.________ erwog es Folgendes (S. 83 ff. der erinstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 1198 ff.): Auch bei G.________ fällt auf, dass er versuchte, seine Aussagen dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen bzw. Dinge einzubauen, die er in Einvernahmen von K.________ oder anderen Befrag- ten gelesen hatte. Das dürfte zusätzlich dazu beigetragen haben, dass seine Aussagen voller Wider- sprüche, Ungereimtheiten, Halbwahrheiten, Skurrilitäten und nicht überprüfbaren Behauptungen sind. Dies erschliesst sich einem schon nach einer ersten Lektüre, daher sollen nachfolgend auch bei ihm nur einige Beispiele für das geschilderte Aussageverhalten aufgeführt werden. Da der „Bilderhandel“ ja das zentrale Element des ganzen Verfahrens darstellt und gemäss seinen ei- genen Aussagen das Leben von G.________ in den letzten Jahren entscheidend geprägt hatte, sollte man eigentlich erwarten, dass er noch genau angeben konnte, wann er K.________ kennengelernt hatte und wie lange er schon in den „Bilderhandel“ involviert war. Seine Aussagen dazu haben jedoch eine sehr erstaunliche Bandbreite: - So sagte er bei seiner Festnahme am 16. März 2016, er kenne K.________ sicher zehn bis fünfzehn Jahre, es könne aber auch zwanzig Jahre her sein, ohne jedoch damit zum Ausdruck bringen zu wollen, er sei bereits seit dieser Zeit im „Bilderhandel“ aktiv. - Gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptete er am 17. März 2016 zunächst, er sei vor vier bis fünf Jahren zum ersten Mal mit dem angeblichen BI.________ (berühmter Maler 1) in Kontakt gekommen, d.h. datierte den Beginn seiner Beschäftigung mit dem Bilderhandel auf die Jahre 2011 bis 2012. - In der Einvernahme vom 22. April 2016 sagte er dann, 2011, aber schon vorher, vor ungefähr zehn Jahren, habe er K.________ Geld gegeben, d.h. er datierte den Beginn des „Bilderhan- 26 dels“ neu auf etwa 2006, um dann aber wieder zu sagen, richtig angefangen habe es 2011/2012. Auf Vorhalt der Aussage seiner Frau, der „Bilderhandel“ dauere nun schon zwölf Jahre, habe also 2004 begonnen, sagte er lediglich, K.________ habe den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) zu diesem Zeitpunkt bekommen, danach sei aber der angeb- liche BI.________ (berühmter Maler 1) gekommen. - Ein Jahr später, im April 2017, sagte G.________ dann, er habe K.________ gemäss einer von ihm erstellten Zusammenstellung schon 2007 Geld für den „Bilderhandel“ gegeben, 2013, als die Sache „grösser“ geworden sei, habe er K.________ jeden Tag gesehen. Als er durch den Staatsanwalt mit entsprechenden Belegen konfrontiert wurde, behauptete er aber wieder, er ha- be K.________ bestimmt schon vor 2007 viel mehr Geld gegeben, als er es heute nachvollzie- hen könne. - In der Schlusseinvernahme im August 2018 sagte er plötzlich, K.________ habe seit 2000 oder 2002 einen „Bilderhandel“ betrieben, zuerst sei es nur um den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen, er habe ihm schon vor fünfzehn Jahren (also 2003) das erste Mal Geld dafür gegeben. - Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2019 gab er an, sich seit 2006 oder 2007 mit dem „Bilderhandel“ zu beschäftigen. - Im ersten gegen ihn geführten Verfahren erwähnte G.________ den „Bilderhandel“ mit K.________ bereits in der Befragung vom September 2006, ohne ihn zeitlich näher einzugren- zen. 2009 sagte er dann aus, er kenne K.________ seit dem Jahr 2000, sie hätten eine ge- schäftliche und persönliche Beziehung, da K.________ der Götti seiner Tochter sei. Wie bereits bei K.________ ausgeführt, wird sich nicht mehr klären lassen, seit wann sich die beiden Beschuldigten effektiv kennen und seit wann genau sie mit dem „Bilderhandel“ operierten. Aus dem früher gegen G.________ geführten Verfahren kann man immerhin schliessen, dass sich die beiden seit mindestens dem Jahr 2000 kennen dürften. Beweiswürdigend ist folglich einerseits das extrem schwankende Aussageverhalten von G.________ zu registrieren und andererseits festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten schon Jahre vor der angeklagten Deliktszeit zusammengearbeitet hatten. Schlicht nicht nachvollziehbar und das markanteste Beispiel für das oben geschilderte Aussagever- halten von G.________ sind seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner Verbindung zum angebli- chen BJ.________ (berühmter Maler 2): - In der ersten Befragung durch die Kantonspolizei erwähnte er dieses Bild noch mit keinem Wort, gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am Tag darauf zu verstehen, K.________ habe den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) bereits zu einem guten Preis verkauft, er habe einen Bankbeleg über CHF 18,4 Mio. gesehen. - Einen Monat später war er sich offenbar nicht mehr so sicher, ob es für ihn nun vorteilhafter wä- re, zu sagen, der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) sei schon verkauft oder nicht, denn er sagte nun, in der Vollmacht, die ihm K.________ hätte unterzeichnen sollen, sei „viel- leicht“ noch vom BJ.________ (berühmter Maler 2) die Rede, dieser sollte eigentlich schon weg sein. Eine doch höchst erstaunliche Aussage, wenn er gleichzeitig glauben machen wollte, er habe darauf vertraut, dass auch aus diesem Bild Millionen fliessen würden. - Nur zehn Tage später behauptete der Beschuldigte auf Vorhalt einer Aussage von U.________ zunächst, mit dem angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) habe er, G.________, gar nichts zu tun gehabt, bloss um dann wenige Zeilen weiter unten zu sagen, er habe K.________ 27 schon Geld für den BJ.________ (berühmter Maler 2) gegeben, das sei aber „privates“ Geld gewesen. Einige wenige Sätze später relativierte er sogar diese Aussage und gab an, vielleicht habe er K.________ auch für den BJ.________ (berühmter Maler 2) Geld gegeben, das sei aber schon länger her. In der gleichen Einvernahme sagte er auch, er wisse nicht, wer Eigentümer des BJ.________'s sei, das müsse eigentlich K.________ gewesen sein, er wisse nicht, wann und an wen der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) verkauft worden sei. - Ein Jahr später, im April 2017, behauptete er, K.________ habe ihm gesagt, der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) sei verkauft, das Geld sei auf der Bank und davon würden die Investoren bezahlt. Nur wenige Zeilen weiter hinten sagte er aber, er sei überzeugt, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) K.________ gehöre und aus dem Erlös des Bildes dann das Geld der Investoren bezahlt werde. Diese diametralen Widersprüche innerhalb nur weniger Zei- len schienen dem Beschuldigten selbst offenbar gar nicht aufzufallen. In der gleichen Einver- nahme behauptete er, K.________ habe den BJ.________ (berühmter Maler 2) angeblich via Botschaft in CO.________ (Land) an ein Königshaus verkauft. Gefragt nach seiner Aufgabe im Bilderhandel behauptete er aber dann, er habe K.________ ab 2007 Geld für den Bilderhandel, damals für den BJ.________ (berühmter Maler 2), gegeben. Auf konkrete Frage sagte er auch, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei in der ersten Phase tagtäglich ein Thema gewesen. Auch an der Hauptverhandlung konnte er diese widersprüchlichen Aussagen nicht weiter er- klären, es sei einfach immer ein Hin und Her gewesen. - Im November 2017 sagte G.________ aus, die Gelder, die er von verschiedenen Investoren ge- sammelt habe, seien bestimmt gewesen, um den Bilderhandel zu finanzieren, damit K.________ in den Besitz des BJ.________'s komme. Später in der gleichen Befragung behauptete er auch, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei ja im Vordergrund gestanden, deshalb habe man den BI.________ (berühmter Maler 1) nicht verkauft, dieser sei nur ein „Supplement“ gewesen. Er habe gewusst, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) existiere und im „Zollfreilager“ sei. - Im Januar 2018 hatte er eine dazu in diametralem Widerspruch stehende Variante zu bieten, in- dem er aussagte, für ihn sei der BJ.________ (berühmter Maler 2) 2015 verkauft gewesen, gemäss K.________ laufe dieser nur noch aus versicherungstechnischen Gründen auf seinen Namen. In der Schlusseinvernahme im August 2018 machte er geltend, in den ersten beiden Perioden seiner „Geldsammlungen“, die er gemäss seinen eigenen Listen auf bis Ende 2014 da- tierte, sei es praktisch nur um den BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen, da habe er den BI.________ (berühmter Maler 1) noch gar nicht gekannt, ab Periode drei, d.h. ab anfangs 2015, habe es vielleicht eine Vermischung zwischen den beiden Bildern gegeben. Am Schluss der gleichen Einvernahme behauptete er dann aber, K.________ habe ihm gesagt, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei 2013 / 2014 verkauft worden. - Im ersten gegen ihn geführten Verfahren hatte er 2006 ausgesagt, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei „jetzt gerade“ verkauft worden. - Anlässlich der Hauptverhandlung führte G.________ aus, er sei davon ausgegangen, dass K.________ den BJ.________ (berühmter Maler 2) verkauft habe. Sein schwankendes Aussa- geverhalten konnte G.________ nicht nachvollziehbar erklären. Es ist nicht nachvollziehbar, warum G.________ dermassen widersprüchliche Aussagen zum BJ.________ (berühmter Maler 2) machte. Denkbar ist, dass er zu Beginn der Untersuchung hoffte, dieser werde „im Verborgenen“ bleiben und K.________ werde es nach seiner Haftentlassung doch noch irgendwie schaffen, etwas Geld aus diesem Bild zu schlagen, denkbar ist aber auch, dass er 28 sich jeweils schlicht nicht mehr erinnern konnte, was er in den Befragungen zuvor behauptet hatte und sich beim Versuch, den Befragenden irgendwie von sich zu überzeugen, sozusagen „um Kopf und Kragen“ redete. Diese Frage kann letztlich jedoch offen bleiben. Als weiteres Beispiel können noch die Aussagen zur Frage, seit wann und in welchem Ausmass er von K.________ Geld erhalten habe, zusammengestellt werden. Dass G.________ dazu nicht unbe- dingt wahrheitsgetreue Aussagen machen wollte, ist zwar verständlich, dennoch ist die Bandbreite seiner diesbezüglichen Angaben erstaunlich. - Am 17. März 2016 sagte er, er habe seit ca. 2 ½ Jahren, d.h. etwa seit Oktober 2013, von K.________ fünf bis sechs Mal die Woche CHF 300.00 pro Tag bekommen, wobei K.________ das Geld aus dessen Einkünften aus der Bar genommen habe. - Einen Monat später sagte er aus, er habe seit zwei bis drei Jahren, also seit frühestens März 2013, CHF 300.00 pro Tag von K.________ bekommen. - Im April 2017 sagte er dann, er habe ab 2014 von K.________ Geld bekommen, das dieser aus der Zimmervermietung gehabt habe. Er reduzierte die erhaltene Summe jedoch auf CHF 200.00 – 300.00 pro Tag und behauptete erstmals, er habe K.________ von diesem Geld jeweils wieder einen Teil „retour“ gegeben, wenn dieser seinerseits für den Bilderhandel dringend Geld ge- braucht habe. In der gleichen Einvernahme sagte er, er habe zwei bis drei Jahre lang von K.________ CHF 300.00 pro Tag bekommen, das seien aber Spesen gewesen, nicht Verdienst. In der nächsten Einvernahme sagte er dann, er habe die total CHF 6'000.00 – 7'200.00, die er von K.________ monatlich bekommen habe, nicht nur als Spesen angesehen, er habe ja auch Geld zum Leben gebraucht. - In der gleichen Einvernahme, im November 2017, machte er aber auch geltend, sein Bruder ha- be ihn bis 2015 mit etwa CHF 2'000.00 – 3'000.00 pro Monat unterstützt. Aus seinen weiteren Aussagen muss man schliessen, dass er behaupten wollte, er sei zuerst von seinem Bruder und erst als dieser nicht mehr zahlen wollte, von K.________ unterstützt worden. - In einer direkt ans Wirtschaftsstrafgericht gerichteten Eingabe vom 15. Februar 2019 behauptete er dann wieder, er habe ab dem Jahr 2014 CHF 150.00 – 300.00 pro Tag, dies fünf bis sechs Mal pro Woche, erhalten. - Im ersten gegen ihn geführten Verfahren hatte er 2006 behauptet, er werde von K.________ in den nächsten Tagen CHF 850'000.00 erhalten, er habe ihm in den letzten zwei Jahren zwischen CHF 600'000.00 und CHF 650'000.00 gegeben. Drei Jahre später behauptete er dann, er habe K.________ etwa eine halbe Million gegeben, werde von diesem eine Dividende von CHF 850'000.00 bis CHF 1,5 Mio. erhalten. K.________ habe ihm in letzter Zeit, d.h. mindes- tens ab 2008, CHF 150.00 bis CHF 180.00 pro Tag gegeben, in der Zeit, als er in der teuren Wohnung in AW.________ (Stadt) gewohnt habe (ab 2006), seien es CHF 200.00 – 300.00 pro Tag, dies sieben Tage die Woche, gewesen. G.________ konnte diese unterschiedlichen Aussagen auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht schlüssig erklären bzw. gab ohne wirklich auf die Frage einzugehen an, er könne sich nicht mehr er- innern, das sei für ihn nebensächlich gewesen. Er sagte weiter aus, er sei von K.________ in der Zeit, in der er in AT.________ gewohnt habe, unterstützt worden, danach habe sein Bruder ihm etwa CHF 3‘000.00 im Monat gegeben und erst Ende 2014, anfangs 2015 habe K.________ ihm wieder Geld gegeben. 29 Auch diesbezüglich wird sich – da alle Zahlungen in bar erfolgten – nie mehr klären lassen, ab wann G.________ wie viel Geld von K.________ erhalten hatte, zumal dieser durch seinen Anwalt behaup- ten liess, er habe G.________ ab 2006 bis und mit 2010 mit durchschnittlich CHF 200.00 pro Tag, sechs Mal die Woche, und ab 2011 bis und mit 2015 mit CHF 300.00 pro Tag, sechs Mal die Woche, unterstützt, d.h. mit rund CHF 780'000.00 in zehn Jahren. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass K.________ natürlich ein Interesse daran hatte, eine möglichst lange und hohe Geldleistung an G.________ zu behaupten, d.h. es kann auch nicht einfach auf dessen Angaben abgestellt werden. Das Gericht lässt folglich offen, ab wann genau G.________ von K.________ fast täglich Geld erhielt. Es erachtet es jedoch in Würdigung aller Aussagen als erstellt, dass der Beschuldigte im Umfang von mehreren Hunderttausend Franken von deliktischem Geld profitierte. Das Gericht zieht aus dem Aussageverhalten von G.________ insgesamt den Schluss, dass auch auf seine Aussagen nur dann abgestellt werden können, wenn sie sich zusätzlich durch objektive Be- weismittel belegen lassen. Diese Ausführungen sind zutreffend. Auch in der Berufungsverhandlung machte G.________ höchst widersprüchliche Aussagen: Er erklärte beispielsweise, K.________ habe ihn nie konkret informiert und ihm kei- ne Dokumente gezeigt, er habe von ihm nicht einmal den Namen I.________ «be- kommen» (pag. 18 1778 Z. 31 und pag. 18 1780 Z. 41 ff.). Auf die darauffolgende Frage, wie er darauf gekommen sei, dass «ihr» «BI.________ (berühmter Maler 1)» ein Meister sei, gab er allerdings an: «K.________ sagte mir immer, der sei von diesen I.________ und das sei eine reiche Familie, die sicher keine nicht werthalti- gen Bilder besitze […].» (pag. 18 1781 Z. 6 f.). Widersprüchlich äusserte sich G.________ auch bezüglich der beiden Bilder und auf Frage, weshalb er sich in- soweit derart widersprochen habe. Als Antwort führte er völlig ausweichend und un- logisch aus: «Bis Ende 2014 zahlten wir nur für den «BJ.________ (berühmter Ma- ler 2)». Danach nur für den «BI.________ (berühmter Maler 1)»» (pag. 18 1782 Z. 40). Auf Frage, ob es somit ein Zufall gewesen sei, dass er im Jahr 2012 einen «20-Minuten» Artikel gelesen habe, wonach ein «BI.________ (berühmter Maler 1)» für CHF 18-19 Mio. verkauft worden sei, erklärte G.________: «Ja, das war ein Zufall. Aber ich wusste zu diesem Zeitpunkt bereits vom «BI.________ (berühmter Maler 1)»» (pag. 18 1783 Z. 19 ff.). Es scheint wenig Sinn zu machen, längere Zeit einen Artikel über den «BI.________ (berühmter Maler 1)», gewissermassen pro- phylaktisch, aufzubewahren. Abgesehen davon hat G.________ die eingangs ge- stellte Frage in keiner Art und Weise beantwortet. Weiter spricht gegen die Glaubhaftigkeit von G.________'s Aussagen in der obe- rinstanzlichen Einvernahme, dass er die Schuld konstant K.________ zuwies und diesen übermässig schlechtmachte, sich selbst dahingegen aber als den unschul- digen, besonders begabten und erfolgreichen Geschäftsmann darstellte. So soll K.________ ihn und die anderen Investoren angelogen, missbraucht und «ausein- anderdividiert» haben (pag. 18 1778 Z. 23 ff., pag. 18 1779 Z. 19 f. und Z. 24 ff. sowie pag. 18 1783 f. Z. 23 ff.). Auch seine Familie habe enorm unter K.________ gelitten – seine Ehefrau habe sogar aus dem 5. Stock hinausspringen wollen (pag. 18 1780 Z. 4 ff.). K.________ lüge, wenn er behaupte, er (G.________) hätte stets «von allem» gewusst (pag. 18 1781 Z. 27). Er habe nie jemanden getäuscht, sondern sei gegenüber den Investoren stets transparent gewesen. Zudem habe er 30 entgegen K.________'s Aussage nie auch nur «ein Füfi» aus dem Couvert mit den Investorengeldern erhalten, sondern K.________ «x-fach» gefragt, woher das Geld, das er ihm jeweils gebe, stamme, weil er habe sichergehen wollen, dass kei- ne Investitionsgelder an ihn zurückfliessen würden (pag. 18 1779 Z. 30 f.). Auch hierzu sei angemerkt, warum G.________ x-fach nachgefragt haben sollte, wenn er, wie er behauptet, bei der ganzen Sache doch ein gutes Gefühl gehabt haben will. Auf simple Fragen und Vorhalte lieferte G.________ in der Berufungsverhandlung – wie bereits in früheren Einvernahmen – mehrfach unplausible, ausweichende und somit nicht überzeugende Erklärungen: Auf Frage, woraus er geschlossen habe, dass «ihr» Bild ein «Meister» sei, gab G.________ beispielsweise an, K.________ hätte ihm immer gesagt, der «BI.________ (berühmter Maler 1)» sei von der rei- chen Familie I.________, die keine wertlosen Bilder besitzen würde. Zudem sei in «20 Minuten» gestanden, dass ein «BI.________ (berühmter Maler 1)» für CHF 18- 19 Mio. verkauft worden sei und K.________ habe ihm bestätigt, dass sie genau so ein Bild hätten. Schliesslich habe er den «BI.________ (berühmter Maler 1)» im AP.________ Lager gesehen und weil er selber sehr gut malen könne, die Kunst- gewerbeschule hätte besuchen sollen und hinten am Bild die goldene Plakette von I.________ gesehen habe, habe er sich «sicher gefühlt» (pag. 18 1781 Z. 1 ff. und pag. 18 1782 Z. 25 ff.). All diese Angaben sind untauglich, die Echtheit des «BI.________ (berühmter Maler 1)» abschätzen zu können, geschweige denn, zu bestätigen. Auf Frage, weshalb er in den «BI.________ (berühmter Maler 1)» in- vestiert habe, obwohl er nicht wisse, was K.________ mit dem Erlös aus dem «BJ.________ (berühmter Maler 2)»-Verkauf gemacht habe, erklärte G.________ ausschweifend, K.________ habe ihm gesagt, er hätte den Erlös aus dem «BJ.________ (berühmter Maler 2)»-Verkauf angelegt. Zudem habe ja niemand etwas bekommen und beim «BI.________ (berühmter Maler 1)» sei es auch an- ders gewesen, weil K.________ diesen an ihn und seinen Bruder abgetreten habe (zum Ganzen pag. 18 1782 Z. 10 ff und Z. 25 ff.). Auf Vorhalt, dass niemand Millio- nen ausgebe, ohne vorher Abklärungen getroffen zu haben, insbesondere wenn es seit Jahren nicht geklappt habe, beteuerte G.________ lediglich, K.________ mehrmals davongelaufen zu sein und ihm wiederholt gesagt zu haben, es sei jetzt genug, er wolle nun was Anderes – zum Beispiel das Projekt AL.________ – ma- chen (pag. 18 1781 Z. 21 ff.). Auch die einfache Frage, ob er nach wie vor Ge- schäftsführer auf Mandatsbasis der AJ.________ (GmbH) sei, konnte bzw. wollte G.________ nicht konkret beantworten und erklärte, im Moment sei er dort nicht mehr Geschäftsführer. Er sei zwar immer noch involviert, jedoch nicht über die AJ.________ (GmbH) direkt. Man müsse noch die Ergebnisse der in AV.________ (Ort im Ausland) laufenden Studien abwarten und er sei auch noch an einem ande- ren Projekt «dran» (zum Ganzen pag. 18 1776 Z. 1 ff.). Erst auf wiederholte und di- rekte Nachfragen bestätigte er schliesslich, als Geschäftsführer der AJ.________ (GmbH) abgesetzt worden zu sein (pag. 18 1785 Z. 33 ff. und Z. 41). Insgesamt enthalten G.________'s Aussagen somit zahlreiche Lügensignale. Er präsentierte sich als überaus fähigen, gesuchten und bei allen Leuten beliebten Geschäftsmann, obwohl er in Wahrheit beruflich seit gut zwanzig Jahren absolut erfolglos ist. Seine Selbstdarstellung und seine massiven Übertreibungen sind cha- 31 rakteristisch und passend zu dem ihm vorgeworfenen betrügerischen Verhalten. Die Kammer geht daher zusammmengefasst wie das WSG davon aus, dass auf die Aussagen von G.________ grundsätzlich nicht abgestellt werden kann, es sei denn, sie werden zusätzlich von anderen Beweismitteln (z.B. Urkunden oder glaubhaften Aussagen anderer Personen) untermauert. K.________'s Aussagen qualifizierte das WSG ebenfalls als unglaubhaft. Insoweit wird auf die entsprechende Aussageanalyse im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1192 ff.). In der Beru- fungsverhandlung wurde K.________ – weil er das Urteil des WSG akzeptiert hatte – nicht mehr als beschuldigte Person, sondern als Zeuge befragt und war daher grundsätzlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Dennoch sind seine oberinstanz- lich gemachten Aussagen teilweise mit Vorsicht zu geniessen. Was den Bilderhan- del und die beiden Bilder angeht, äusserte sich K.________ genauso vage und wi- dersprüchlich wie im gesamten Verfahren zuvor. Differenziert, nachvollziehbar, konstant und damit glaubhaft sagte K.________ hingegen aus, wenn es um seine Rolle und Handlungen bzw. Nichthandlungen sowie um die Beziehung zu G.________ und ihre Zusammenarbeit ging. K.________ erklärte mehrfach, er ha- be G.________ «vor Jahrzehnten» zufällig in AW.________ (Stadt) kennengelernt und ihn daraufhin «tagtäglich» gesehen, wobei «das mit dem Bilderhandel» begon- nen habe (pag. 18 1764 Z. 30 ff.). Der Bilderhandel sei ein «Selbstläufer» gewe- sen. G.________ habe ihn jeweils gefragt, ob er noch Geld brauche, was er bejaht habe und worauf G.________ das Geld «organisiert» habe, das sie anschliessend ausgegeben hätten (zum Ganzen pag. 18 1765 Z. 15 ff., pag. 18 1770 Z. 35 ff., pag. 18 1771 Z. 38 ff.). Er habe G.________ pro Tag rund CHF 300.00 gegeben. G.________ habe gewusst, dass dieses Geld von den Investoren stammte, habe er das Couvert manchmal doch direkt vor dessen Augen geöffnet und ihm daraus Geld gegeben (zum Ganzen pag. 18 1766 Z. 10, Z. 17 ff., Z. 21 ff., pag. 18 1768 Z. 22 f., pag. 18 1772 Z. 5 ff.). Kritische Fragen und Vorhalte betreffend seine Person und Rolle sowie diejenige von G.________ erklärte K.________ in der Berufungsverhandlung lebensnah und plausibel. Auf Frage, was er zu G.________'s Aussage sage, wonach er und die Investoren «in seinen Fängen» gewesen seien, erklärte K.________, das sei «Blödsinn». G.________ habe unter Druck seiner Ehefrau gestanden, Geld nach Hause zu bringen, und sei daher «gottenfroh» gewesen, dass er von ihm Geld er- halten habe (pag. 18 1768 Z. 12 ff.). Zudem habe er (G.________) es begrüsst, wenn er seine Kinder nach AW.________ (Stadt) habe mitnehmen können, weil er gewusst habe, dass «es dann noch mehr [Geld] gebe» (pag. 18 1768 Z. 29 ff.). Die Frage, ob er von G.________'s Ehefrau direkt aus deren Privatvermögen Geld er- halten habe, beantwortete K.________ nachvollziehbar wie folgt: «Nein, ich bekam von ihr nie Geld. Und sie hatte sicher kein eigenes Geld, sondern nur das, was sie via G.________ von mir erhielt.» (pag. 18 1772 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass er zu Beginn des Verfahrens angegeben habe, er und G.________ seien kein Team ge- wesen, nun aber behaupte, G.________ habe alles gewusst, erklärte K.________ entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesslich verständlich (vgl. pag. 18 1790), er habe anfänglich oft schwammig ausgesagt, weil er gestützt auf die Informationen eines «falschen» Anwalts davon ausgegangen sei, er würde 32 demnächst aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weshalb er G.________ nicht habe belasten wollen. Heute müsse er aber «schon sagen», dass dies «nicht ganz so» gewesen sei, wie er damals angegeben habe (zum Ganzen pag. 18 1771 Z. 27 ff.). In Wahrheit habe G.________ «relativ alles» gewusst. Es sei ihm klar gewesen, «wie der Hase läuft» (zum Ganzen pag. 18 1770 Z. 1 f. und Z. 27). Diese Aussagen sind originell, authentisch und damit überzeugend. Weiter fällt auf, dass K.________ G.________ nicht übermässig belastete, sondern ihn weiterhin als Freund bezeichnete. Er müsse auch sagen, dass G.________ «felsenfest» davon überzeugt gewesen sei, die Bilder würden ihnen gehören (pag. 18 1764 Z. 43 und pag. 18 1768 Z. 32 ff.). Es tue ihm leid, dass G.________ in diese Situation gekommen sei. Diese Aussagen erscheinen der Kammer – so- weit nicht die Echtheit und die Eigentumsverhältnisse der Bilder angehend – echt und glaubhaft. Schliesslich stimmen K.________'s Schilderungen in der Berufungsverhandlung, wonach G.________ «relativ alles» gewusst habe, sie ein Team gewesen seien und auf Augenhöhe zusammengearbeitet hätten – wie in der nachfolgenden Erwä- gung 10.3.3 dargetan wird – mit erwiesenen Tatsachen sowie unbestrittenen Um- ständen überein und ergeben somit ein logisches Ganzes. Die Kammer stellt des- halb insoweit auf K.________'s Aussagen ab. 10.3.3 Zur Frage, ob G.________ von K.________ abhängig war oder ob sie zusammena- rbeiteten Das WSG hielt dafür, die beiden hätten als Team gearbeitet und G.________ sei K.________ weder untergeordnet noch von diesem abhängig gewesen. Es erwog dazu Folgendes (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1214 ff.): Vorliegend geht es nicht darum, bereits die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen und zu entschei- den, ob die beiden Beschuldigten mittäterschaftlich zusammenwirkten, sondern es sollen Aussagen zu ihrer Beziehung gemacht werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich nicht mehr wird klären lassen, wann genau sich G.________ und K.________ kennenlernten. Fest steht jedoch, dass dies schon mehrere Jahre vor der angeklag- ten Deliktszeit war und dass G.________ auch schon mehrere Jahre vor den zu beurteilenden Delik- ten von K.________ Geld erhielt, was sich aus seinen Aussagen im früheren Verfahren ergibt. Ob die beiden eine Freundschaft im eigentlichen Sinn des Wortes verband oder ob sie primär über die Delik- te miteinander verbunden waren, liess sich nicht objektiv klären. Der Umstand, dass K.________ Pate der ältesten Tochter von G.________ ist, spricht zunächst für eine persönliche Freundschaft. G.________ gab denn auch an, es handle sich um eine geschäftliche und persönliche Beziehung. Da dieser aber auch N.________ zum Paten einer seiner Töchter machte und die entsprechende Taufe erst 2005 stattfand, kommt das Gericht zum Schluss, dass G.________ die Paten seiner Kinder eher nach dem Motto auslas, wer ihm am meisten nützte. Dafür spricht auch die Aussage von L.________, die angab, sie hätten praktisch nichts über K.________ gewusst und sie selbst sei dagegen gewesen, dass dieser Pate ihrer Tochter werde. So oder anders muss man aufgrund der viele Jahre andauern- den Bekanntschaft und dem praktisch täglichen Kontakt schliessen, dass sich die beiden Beschuldig- ten sehr gut kannten und sich gegenseitig vertrauten, dies gaben denn auch beide wiederholt so an. 33 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob man von einem Abhängigkeitsverhältnis von G.________ ge- genüber K.________ ausgehen muss. Der Umstand, dass er von K.________ fast täglich Geld für seinen Lebensunterhalt erhielt und den grössten Teil des von ihm selbst bei den Geschädigten orga- nisierten Geldes an K.________ übergab, spricht zunächst dafür. Es sprechen jedoch mehrere Punk- te gegen eine Abhängigkeit in dem Sinne, dass G.________ nicht frei in seinen Entscheidungen ge- wesen wäre: - Dieser selbst sagte aus, bei „seinen Leuten“ habe er bestimmt, wie viel diese aus dem Ver- kaufserlös der Bilder bekommen sollten. K.________ habe von den vereinbarten Rückzah- lungsmodalitäten nichts gewusst, das habe er mit den Geldgebern direkt abgesprochen. Dieser habe ihm auch keine Weisungen erteilt, bei wem er weitere Gelder organisieren solle und habe ihm nicht vorgeschrieben, wie hohe Gewinnbeteiligungen er vereinbaren dürfe. Diese Angaben decken sich mit den Aussagen von K.________, der seinerseits angab, die Verträge von G.________ mit den Anlegern nicht gekannt zu haben. G.________ sei beim „Organisieren der Gelder“ selbständig gewesen, er habe ihm keine Weisungen erteilt. Er habe ihm auch nicht kon- kret vorgeschrieben, wie hohe Gewinnbeteiligungen er bei einem allfälligen Verkauf der Bilder nennen dürfe. Diese grosse „Freiheit“ im Umgang mit den Investoren spricht deutlich gegen ein Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis von G.________ gegenüber K.________. - Gleiches gilt auch für den Umstand, dass beide Beschuldigte übereinstimmend ausgesagt ha- ben, K.________ habe nie nachgezählt, wie viel Geld ihm G.________ in den Couverts jeweils übergeben habe, diesbezüglich habe er ihm vertraut. - Sehr bezeichnend für die Zusammenarbeit der Beschuldigten erscheint denn auch die Aussage von G.________ vom 31. Januar 2018, als er sinngemäss aussagte, K.________ sei jeweils nicht so schnell gewesen im Organisieren neuer Mittel z.B. von P.________ oder O.________, so dass er, G.________, eben von sich aus aktiv geworden und das angeblich nötige Geld in- nert kürzester Zeit aufgetrieben habe. Auch dies zeugt von einer deutlichen Eigeninitiative von G.________. - Dass K.________ in einer einzigen der vielen Befragungen angab, er sehe G.________ nicht als Beschuldigten, dieser habe ihm zwar geholfen, er habe ihn aber nicht über alles informiert, än- dert an dieser Einschätzung nichts. K.________ dürfte es darum gegangen sein, G.________ in diesem frühen Stadium des Verfahrens zu entlasten, in der Hoffnung, dass dieser mit dem Bil- derhandel weiterfahren könnte. In einer anderen Einvernahme gab er denn auch an, sie seien ein Team gewesen. - Zu beachten ist weiter die Aussage von N.________, der beide Beschuldigte gut kannte. Er gab an, G.________ sei der Klügere von beiden gewesen und steuere K.________ auch etwas. G.________ sei ein „kreativer Mitdenker“. Aus Sicht des Gerichts trifft diese Aussage die tatsächlichen Gegebenheiten sehr genau, zumal G.________ schon seit vielen Jahren einschlä- gige Erfahrungen damit hatte, andere Leute mit verschiedenen unwahren Geschichten dazu zu bringen, ihm Geld zu geben. - Hinzu kommt, dass K.________ selbst immer mehr vom Geldfluss von G.________ an ihn ab- hängig war. Seine unabhängig von G.________ gefundenen Geldquellen N.________, O.________ und P.________ waren nämlich anfangs 2015 versiegt, ab diesem Zeitpunkt war keiner der drei Männer mehr bereit, weitere Gelder in den Bilderhandel zu investieren und K.________ bezog alle Mittel von Personen, die G.________ „gefunden“ hatte. 34 Es fällt bei den Aussagen von G.________ auf, dass er sich stets als „Opfer“ K.________'s darzustel- len versuchte. Sinngemäss sagte er aus, er sei von K.________ getäuscht worden und habe selbst an die Geschichte mit dem „Bilderhandel“ geglaubt. Bereits dass er von diesem über Jahre hinweg ein überdurchschnittliches „Einkommen“ für seine Bemühungen erhielt, spricht jedoch klar dafür, dass er den „Bilderhandel“ ebenfalls aktiv förderte und Teil des Konstrukts war. Dies musste ihm angesichts der Dauer des „Geschäfts“ und der Tatsache, dass er wusste, dass keine tatsächlichen „Sicherheiten“ existierten, bewusst sein. Er konnte denn auch nie einen anderen Grund für diese Zahlungen als sei- nen Aufwand im „Bilderhandel“ nennen. Auch der Umstand, dass er nie belegen konnte, selbst Geld investiert zu haben, was angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ohnehin unmöglich erscheint, spricht dagegen, dass er von K.________ getäuscht wurde. Seine diesbezüglichen Behauptungen sind somit ebenfalls als unglaubhaft zu werten. Zudem wäre es G.________ ohne weiteres möglich gewesen, K.________ unter Druck zu setzen und dazu zu zwingen, die Zahlungen zu quittieren sowie ihm den „Saldo“ oder die Namen der Erben zu nennen. K.________ war nämlich, wie bereits erwähnt, auch auf die durch G.________ organisierten Gelder angewiesen und spätestens ab dem Zeitpunkt, als letzterem der Name des Erblassers bekannt war, hätte G.________ selbständig aktiv werden kön- nen und müssen. G.________ reichte weiter diverse abfotografierte SMS von ihm an K.________ ein, um zu belegen, dass er von K.________ getäuscht worden sei bzw. dass er bis zum Schluss darauf hingearbeitet ha- be, dass der Bilderhandel zu einem guten Ende komme. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um verifizierte SMS handelt, sondern nur um Fotos der SMS, welche G.________ erstellt hat. Es ist deshalb grundsätzlich von einem eher tiefen Beweiswert dieser Fotos bzw. SMS auszugehen. Selbst wenn alle SMS so wie eingereicht versendet wurden, kann daraus jedoch aus den folgenden Gründen nicht geschlossen werden, G.________ sei von K.________ ebenfalls getäuscht worden: K.________ machte, auf die SMS angesprochen, geltend, G.________ habe mit seiner Frau Ärger gehabt, deshalb habe dieser ihm diese drängenden SMS geschrieben und er habe jeweils geantwor- tet, es sei alles bezahlt oder ähnlich, so dass G.________ seiner Frau, die regelmässig sein Telefon kontrolliert habe, etwas habe zeigen können. Dies hätten er und G.________ so besprochen gehabt. Es gibt mehrere Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussage von K.________ sprechen: Da sind zum einen die Aussagen von L.________, welche deutlich ihr Misstrauen und ihre Abneigung gegenüber K.________ zum Ausdruck brachten. So hat sie beispielsweise mittels Fotografien der ih- nen von K.________ übergebenen Banknoten überprüft und herausgefunden, dass dieser sie jeweils aus dem von G.________ organisierten Geld „alimentierte“. Zudem hatte G.________ ausgesagt, er habe in der Phase, in der er auch die SMS geschrieben haben will, K.________ täglich gesehen. Es hätte folglich gar keinen Grund gegeben, ihm zusätzlich SMS zu schreiben, es wäre viel naheliegen- der gewesen, die Differenzen über den Bilderhandel in einem direkten Gespräch auszutragen. Hinzu kommt, dass G.________ die SMS auch seinen Investoren zeigen und diesen damit angeblich bele- gen konnte, dass er K.________ zum Abschluss des Geschäfts dränge. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die SMS von G.________ an K.________ nichts am Beweisschluss ändern, dass G.________ genau wusste, dass die Bilder nicht wertvoll und K.________ nicht der Eigentümer war, mit anderen Worten die Investoren wissentlich belog. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass K.________ und G.________ ein sehr gut eingespieltes Team waren, bei dem jeder seine Rolle inne gehabt hatte. K.________ spielte den „Bil- der-Händler“ und „Kunstsachverständiger“, fingierte Telefongespräche mit Bankern, Treuhändern und Kunstexperten und war dazu da, allen Investoren möglichst überzeugende Geschichten für die Ver- zögerung bei der Umsetzung des Bilderhandels zu erzählen. G.________ dagegen war dafür zustän- dig, immer neue Gelder und Geldgeber zu finden, diese von der Geschichte vom Bilderhändler 35 K.________ zu überzeugen und sie bei der Stange zu halten, um an immer neue Gelder zu kommen. Auch war er dafür zuständig, den Investoren gerade so viel an Rendite zu versprechen, dass sie in das Geschäft einwilligten, aber nicht zu viel, um nicht von vornherein als Betrüger aufzufallen. Er or- ganisierte den konkreten Geldfluss, d.h. nahm die Gelder entgegen und leitete sie an K.________ weiter. Mithilfe der SMS konnte G.________ zudem K.________ als den eigentlich „Bösen“ darstel- len, der den Handel verzögert. So konnte G.________ seine „Investoren“ in kritischen Situationen da- von überzeugen, dass er selbst an das Geschäft glaube und K.________ zum Abschluss dränge, was wiederum die Geschädigten in ihrem Glauben an den Bilderhandel bestärkte. Die Kammer kommt beweiswürdigend zum selben Schluss wie die Vorinstanz und schliesst sich deren Ausführungen daher vollumfänglich an. Wie bereits unter Er- wägung 10.3.2 oben dargetan wurde, stellt die Kammer zusätzlich auf die insoweit glaubhaften Aussagen von K.________ in der Berufungsverhandlung ab, wonach er und G.________ ein Team gewesen seien, auf Augenhöhe zusammengearbeitet und beide finanziell vom Bilderhandel profitiert hätten. G.________'s Behauptun- gen, er sei von K.________ belogen und missbraucht worden, erachtet die Kam- mer demgegenüber wie erwähnt als unglaubhaft. Schliesslich sprechen aus Sicht der Kammer folgende Umstände für eine Zusammenarbeit von G.________ und K.________: Zunächst ist davon auszugehen, dass K.________ die Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten – und damit die G.________ angelasteten Sachverhalte bzw. des- sen Handeln, das auch ihm selber angerechnet wurde – nicht akzeptiert hätte, wenn er von seiner Unschuld überzeugt wäre. Folglich gelten die vorinstanzlichen Erwägungen zu K.________ als unbestritten, akzeptierte er sie doch durch Rück- zug seiner Berufung, und stellen ein gewichtiges Indiz für die Erhärtung der G.________ vorgeworfenen Sachverhalte dar. Sodann handelt es sich bei G.________, der es bis zum BX.________ (Rang im Militär) brachte, ein eigenes Geschäft aufbaute und über ein überaus gesundes Selbstvertrauen verfügt, nicht um eine Person, die sich unterordnet, ausnutzen und/oder als Werkzeug benutzen lässt. Bestes Beispiel dafür ist das Verfahren Oberland, beweist dieses doch, dass G.________ schon Jahre vor dem Bilderhan- del, in Eigenregie und mit diversen Geschichten von verschiedensten Personen Darlehen erhältlich machen und dieselben folglich alleine betrügen konnte (siehe E. 10.2 oben). Er manifestierte dadurch, dass er gewillt und fähig ist, selbständig zu handeln. Weiter muss man sich vor Augen halten, dass G.________ (nebst K.________) im Gegensatz zu allen «wirklichen» Investoren erheblich vom Bilderhandel profitierte, was indiziert, dass er Teil dieses Konstrukts war. Die für den angeblichen Bilder- handel generierten Darlehen waren für ihn und K.________ jahrelang die Einnah- mequelle zur Bestreitung ihrer Lebensunterhalte. Die aus buchhalterischer Sicht an den Tag gelegte Nachlässigkeit von K.________ und G.________, bei ihren Geldübergaben keine schriftlichen Darlehensverträge zu machen, keine Quittungen auszustellen, übergebene Gelder nicht zu zählen und keine exakten Aufstellungen, welche für die Rückzahlung notwendig gewesen wären, zu führen, ist nur damit er- klärbar, dass die mangelnde Transparenz gewollt war, was mit einem legalen Han- deln nicht vereinbar ist. G.________ ist zudem seit Jahren überschuldet und ver- 36 fügt über kein (legales) Einkommen. Wäre er – wie er behauptet – davon überzeugt gewesen, der Bilderhandel würde ihn endlich aus der finanziellen «Misere» führen, dann hätte er sich bestimmt darum bemüht, Einzelheiten betreffend die Bilder zu erfahren und beispielsweise Einsicht in das angebliche Sperrkonto der Erbenge- meinschaft sowie in deren Rechnungen/Aufstellungen zu erhalten. Als ehemaliger Inhaber eines Geschäfts mit angeblichen Millionenumsätzen hätte er sich – mit an- deren Worten – bei einem reinen Gewissen mit Sicherheit mehr für den Bilderhan- del interessiert, mehr darüber gewusst und folglich besser darüber Auskunft geben können. Insgesamt wäre deshalb als lebensfremd zu qualifizieren, der gut ausge- bildete G.________ habe sich von K.________ dazu instrumentalisieren lassen, ohne wirkliches Wissen über die Bilder und ohne je Urkunden (z.B. Expertisen, Kaufangebote, Gutachten) gesehen zu haben, bei verschiedensten Leuten Darle- hen in Millionenhöhe «zu sammeln». Schliesslich ist unbestritten, dass K.________ G.________ mindestens einmal auf den Hof des Geschädigten X.________ begleitete, um diesem den Lagerschein des «BI.________ (berühmter Maler 1)» zu zeigen und ihn zu besänftigen, was ei- ne Absprache von K.________ und G.________ bedingt, hätte ersterer ansonsten doch keinen Grund gehabt, den ihm unbekannte X.________ zu besuchen und bei Laune zu halten. Ferner sprechen auch die glaubhaften Aussagen von X.________ (vgl. E. 10.7.11) und anderen Geschädigten für eine Zusammenarbeit von K.________ und G.________ auf Augenhöhe. X.________ sprach im Zusammenhang der Protago- nisten beispielsweise stets von G.________ und K.________ (G.________ und K.________ seien seit Jahren an dem Geschäft mit dem «BI.________ (berühmter Maler 1)»-Bild dran [pag. 05 003 004 Z. 113 f.]; Sie hätten ihm beide gesagt, es sei eine Expertise erstellt worden [pag. 05 003 006 Z. 191]; «Ein ganzes Jahr lang ha- ben mir G.________ und K.________ erzählt […]» [pag. 05 003 008 Z. 257]; Der Zweck des Darlehens sei gewesen, «dass sie, G.________ und K.________ den «BI.________ (berühmter Maler 1)»-Handel über die Bühne bringen konnten.» [pag. 05 003 009 Z. 291 f.]; Beide hätten behauptet, dass nur noch ein Dokument fehle und dann am nächsten Tag alles erledigt sei. Er habe schon nachgebohrt, dann hätten sie ihm aber jeweils gesagt, «dass es jetzt gut sei, es sei jetzt erledigt mit den Erben» [pag. 05 003 009 Z. 298 ff.]). N.________, dessen Aussagen die Kammer ebenfalls für glaubhaft erachtet, erklärte auf Frage, inwiefern G.________ in den Bilderhandel verwickelt gewesen sei, er vermute, G.________ habe K.________ geholfen, Geld einzutreiben. Er sei ein «kreativer Mitdenker» gewesen (zum Ganzen pag. 05 001 004 Z. 103 f.). B.________ ging gemäss seinen über- zeugenden Aussagen (vgl. E. 10.7.8 unten) davon aus, das Verhältnis zwischen G.________ und K.________ sei sehr gut gewesen. Sie seien freundschaftlich mit- einander umgegangen und auch familiär «verbandelt» gewesen (zum Ganzen pag. 18 655 Z. 121 ff.). Y.________ gab auf Frage, welche Funktionen G.________ und K.________ innegehabt bzw. ausgeübt hätten, glaubhaft zu Protokoll (vgl. E. 10.7.12 unten), er nehme an, sie seien «Geldempfänger und Geldweiterlei- ter» gewesen (pag. 05 004 005 Z. 134). Q.________ hielt in seiner Liste betreffend seine Investitionen schliesslich fest, von 2011-2016 insgesamt CHF 409'950.00 «für Bild an G.________ – K.________» gegeben zu haben (pag. 14 001 321 f.), 37 was wie die erwähnten Aussagen eindeutig für eine Zusammenarbeit von G.________ und K.________ spricht. Zusammengefasst hat die Kammer daher keine Zweifel, dass G.________ und K.________ ein sehr gut eingespieltes Team waren und jeder seine Rolle sowie Aufgabe innehatte. Die beiden funktionierten offensichtlich derart gut zusammen, dass sie ihr gemeinsames Ziel, vom vorgetäuschten Bilderhandel leben zu können, über Jahre erfolgreich verfolgen konnten. 10.4 Zur Echtheit und dem Wert der fraglichen Bilder, zur Frage, in wessen Eigentum sie standen/stehen und zum entsprechenden Wissen K.________'s und G.________'s Das WSG erwog betreffend die beiden Bilder Folgendes (S. 88 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 18 1203 ff.; Hervorhebungen im Original): Der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2): Echtheit und Wert, Eigentumsverhältnisse a. Echtheit und Wert Die Staatsanwaltschaft liess den BJ.________ (berühmter Maler 2) im Juni 2017 durch das Team von Dr. AX.________ begutachten. Aus Sicht des Gerichts ist das Gutachten entgegen den Behauptun- gen eines Teils der Parteien überzeugend und in allen Punkten nachvollziehbar verfasst. Die Gutach- terin wurde von der Staatsanwaltschaft zudem mit allen Dokumenten von AY.________ bedient, sie ging in der Folge zwar knapp, aber dennoch nachvollziehbar auf dessen Behauptungen ein. Das Ge- richt stellt daher auf das Gutachten ab und erachtet es als erwiesen, dass es sich beim angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) nicht um ein von BJ.________ (berühmter Maler 2) CP.________ (Ort) gemaltes Bild handelt, sondern um eine von einem anonymen Maler geschaffene Kopie des ver- schollenen Original-BJ.________ (berühmter Maler 2) „.________ (Name des Bildes)“. Ob das Werk nun aus der Werkstatt von BJ.________ (berühmter Maler 2) stammt oder erst später hergestellt wur- de, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Da feststeht, dass es sich nicht um einen echten BJ.________ (berühmter Maler 2) handelt, kommt dem Werk auf dem aktuellen Kunstmarkt kein Wert in der Höhe von mehreren Millionen, sondern bestenfalls von CHF 80'000.00 – 120'000.00 zu und das ist für die Beweiswürdigung in Bezug auf die angeklagten Delikte entscheidend. Zu der von einem Teil der Parteien am Gutachten geübten Kritik ist Folgendes zu sagen: Diese stützt sich ausschliesslich auf die Behauptungen von AY.________, keine der Parteien liess eine unabhän- gige Privatexpertise des Gemäldes erstellen, die zu anderen Schlüssen käme als die beauftragte Gutachterin. Bei AY.________ handelt es sich aber weder um eine unabhängige Person noch um ei- nen effektiv ausgewiesenen BJ.________ (berühmter Maler 2)-Experten: Er ist ein heute .________ Jahre alter ehemaliger Galerist aus AZ.________ (Ort), der gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. pag. 05 014 020 ff.) nicht über eine fundierte kunsthistorische Ausbildung verfügt und insbesondere ein eminentes eigenes Interesse daran hat, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) als echt beur- teilt würde. Denn er wurde bereits 1983 ermächtigt, den BJ.________ (berühmter Maler 2) zu verkau- fen und BB.________ I.________ (=Ehemann) versprach ihm 2006 eine Verkaufsprovision von CHF 100‘000.00. Er hofft folglich (was sich aus seinen diversen Eingaben an den Staatsanwalt und seinen Beschwerden schliessen lässt) immer noch darauf, diese Verkaufsprovision oder zumindest eine Ent- schädigung zu erhalten, sollte das Bild dereinst doch noch verkauft werden können. Hinzu kommt, dass nicht nur das staatsanwaltschaftliche Gutachten, sondern auch alle anderen Um- stände dagegen sprechen, dass es sich beim angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) um ein 38 Bild von des Meisters Hand handelt: Schon 1961 einigten sich die beiden Schwestern AU.________ (BA.______ I.______ und ihre Schwester) darauf, dass das Bild für CHF 400'000.00 verkauft werden dürfe. Wären sie davon ausgegangen oder hätten sichere Kenntnis davon gehabt, dass es sich um ein echtes Bild handelt, wäre das schon in den sechziger Jahren ein zu tiefer Preis gewesen. In den nächsten über fünfzig Jahren gelang es nicht, für das Bild einen Käufer zu finden, es gelang nicht einmal, einen ernsthaften Interessenten zu finden, der bereit gewesen wäre, für eine seriöse Begut- achtung Geld aufzuwenden. Auch AY.________, der mit so grosser Vehemenz die Echtheit des Bil- des propagierte, schaffte es trotz seiner angeblich exzellenten Kenntnisse über BJ.________ (berühmter Maler 2) seit mehr als sechsunddreissig Jahren nicht, für das Bild schon nur einen ernst- haften Interessenten zu finden. Dieser Umstand spricht nicht nur, was die angebliche Experten- Qualität von AY.________ betrifft, für sich selbst: Wäre nachprüfbare, überzeugende Hinweise vorge- legen, dass es sich bei dem Bild um ein echtes Bild handelt, dann wäre dessen Verkauf spätestens im boomenden Kunstmarkt zu Beginn dieses Jahrtausends möglich gewesen oder es hätten sich die Kunstmuseen der Schweiz oder gar des Auslands bei der Familie I.________ gemeldet und hätten darum ersucht, das Bild ausstellen zu dürfen. Dass es seit nunmehr mehr als zwanzig Jahren bei ei- ner BD.________-Firma lagert und nicht einmal versichert ist, spricht eine mehr als deutliche Spra- che. Zusammenfassend besteht für das Gericht daher kein Zweifel, dass es sich nicht um einen ech- ten BJ.________ (berühmter Maler 2) handelt. b. Eigentum am Bild Strittig war im Laufe der Untersuchung insbesondere, wer wann Eigentümer des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) war und heute ist. In dieser Ziffer wird über die objektive Eigentü- merstellung Beweis geführt, auf das diesbezügliche Wissen der Beschuldigten wird separat einge- gangen. K.________ liess durch seinen Verteidiger ein auf den 20. August 2008 datiertes, angeblich BA.________ I.________ (= Ehefrau) unterzeichnetes Schreiben einreichen, gemäss dem er „nach unsern Verkaufs-Verhandlungen Eigentümer“ des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) sei. Dafür, dass er trotz dieses Schriftstücks nie zivilrechtlich Eigentum am Bild erworben hatte, sprechen folgende Argumente: - BA.________ I.________ war nicht Alleineigentümerin des angeblichen BJ.________ (berühm- ter Maler 2), sie hätte gemäss der Vereinbarung von 1961 nur dann allein über das Bild verfügen können, wenn sie mindestens CHF 400'000.00 dafür erhalten hätte. Nicht einmal K.________ macht geltend, er habe ihr vor dem 20. August 2008 CHF 400'000.00 für den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) gegeben. Wenn die Verteidigung zu suggerieren versuchte, die Vereinbarung von 1961 habe längst keine Gültigkeit mehr gehabt, so sind dem die glaubhaf- ten Aussagen der beiden Söhne I.________ entgegenzuhalten. Diese hätten ein Interesse daran gehabt zu sagen, ihre Mutter sei Alleineigentümerin gewesen, denn dann müssten sie den po- tentiellen Verkaufserlös des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) nicht mit den Erben von BC.________ teilen. Beide machten aber sowohl schriftlich wie auch mündlich geltend, das Bild habe immer beiden Schwestern gemeinsam gehört. - Das Ehepaar I.________ bzw. insbesondere BB.________ I.________ (= Ehemann) hatte buchstäblich über Jahrzehnte versucht, den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) zu einem guten Preis zu verkaufen. Hätte es ihn tatsächlich an K.________ verkauft, so hätte gera- de der Jurist BB.________ I.________ zweifellos einen ausführlichen Kaufvertrag verfasst und K.________ die Eigentümerstellung nicht einfach auf einer Art „Fresszettel“ zugeschrieben. 39 - Das Bild befindet sich seit 1997 bei der BD.________ AG in BE.________ (Ort) und zwar einge- lagert auf den Namen I.________. Wäre der Beschuldigte Eigentümer geworden, so wäre zwei- fellos einer der ersten Schritte, die er unternommen hätte, gewesen, die Einlagerung auf seinen Namen wechseln zu lassen. Damit kann die Frage offengelassen werden, ob der Zustand des Rahmens tatsächlich einen Transport an einen anderen Lagerort verhindert hätte. Bezeichnend ist denn auch, dass stets die Familie I.________ die Lagergebühren bezahlt hatte. Warum sie dies über Jahre hätte tun sollen, wenn sie nicht mehr Eigentümerin des Bildes wäre, bleibt uner- findlich. Die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, er habe bestimmte Ab- klärungen in Bezug auf das Bild bezahlt und im Gegenzug habe BB.________ I.________ wei- terhin die Lagergebühren bezahlt wertet das Gericht als reine Schutzbehauptungen, da auf die Aussagen von K.________ wie bereits dargelegt nicht abgestellt werden kann und diese Anga- ben anderweitig in keiner Weise belegt sind. Er konnte denn auch keinen Grund dafür angeben, zu welchem Zweck die genannten Zahlungen bzw. Abklärungen genau erfolgt sein sollen. - K.________ wusste bei seiner Verhaftung nicht, wo sich das Bild befindet: Wenn einem etwas zu Eigentum gehört, das viele Millionen wert sein soll und auf das man quasi seine ganze Exis- tenz der letzten Jahre aufgebaut hatte, so weiss man, wo sich der betreffende Gegenstand be- findet, denn man trägt schliesslich auch die Verantwortung dafür. Es ist einem nicht einfach egal, wo sich dieser Wertgegenstand gerade befindet. Dass er das nicht wusste, ist ein ganz wesent- liches Indiz dafür, dass er nie Eigentümer des BJ.________'s war. - Die Staatsanwaltschaft verzichtete zu Recht darauf, die Unterschrift „BA.________ I.________“ (= Ehefrau) auf der angeblich von BB.________ I.________ (= Ehemann) verfassten Bestäti- gung über die Eigentümerstellung von K.________ irgendwie begutachten zu lassen. Abgese- hen davon, dass dies wegen des Todes BA.________ I.________ gar nicht mehr wissenschaft- lich korrekt hätte gemacht werden können, reichen die vorhandenen Indizien durchaus aus, um zu sagen, dass es sich bei der Unterschrift um eine Fälschung handelt: Es finden sich mehrere Dokumente mit der echten Unterschrift BA.________ I.________ in den Akten, diese unter- zeichnete immer „BA.________ I.________“, was auch von ihren Söhnen so ausgesagt wurde. Auch hätte sie ihren Vornamen zweifellos, sollte sie denn ganz gegen all ihre Gewohnheiten nicht nur die Initialen geschrieben haben, richtig und nicht nur mit einem „N“ geschrieben. Die Frage, wer die Unterschrift gefälscht hatte, kann dabei offengelassen werden. - Hinzu kommen noch die alles andere als überzeugenden Aussagen des Beschuldigten selbst: Am 28. April 2016 sagte er, er nehme an, dass er Eigentümer sei. Warum er das nur annahm, und nicht mit Überzeugung aussagte, wenn er doch seit August 2008, also fast acht Jahren Ei- gentümer wäre, ist nicht nachvollziehbar. In der gleichen Einvernahme machte er geltend, er ha- be bei BB.________ I.________ eine Expertise betreffend angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) gesehen, es seien auch Röntgenbilder vorhanden, er verfüge aber nicht über diese Do- kumente. Im Weiteren behauptete er gar, er habe nicht alle Unterlagen richtig durchgelesen. Wäre er tatsächlich Eigentümer des Bildes gewesen, dann hätte er zweifellos auch über diese Unterlagen verfügt und hätte sie genau studiert. Das fiel ihm dann wohl auch selbst auf, so dass er in der Einvernahme vom 13 Juni 2016 behauptete, er habe verschiedene Unterlagen von ita- lienischen BJ.________ (berühmter Maler 2)-Experten, bloss um einige Zeilen weiter hinten zu behaupten, teilweise habe er auch Dokumente betreffend den BJ.________ (berühmter Maler 2) weggeworfen bzw. (in einer der nächsten Einvernahmen) bei einem Frühlingsputz entsorgt, weil er sie nicht mehr gebraucht habe. Zu diesen widersprüchlichen Aussagen zu den Unterlagen kommt hinzu, dass der Beschuldigte am 28. April 2016 sogar aussagte, vielleicht sei der angeb- 40 liche BJ.________ (berühmter Maler 2) schon verkauft. Eine schlicht nicht nachvollziehbare Aussage, wäre er wirklich der Eigentümer und hätte er an dessen Werthaltigkeit geglaubt. Am Ende der Einvernahme behauptete er gar: „ich habe mich nicht mehr um den Verkauf des Bildes bemüht, da ich dachte, ich sei der Eigentümer.“. Wie absurd diese Aussage ist, wird klar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Beschuldigte gleichzeitig Millionen sammelte, um angeblich all die „Bilder-Probleme“ zu lösen. - Im gegen G.________ geführten Verfahren machte K.________ denn auch nicht geltend, der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) gehöre ihm, sondern behauptete, er habe seit Au- gust 2008 einen verbindlichen Verkaufsauftrag, das Bild gehöre einer Familie aus dem Kanton BF.________. Das Gericht erachtet es daher zusammenfassend als erstellt, dass der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) in der fraglichen Zeit im Eigentum der Erbengemeinschaft „AU.________“ (d.h. den Schwestern BA.________ I.________ und BC.________ bzw. deren Erben) stand. Die Staats- anwaltschaft kam bereits vorgängig zu diesem Schluss und hob die Beschlagnahme des Bildes auf, so dass die Erbengemeinschaft wieder darüber verfügen konnte. Diese Verfügung wurde bis vor Bun- desgericht angefochten, ist jedoch mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Der angebliche BI.________ (berühmter Maler 1): Echtheit und Wert, Eigentumsverhältnisse a. Echtheit und: Wurde der angebliche BI.________ (berühmter Maler 1) ausgetauscht? Dass es sich beim angeblichen Bild von BI.________ (berühmter Maler 1) um einen Nonvaleur han- delt, wie die Begutachtung ergab, ist inzwischen unbestritten. Das Gericht stellt auch diesbezüglich vollumfänglich auf das überzeugende Gutachten von Dr. AX.________ ab. N.________, P.________ und B.________ sowie G.________ machen hingegen geltend, dass es sich bei dem nun sichergestellten Bild gar nicht um den eigentlichen BI.________ (berühmter Maler 1) handle, sondern dass es K.________ irgendwie gelungen sei, die Bilder auszutauschen, der angeb- lich echte BI.________ (berühmter Maler 1) daher noch irgendwo versteckt sein müsse. Das Gericht hat folglich darüber Beweis zu führen, ob es sich beim sichergestellten angeblichen BI.________ (berühmter Maler 1) um dasjenige Bild handelt, das K.________ von BB.________ I.________ aus- gehändigt erhalten hatte oder nicht. Dagegen, dass es sich um das Bild handelt, welches BB.________ I.________ an K.________ übergab und folglich für einen Austausch sprechen nur die Behauptungen der obgenannten Perso- nen, dass sie ein anderes Bild gesehen hätten. Bezeichnenderweise brachten sie aber alle erst nach Erhalt des Gutachtens, welches von einem Nonvaleur ausgeht, vor, es handle sich gar nicht um das Bild, das sie gesehen hätten: G.________ liess sich umgehend nach dem Erhalt des Gutachtens eine Bewilligung ausstellen, dass er das Gemälde besichtigen dürfe und brachte dann direkt und über sei- ne Anwältin vor, es sei das falsche Bild. Rechtsanwalt BG.________ brachte Gleiches für N.________ und P.________ vor, nachdem diese seinerseits das Gutachten erhalten hatten. B.________ schloss sich dieser Argumentation an. Das Gericht gelangt trotz der Angaben dieser Personen zum klaren Schluss, dass es sich beim be- schlagnahmten Bild auch um dasjenige handelt, das K.________ ursprünglich von BB.________ I.________ erhalten hatte, dies aus folgenden Überlegungen: - Bereits auf dem 2009 erstellten Lagervertrag und Lagerempfangsschein ist ein Bild mit der Grösse 29x24 cm beschrieben, wohingegen G.________ behauptete, er habe ein etwa 55x55 cm grosses Bild gesehen. Das sichergestellte Bild hat aber exakt die auf dem Lagervertrag an- 41 gegebenen Masse (gemessen ohne Rahmen), was bereits ein sehr gewichtiges Indiz dafür ist, dass es sich beim sichergestellten BI.________ (berühmter Maler 1) um das „richtige“ Bild han- delt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte das eine Bild gegen ein anderes Bild exakt der gleichen Grösse hätte austauschen können, ist doch sehr gering. - Hinzu kommt, dass sämtliche Dokumente der AP.________ AG das Bild als „Selbstbildnis“ be- schreiben, es gibt also keine Hinweise darauf, dass das ursprünglich eingelagerte Bild einen „BH.________“ dargestellt haben könnte. - Aus den Aufzeichnungen der AP.________ AG ergibt sich zudem unmissverständlich, dass K.________ letztmals am 19. August 2013, also lange bevor er davon ausgehen musste, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt werden würde und vor allem bevor er wissen konnte, ob noch andere „Grossgläubiger“ wie beispielsweise O.________ das Bild zu sehen wünschten, beim Bild war. Irgendwelche Gründe dafür, dass er das Bild schon 2013 gegen ein anderes hät- te austauschen wollen, sind nicht ersichtlich. - Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass K.________ noch ein anderes Bild besessen, oder gar eingelagert haben könnte, das er mit dem angeblichen BI.________ (berühmter Maler 1) hätte austauschen können. - Die Aussage von P.________ anlässlich der Hauptverhandlung, wobei er zunächst spontan das beschlagnahmte Bild relativ detailliert beschrieb und schliesslich auf Vorlage dreier Bilder den BI.________ (berühmter Maler 1) als dem von ihm besichtigten Bild am nächsten kommend be- zeichnete, ist ein weiteres Indiz dafür, dass kein Austausch stattgefunden hat. Die früheren, an- derslautenden Aussagen sind hingegen oberflächlich und deutlich weniger detailreich. - Entscheidend ist jedoch der letzte Punkt: Beide Söhne I.________ sagten auf Vorhalt von detail- lierten Aufnahmen des BI.________ (berühmter Maler 1), es handle sich um das Bild, welches bei ihren Eltern zuhause aufgehängt gewesen sei. Das sagten sie aus, als längst klar war, dass es sich um einen Nonvaleur handelt, d.h. es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sie wahrheits- widrig behaupten sollten, es handle sich um „ihr“ Bild. Sie verlangen denn auch nach wie vor dessen Herausgabe, was sie sicher nicht täten, wenn es sich nicht um das Bild handeln würde, das jahrzehntelang im Besitz der Familie war und mit dem sie gewisse Kindheitserinnerungen verbinden dürften. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der beschlagnahmte BI.________ (berühmter Maler 1) dasjenige Bild ist, welches K.________ stets in seinem Besitz hatte und er nirgends noch einen ande- ren, echten BI.________ (berühmter Maler 1) versteckt haben könnte. b. Eigentumsverhältnisse K.________ behauptete stets, BB.________ I.________ habe ihm den BI.________ (berühmter Ma- ler 1) geschenkt. Dieser starb bereits Ende 2011 und auch seine Frau lebt nicht mehr. Zudem besteht weder ein Schenkungsvertrag noch sonst irgendetwas Schriftliches zur angeblichen Schenkung. So- mit muss die Frage nach dem Eigentum anhand diverser Indizien geklärt werden. Dafür, dass K.________ den BI.________ (berühmter Maler 1) tatsächlich geschenkt erhielt, also Ei- gentümer wurde, spricht nebst seinen Aussagen (vgl. zu diesen aber gleich im Anschluss), dass er tatsächlich Besitzer des Bildes war. Es war seit dem 26. November 2009 bei der AP.________ AG auf seinen Namen eingelagert. Da es keine Hinweise darauf gibt, dass er BB.________ I.________ das Bild gegen dessen Willen abgenommen oder es entwendet haben könnte, ist also davon auszugehen, dass BB.________ I.________ ihm das Bild freiwillig übergab. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass 42 BB.________ I.________ es dem Beschuldigten auch schenken oder durch Verkauf zu Eigentum übertragen wollte. Dagegen sprechen folgende Indizien: - Die Aussage von K.________, er habe das Bild geschenkt bekommen, habe aber BB.________ I.________ bzw. den Erben mindestens einen Betrag von CHF 450'000.00 offeriert. Warum er BB.________ I.________ bzw. dessen Erben Geld hätte zahlen wollen, wenn er wirklich der Meinung gewesen wäre, er habe das Bild geschenkt erhalten, konnte er nie schlüssig erklären. An der Hauptverhandlung gab er an, er habe gegenüber den Erben nie eine Zahlungsverpflich- tung gehabt, er habe diesen bloss Zahlungen in Aussicht gestellt. Einen eigentlichen Grund dafür konnte der Beschuldigte jedoch weiterhin nicht nennen. BB.________ und J.________ I.________ gaben zudem beide an, weder Geld noch eine Offerte von K.________ erhalten zu haben. - Die Behauptung des Beschuldigten, die Erben hätten wegen des angeblichen BI.________ (berühmter Maler 1) Forderungen an ihn gestellt, die er habe befriedigen müssen. Wenn er si- cher gewesen wäre, den angeblichen BI.________ (berühmter Maler 1) geschenkt erhalten zu haben, dann hätte er es auf einen Streit mit den Erben problemlos ankommen lassen können. Zudem widersprechen auch hier die Aussagen von BB.________ und J.________ I.________ denen des Beschuldigten. Diese sagten aus, nie solche Forderungen gestellt zu haben. - Die Aussagen von BB.________ I.________, der sinngemäss geltend machte, sein Vater habe K.________ den angeblichen BI.________ (berühmter Maler 1) gegeben, damit dieser ihn eben- falls (wie den BJ.________ (berühmter Maler 2)) verkaufe, er habe ihm den BI.________ (berühmter Maler 1) sicher nicht geschenkt. Er begründete seine Aussage nachvollziehbar da- mit, dass sein Vater in engen finanziellen Verhältnissen gewesen sei und schon deshalb ein aus dessen Sicht möglicherweise wertvolles Bild nicht verschenkt hätte. - Auch J.________ I.________ sagte, sein Vater habe dem Beschuldigten das Bild zum Verkauf gegeben und nicht etwa geschenkt, denn dieser habe ein Geschäft damit machen wollen. Berücksichtigt man die alles andere als glaubhaften Aussagen des Beschuldigten im gesamten Ver- fahren und wägt sie gegen die nüchternen, überzeugenden Aussagen der beiden Söhne von BB.________ I.________ ab, so kommt das Gericht zum Schluss, dass auf letztere abzustellen ist. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der Beschuldigte das Bild von BB.________ I.________ nicht zu Eigentum erhielt, sondern lediglich in Besitz bekam, und zwar mit dem Auftrag, es zu verkau- fen. Dies nutzte er in der Folge aus, um das Bild auf seinen Namen einlagern zu lassen. Selbst wenn man jedoch zum Schluss käme, K.________ sei Eigentümer geworden, so würde dies nichts am Be- weisschluss ändern, dass der BI.________ (berühmter Maler 1) nichts wert ist und daher nicht als Si- cherheit für die Gelder dienen konnte und dass der Beschuldigte dies auch wusste (dazu sogleich). Das Wissen von K.________ betreffend den Wert der Bilder und den Eigentumsverhältnissen daran a. Vorbemerkung […] Vorab sei aber auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, welche bereits deutlich zeigen, dass der Beschuldigte genau wusste, dass er nicht Eigentümer der Bilder war und dass er nicht ernsthaft davon ausging, diese seien wertvoll. b. Betreffend den BJ.________ (berühmter Maler 2) 43 […] Zusammenfassend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass K.________ genau wusste, dass ihm der BJ.________ (berühmter Maler 2) nicht gehörte und dieser auch nicht mehrere Millionen Franken wert war, er sich also nicht einmal Hoffnungen auf eine hohe Verkaufsprovision machen konnte. c. Betreffend den BI.________ (berühmter Maler 1) […] Zusammenfassend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass K.________ genau wusste, dass der BI.________ (berühmter Maler 1) nicht mehrere Millionen Franken wert, sondern wertlos war. Das Wissen von G.________ betreffend Wert und Eigentumsverhältnisse a. Vorbemerkung Auch bei G.________ muss darüber Beweis geführt werden, was dieser in Bezug auf den Wert und die Eigentumsverhältnisse der beiden Bilder wusste bzw. wissen musste. b. Betreffend den BJ.________ (berühmter Maler 2) Zum Wissen um den Wert des angeblichen BJ.________'s kann primär auf die Zusammenstellung der entsprechenden Aussagen (Ziff. II.B.1.2.2, S. 48 ff.) verwiesen und festgehalten werden, dass der Beschuldigte schlicht nicht nachvollziehbare Aussagen zur Rolle des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) in diesem ganzen „Bilderhandel“ machte. Schon dies spricht dafür, dass er genau wusste, dass dieser nicht viele Millionen wert war. Wenn er ernsthaft daran geglaubt hätte, dass der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) sehr wertvoll sei, dann hätte er sich alle Einzelheiten rund um dieses Bild eingeprägt und dazu konstante Aussagen gemacht. Hinzu kommt, dass er dann, wenn er ernsthaft an die Verkäuflichkeit des Kunstwerks geglaubt hätte, spätestens einige Monate nach seinem Einstieg in den „Bilderhandel“ eigene Anstrengungen unter- nommen hätte, einen Käufer zu finden oder das Bild mindestens schätzen zu lassen. Man muss sich bewusst sein, dass G.________ ein bestens ausgebildeter Geschäftsmann war, der jahrelang seine eigene Firma geführt hatte. Ehrliche Absichten vorausgesetzt, wäre er intellektuell und ausbildungs- mässig in der Lage gewesen, sich zu überlegen, wie man einen echten Bilderhandel seriös angehen würde. Er kannte K.________ gemäss seinen eigenen Aussagen zudem seit vielen Jahren, anders als die Geschädigten, die K.________ nicht nahestanden, wäre er durchaus in der Lage gewesen, diesen dazu zu bringen, ihm das Bild zu zeigen, dieses seriös schätzen zu lassen und dann doku- mentierte Verkaufsbemühungen über seriöse Auktionshäuser zu unternehmen, hätte er wirklich an die Echtheit des Bildes geglaubt. Zudem war ihm bewusst, dass er (spätestens ab der Verurteilung im früheren Verfahren) diversen Personen Hunderttausende von Franken schuldete. Gerade vor diesem Hintergrund sind seine Handlungen bzw. „Nicht-Handlungen“, den angeblich wertvollen vermeintli- chen BJ.________ (berühmter Maler 2) zu Geld zu machen, nicht nachvollziehbar. Aus seinen Aussagen und seinem Verhalten ist auch zu schliessen, dass G.________ genau wusste, dass K.________ nicht Eigentümer des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) war. Abgese- hen von seinen wirren Aussagen zur Frage, wem das Bild nun gehörte, ist dies auch aus seinem von ihm behaupteten Verhalten gegenüber K.________ zu schliessen. Wenn er ernsthaft davon ausge- gangen wäre, dieser sei vorbehaltlos Eigentümer eines Bildes im Wert von mehreren Millionen Fran- ken bzw. habe dieses bereits für über CHF 18 Mio. verkauft, dann hätte es keinen Grund gegeben, K.________ über viele Jahre immer wieder Geld in „kleinen Tranchen“ zu geben. Zudem hätte es dann auch keinen Grund für die konkreten Lebensumstände von K.________ gegeben. Wer Ei- 44 gentümer mit Verkaufsabsicht eines angeblichen BJ.________'s im Wert von mehreren Millionen ist, der führt nicht eine Bar oder vermietet Zimmer, um seine Existenz zu sichern, sondern der bemüht sich ernsthaft um dessen Verkauf. Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass G.________ wusste, dass K.________ nicht Eigentümer eines wertvollen BJ.________ (berühmter Maler 2) war. c. Betreffend den BI.________ (berühmter Maler 1) Was den Wert des BI.________ (berühmter Maler 1) angeht, sagte G.________ zunächst, die Bank habe EUR 13,5 Mio. dafür bezahlen wollen, was er nicht gewollt habe, er habe das Bild selbst verkau- fen wollen, machte also implizit geltend, er hätte dafür wesentlich mehr als EUR 13,5 Mio. erhalten. Weiter behauptete er, 2012 sei ein „Meister“ für US$ 19 Mio. verkauft worden, er habe dazu einen Zeitungsbericht im „20 Minuten“ gelesen. Ihr Bild sei auch ein „Meister“ und ein UBS-Banker habe ihm gesagt, wenn sie das Bild verkaufen würden, dann würde dieses sicher CHF 20 – 40 Mio. einbringen. Erst auf Nachfrage erläuterte er, dass er diesem UBS-Banker, dessen Namen er auch nicht nennen wollte, nicht etwa ein Foto „ihres“ BI.________ (berühmter Maler 1) gezeigt hatte, sondern den Aus- schnitt aus dem „20 Minuten“. Dass dies nichts mit einer seriösen Wertermittlung zu tun hat, erscheint offensichtlich. Es kann auf bereits Ausgeführtes verwiesen und nochmals festgehalten werden, dass G.________ durchaus gewusst hätte, wie man an eine seriöse Schätzung eines Bildes gekommen wäre. Auch weiss er genau, dass bei einem echten Bild entsprechende Dokumente (Versicherungs- beleg, Schätzung, Fotos etc.) vorliegen würden, die man Interessenten und potentiellen Käufern hätte vorlegen können. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass auch G.________ genau wusste, dass der BI.________ (berühmter Maler 1) kein wertvolles Bild war. Was das Wissen von G.________ um die Eigentumsverhältnisse bezüglich des BI.________ (berühmter Maler 1) angeht, spricht die Tatsache, dass K.________ ihm diesen zeigen konnte, zunächst dafür, dass G.________ tatsächlich davon ausgehen durfte, dass dieser Eigentümer sei. Die Aussagen von G.________ selbst sprechen jedoch dagegen: In der ersten Einvernahme nach der Festnahme sagte er nämlich aus, sie hätten dem Erblasser den BI.________ (berühmter Maler 1) be- reits „teilweise abgekauft“, und er, G.________, habe diesem bereits CHF 450'000.00 gegeben, er wisse dessen Namen jedoch nicht. An der Hauptverhandlung behauptete er, seine damalige Aussage sei falsch gewesen. Nicht er, sondern K.________ habe diese Zahlung getätigt. Zudem sei seine Aussage auch dahingehend nicht korrekt gewesen, dass es sich um eine Entschädigung gehandelt habe, nicht um ein eigentliches „abkaufen“. Selbst wenn dies der Fall wäre, durfte G.________ ange- sichts der widersprüchlichen Angaben, es handle sich um eine Schenkung aber gleichzeitig habe K.________ den Erben Geld bezahlt, nicht davon ausgehen, das Bild befinde sich im Eigentum von K.________. In den übrigen Befragungen waren seine Aussagen zur Eigentümerstellung denn auch erstaunlich schwankend, mal nannte er klar K.________ als Eigentümer, mal sollte dieser erst Ei- gentümer werden und mit der Zeit behauptete er gar, K.________ habe ihm und seinem Bruder den BI.________ (berühmter Maler 1) abgetreten gehabt, d.h. eigentlich sei er dessen Eigentümer. Berücksichtigen muss man zudem in Bezug auf beide Bilder, dass die Behauptung des Beschuldig- ten, K.________ habe gewollt, dass die Gelder in „kleinen“ Tranchen bezahlt würden, er, G.________, hätte dagegen sofort CHF 1,5 Mio. von seinem Bruder bringen können, überhaupt kei- nen Sinn macht. An der Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihn ja nichts daran gehindert hätte, die CHF 1,5 Mio. seines Bruders auf ein Bankkonto einzuzahlen und von dort die von K.________ gewünschten Tranchen zu beziehen, statt immer neue Leute um Geld zu ersu- chen. Darauf erwiderte G.________, sein Bruder hätte das Geld nur direkt an die Familie I.________ 45 bezahlt, das sei dessen Bedingung gewesen. Diese Behauptung, er habe bei Dritten kleine Tranchen beschaffen „müssen“, obwohl er das gar nicht gewollt habe, ist ein weiteres Indiz dafür, dass G.________ nicht von einem realen, seriösen Geschäft ausging. Denn hätte es sich um ein reelles Geschäft gehandelt, hätte K.________ diese CHF 1.5 Mio. wohl gerne angenommen und kein Pro- blem damit gehabt, dass diese direkt an die Erben überwiesen werden. Wenn man sich zudem noch bewusst macht, dass - gegen G.________ schon seit 2006 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs geführt wurde, in dem ihm vorgeworfen wurde und wofür er denn auch rechtskräftig verurteilt wurde, dass er gestützt auf absolut unglaubhafte Angaben und „Luftgeschäfte“ von Dritten Geld ertro- gen hatte; - er genau wusste, dass K.________ weder Kunstexperte noch sonst irgendwie im Kunsthandel tätig war, sondern eine Bar im CQ.________ (Quartier) führte; - es K.________ seit dem Jahr 2000 nie gelungen war, irgendein Bild zu veräussern; - er gemäss seinen eigenen Aussagen seit mindestens 2006 vergeblich darauf hoffte, aus diesem Bilderhandel Hunderttausende, wenn nicht gar Millionen zu verdienen; - er selbst mindestens seit 2006 vom Geld von K.________ lebte; dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass G.________ seit Beginn der angeklagten Deliktszeit wusste, dass die beiden Bilder nicht Millionen Wert hatten und er zumindest in Kauf nahm, dass sie auch nicht im Eigentum vom K.________ standen und daher auch nicht als werthaltige Sicherheit für die ihm übergebenen Gelder dienen konnten. Zu diesen eingehenden und überzeugenden Erwägungen ergeben sich nicht viele Ergänzungen. Wiederholt sei, dass die Bildergeschichte bereits im Jahr 2006 im Raum stand und G.________ entgegen seiner Behauptung schon im Zeitpunkt des Verfahrens Oberland wusste, dass es sich dabei um kein reelles Geschäft handelt und daraus nie Geld fliessen wird (siehe E. 10.2 oben). Nochmals betont sei zudem, dass G.________ entgegen der Auffassung seiner Verteidigung (vgl. pag. 18 1791) ohne weiteres hätte Druck auf K.________ ausü- ben, ihn zur Rede stellen und darauf bestehen können, Einsicht in die Unterlagen und das angebliche Sperrkonto zuhanden der Erben zu erhalten. Dass er all dies jahrelang unterliess und zudem weder grosses Interesse an den Bildern zeigte noch deren Verkauf in irgendeiner Art vorantrieb, ist erstaunlich und angesichts dessen, dass er schon seit Jahren in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten steckte und bereits im Verfahren Oberland vier bis fünf Jahre vergebens auf Geld aus dem Bilderhandel gewartet haben will (pag. 19 388 Z. 39 f.) nicht vereinbar mit seiner Behauptung, an die Echtheit der Bilder geglaubt zu haben. Die Kammer ist überzeugt, dass G.________ wusste, dass K.________ weder über einen echten BI.________ (berühmter Maler 1) noch einen wahren BJ.________ (berühmter Ma- ler 2) verfügte. 10.5 Weitere Einwände der Verteidigung bzw. von G.________ Nebst den bereits erörterten Argumenten brachte die Verteidigung zur Begründung ihres Haupteinwandes, G.________ und K.________ hätten nicht zusammengear- 46 beitet, vor, G.________ habe im Gegensatz zu K.________ Listen betreffend die erhaltenen Gelder geführt und eigenes Geld in den Bilderhandel investiert sowie «seine Verwandtschaft dafür erleichtert», was belege, dass er an das Geschäft ge- glaubt habe (pag. 18 1790 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht heimlich Geld vom Konto seiner Mutter, AI.________, abgehoben und in den Bilderhandel investiert. Vielmehr habe AI.________ das Geld selbständig bezogen und G.________ als Investition in den Bilderhandel übergeben. Dasselbe habe seine Tochter M.________ gemacht. Die oberinstanzlich eingereichten Quittungen über Bankbezüge von AI.________ aus dem Jahr 2014 (pag. 18 1749 ff.) und der Auszug aus dem Jugendsparkonto von M.________ (pag. 18 1506) sowie die Ab- rechnungen «G.________ alte von 10.09.014 [recte: 2014]» (pag. 18 1816) und «Neue Abrechnung: Nach neuer Situation vom 15.09.14» (pag. 18 1817) würden dies belegen (zum Ganzen pag. 18 1790). 10.5.1 Zur Frage, ob AI.________ in den Bilderhandel investierte Die Kammer stimmt dem WSG insoweit zu, als es erwog, G.________ habe betref- fend den Betrag, den seine Eltern in den Bilderhandel investiert haben sollen, wi- dersprüchlich ausgesagt, weshalb fraglich sei, ob seine Eltern überhaupt Geld in- vestiert hätten (vgl. S. 179 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1294). Anders als das WSG geht die Kammer indessen davon aus, dass G.________ im Jahr 2014 nicht heimlich Geld vom Konto seiner Mutter bezog, sondern dass diese – wie aus den eingereichten Belegen hervorgeht – vom 5. August 2014 bis am 1. September 2014 selbständig CHF 117'000.00 von ihrem Konto bei der CJ.________ (Bank) abhob (pag. 18 1749 ff.). Anschliessend gab AI.________ dieses Geld ihrem Sohn G.________, der anerkannte, von seiner Mutter CHF 117'000.00 (CHF 36'000.00 ab CJ.________ (Bank) BK.________ (Ort) am 5.8.2014; CHF 30'000.00 ab CJ.________ (Bank) BL.________ (Ort) am 12.8.2014; CHF 31'000.00 ab CJ.________ (Bank) BL.________ (Ort) am 26.8.2014; CHF 20'000.00 ab CJ.________ (Bank) BK.________ (Ort) am 1.9.2014) in bar erhalten zu haben (pag. 165 Ordner «Urkunden aus HD K.________/G.________»), was entgegen der Auffassung der Verteidigung aber noch lange nicht beweist, dass AI.________ dieses Geld in den Bilderhandel inves- tierte resp. investieren wollte. Der Familie G.________ war zu diesem Zeitpunkt nämlich längst bekannt, dass G.________ überschuldet war, seit Jahren keiner ge- regelten Arbeit mehr nachging und seine zahlreichen Versprechen, die gewährten Darlehen endlich zurückzuzahlen, nie einhielt. Insoweit kann auf das Schreiben von R.________ (Bruder) an G.________ vom 16. September 2014 verwiesen werden (vgl. pag. 135 des Ordners «Urkunden aus HD K.________/G.________»; Hervor- hebungen im Original) und auch das nachfolgend zitierte Schreiben von R.________ an G.________ und L.________ vom 31. Oktober 2014 betreffend «Kündigung Wohnung BM.________ (Adresse), per 31.12.2014» spricht Bände (pag. 79 ff. des Ordners «Urkunden aus HD K.________/G.________»; kursive Hervorhebungen durch die Kammer): Lieber G.________/L.________ 47 Vor bald 4 ½ Jahren 07.06.2010 seid Ihr für vorerst 1 Woche in diese Wohnung eingezogen, um um- gehend in die zu erwerbende Wohnung, Haus am BN.________ (See) einzuziehen. So machte ich, da die Kinder ja zur Schule mussten, einen provisorischen Mietvertrag mit einem kleinen Mietpreis. Immerhin handelt es sich hier um eine Wohnung in der Preiskategorie 2500- 3000.00 CHF + Nebenkosten. Nach 100 maligen Versprechungen, dass es jetzt dann so weit sei, und nicht einem Cent Miete sowie Nebenkosten bezahlt, haben wir immer noch den Status quo! Fast ein Jahr bezahlte ich Dir sogar noch den Lebensunterhalt für die ganze Familie von bis zu 6000.00 pro Monat, bis dann dein Freund und angeblicher Geschäftspartner einsprang, K.________, und anscheinend diese Unterhaltszahlungen leistet. So wurden es nun, nach wiederum unzähligen Versprechungen, bis letzten April, fast CHF 400'000.00 an Darlehen, an Dich und K.________, damit «euer Geschäft» endlich abgeschlossen werden kann. Bald ende Jahr und immer noch nichts! Seit April habe ich Dir nichts mehr gegeben, weil Du mir bis ende April versprochen hattest, die letzten 60 T bis ende April wieder zurückzuzahlen, wenn «es» immer noch nicht klappen würde. Hatte Dir gesagt, dass Du ende Mai ausziehen müsstest, wenn «nichts» weitergeht! ALLES kein Problem! Einen fatalen Fehler hast Du im August gemacht, als Du noch bei unserer Mutter 116'000.00 CHF abgeholt hast, und Ihr dieselben Versprechungen, wie bisher Allen, auch gemacht. Was du mit deinen Mädchen anstellst, ist auch weit entfernt jeglicher Norm, bist im Begriff, wieder Fehler zu machen, ohne zu fragen wer das bezahlt? Bis heute hast du nichts, aber auch gar nichts eingehalten. Bald werden es 20 Jahre her sein, seit meinem ersten Darlehen an Dich. Du verstehst, dass ich diesen psychischen Druck nicht mehr aushalte und muss mich von Dir, wie alle anderen Geschwister ja schon lange, leider auch distanzieren. Ich hatte lange eine leise Hoffnung, dass ich mit meinen Zahlungen den Prozess beenden könnte, das waren ja auch immer deine Versprechungen. Tut mir leid für Dich und deine Familie R.________ Zur Kenntnis genommen. G.________ L.________ Der aktenkundigen «Ergänzungsvereinbarung mit G.________ und L.________ vom 02.02.2016» ist im Übrigen zu entnehmen, dass G.________ zwei Jahre nach dem soeben zitierten Schreiben seines Bruders weder aus der fraglichen Wohnung ausgezogen war noch Miete dafür bezahlt hatte, sondern mithin seit über 5 ½ Jah- ren gratis in der Wohnung seines Bruders lebte, in der er anfänglich nur eine Wo- che bleiben wollte (pag. 77 des Ordners «Urkunden aus HD K.________/G.________»). Die Kammer ist in Anbetracht dieser Umstände überzeugt, dass AI.________ G.________ die CHF 117'000.00 nicht zwecks Investition in ein Bilderhandelge- schäft übergab, sondern vielemehr zur Unterstützung seiner fünfköpfigen Familie resp. ihrer Grosskinder. 10.5.2 Zur Frage, ob G.________ in den Bilderhandel investierte Die aktenkundigen Listen weisen zahlreiche Investitionen von Geschädigten aus, jedoch keine einzige Investition von G.________. Dementsprechend ist seine Be- hauptung, er habe im Jahr 2002/2003 ca. CHF 180'000.00 aus der Pensionskasse in den Bilderhandel investiert (pag. 18 1780 Z. 36 ff.), nicht belegt. Ebenfalls nicht 48 erwiesen ist, dass G.________ – wie er behauptet – Geld aus seiner dritten Säule in den Bilderhandel investiert hat. Gemäss den Auszahlungsbelegen wurden am 1. Oktober 2014 zwar tatsächlich CHF 57'348.90 (pag. 07 060 033) und am 1. No- vember 2014 CHF 5'934.30 (pag. 07 060 031) aus G.________'s dritter Säule auf ein Konto von Q.________ ausbezahlt. Jedoch sagte Q.________ glaubhaft aus, diese Auszahlung sei über ihn gelaufen, weil G.________ zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Konto verfügt und ihm seine Police zudem als Sicherheit für sei- ne eigenen Investitionen gegeben habe (pag. 18 698 Z. 279 f.; von G.________ bestätigt: pag. 18 1780 Z. 42 ff.). Er habe «die Police» G.________ aber später wieder zurückbezahlt (pag. 18 698 Z. 282 f.). 10.5.3 Zur Frage, ob L.________ in den Bilderhandel investierte Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind keine Investitionen in den Bilderhandel durch G.________'s Ehefrau, L.________, erstellt. Insoweit wird vorab auf die Er- wägungen des WSG verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1295): Gemäss den Listen von G.________ soll seine Frau 2013 / 2014 CHF 21'500.00 und am 6. Mai 2015 weitere CHF 5'000.00 in den Bilderhandel investiert haben. Es liegen keine objektiven Beweismittel für einen entsprechenden Geldfluss an K.________ vor. L.________ sagte gegenüber der Staatsan- waltschaft aus, sie habe CHF 21'000.00 in den Bilderhandel investiert, wobei ein Teil davon von ihrem ersparten Geld stamme und ein Teil von ihrem Mann. Wenn man berücksichtigt, dass L.________ mindestens in den letzten zwölf Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachging, ihr Mann seit 1996 keine ge- regelte Arbeit mehr hatte, das Ehepaar 2006 nicht einmal mehr über genug Geld verfügte, um nach CN.________ (Land) zu fliegen, obwohl der Haushalt bereits aufgelöst war, und sich auf ihren Konten bei der CR.________ (Bank) und der CJ.________ (Bank) AG abgesehen von den Geldern, welche Q.________ darauf überwiesen hatte, nie mehr als ein paar Hundert Franken befanden, so ist ausge- schlossen, dass L.________ über Ersparnisse in dieser Höhe verfügt haben könnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass G.________ in der Berufungsverhandlung zum wiederholten Mal erklärte, seine Familie habe sehr unter K.________ gelitten, sei- ne Ehefrau habe wegen ihm «sogar einmal aus dem 5. Stock hinausspringen wol- len» (pag. 18 1779 Z. 4 ff.). L.________ selber gab am 19. April 2016 zu Protokoll, sie habe K.________ nie vertraut, sie «hasse diesen Mann» (pag. 05 006 004 Z. 94), der lüge und lüge «wie er atmet» (pag. 05 006 003 Z. 50 f.). Sie habe sehr schnell den Verdacht gehabt, dass etwas nicht stimme und daher Noten, die ihr Ehemann K.________ übergegeben habe, fotografiert, woraufhin sie bemerkt ha- be, dass K.________ ihrem Ehemann tags darauf exakt dieselben Noten wieder re- tourniert hatte. Da habe sie begriffen, dass K.________ mit dem Geld weder die Erben noch Gebühren bezahlen würde (zum Ganzen pag. 05 006 006 Z. 166 ff.) und ihren Ehemann damit konfrontiert (pag. 05 006 009 Z. 336.). Unter diesen Umständen ist aus Sicht der Kammer unwahrscheinlich, dass L.________ Geld in den Bilderhandel, an den sie gemäss eigenen Aussagen nie glaubte, investiert hat. Schliesslich sei festgehalten, dass sich G.________ und K.________ ständig ge- genseitig Geld gaben, wovon G.________ seiner Frau stets «etwas zum Leben» gab. Sollte L.________ K.________ entgegen der Annahme der Kammer also 49 dennoch Geld gegeben haben, dann wird es sich dabei nicht um ihr Privatvermö- gen, sondern – wie auch K.________ glaubhaft ausgeführt hatte (pag. 18 1772 Z. 43 ff.) – um Geld, das sie via G.________ von K.________ erhalten hatte, ge- handelt haben. 10.5.4 Zur Frage, ob M.________ in den Bilderhandel investierte Was allfällige Investitionen der Tochter von G.________ angeht, ist zunächst fest- zuhalten, dass die Vorinstanz, wie G.________ vorbrachte, effektiv zu Unrecht da- von ausging, M.________ hätte im fraglichen Zeitpunkt kein Bankkonto gehabt (vgl. S. 179 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1294). Die Vorinstanz konnte davon allerdings auch gar keine Kenntnis haben, weil G.________ den Auszug aus dem Jugendsparkonto erst oberinstanzlich einreichte. Dieser Auszug beweist schliesslich einzig, dass sich auf M.________'s Konto am 22. August 2013 CHF 2'400.00 befanden (pag. 18 1506) und damit weder, dass M.________ dieses Geld bezogen, noch, dass sie es ihrem Vater als Investition in den Bilderhandel übergeben hat. Insgesamt ist daher nicht erstellt, dass M.________ eigenes Geld in den Bilderhandel investierte. 10.5.5 Fazit Die Einwände der Verteidigung, G.________ und seine Familie (Mutter, Ehfrau und Tochter) hätten eigenes Geld in den Bilderhandel investiert, was belege, dass er an dieses Geschäft geglaubt habe, erweisen sich somit als unbegründet. 10.6 Zwischenfazit der Beweiswürdigung Nach den voranstehenden Erwägungen ist erwiesen, dass G.________ von K.________ weder getäuscht noch ausgenutzt oder missbraucht wurde, sondern mit diesem über Jahre zusammenarbeitete. G.________ und K.________ brachten mit ihren Geschichten über den vermeintlichen Bilderhandel diverse Personen um ihr Vermögen, das sie anschliessend ausgaben und zur Bestreitung ihrer Lebens- unterhalte verwendeten. Die Kammer erachtet den auf den Seiten 44 und 45 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt (pag. 16 001 044 f.) somit bis auf ein- zelne kleine Abweichungen, auf die nachfolgend direkt bei den jeweiligen Geschä- digten eingegangen wird, mit der Vorinstanz als erstellt (vgl. S. 171 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 18 1286). Weiter ist ihrer Überlegungen nach der auf den Seiten 55 ff. der Anklageschrift in den einzelnen Lemmata geschilderte Sachverhalt (pag. 16 001 055 ff.) erstellt, soweit es sich dabei nicht um rechtliche Umschreibungen handelt. Insoweit wird vollumfänglich auf die überzeugenden Er- wägungen des WSG verwiesen, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1287 ff.): Dass insbesondere G.________, aber auch K.________, wie in Lemma 1 der Anklageschrift um- schrieben, den Geschädigten grundsätzlich mündlich zusicherten, die ihnen übergebenen Beträge einzig für den Abschluss des Bilderhandels zu verwenden, geht bereits aus den Aussagen von G.________ hervor. Die einzige Ausnahme stellt hier E.________ dar, welche teilweise davon abwei- chende Angaben machte, darauf wird unter der sie betreffenden Ziffer einzugehen sein. Lemma 2 der Anklageschrift erachtet das Gericht unter Hinweis auf das bereits Ausgeführte als nachgewiesen, gleiches gilt für Lemma 3: Der BI.________ (berühmter Maler 1) ist ein Nonvaleur, was die Beschul- digten wussten, und konnte daher auch nicht als Gegenwert für die erhaltenen Darlehen dienen. Im 50 Weiteren geht das Gericht davon aus, dass beide Beschuldigte, wie in Lemma 4 umschrieben, die Geldgeber über ihren nicht vorhandenen Rückzahlungswillen und ihre nicht vorhandenen Rückzah- lungsfähigkeiten täuschten und über den Verwendungszweck der erhaltenen Vermögenswerte belo- gen. Gestützt auf das beim ersten „allgemeinen Teil“ der Anklageschrift Ausgeführte (vgl. Ziff. II.C.2.7, S. 121 f.) kommt das Gericht weiter zum Schluss, dass G.________ und K.________ nie die Absicht hatten, die ihnen von den Geldgebern anvertrauten Vermögenswerte für den angeblichen Bilderhan- del zu verwenden. Es erachtet folglich auch Lemma 5 als erstellt. Lemma 6 und 7 umschreiben Arglistelemente, diese sind bei jeder geschädigten Person einzeln zu prüfen. Grundsätzlich gilt es jedoch festzuhalten, dass G.________ alle Geschädigten persönlich kannte, zum Teil schon über viele Jahre, und dass er daher bei den meisten von ihnen davon aus- ging, dass sie ihm vertrauten und seine Angaben nicht nachprüfen oder genauer hinterfragen würden. Hingegen kannte K.________ keine der geschädigten Personen bis auf U.________ vor den Geldü- bergaben persönlich, er hatte zu einigen von ihnen gar keine Kontakte, und schon gar keine persönli- chen Bindungen. Da das Gericht, wie bereits ausgeführt, von Mittäterschaft ausgeht, hat er sich aber die entsprechenden Handlungen bzw. das Wissen von G.________ anrechnen zu lassen. Gleiches gilt, insbesondere in Bezug auf U.________, umgekehrt auch für G.________. Dass die Beschuldig- ten mit ihren Geschichten rund um den Bilderhandel ein ganzes Lügengebäude bzw. eine Inszenie- rung aufbauten, hat das Gericht in Ziff. II.C.3.2.1, S. 127 f., bereits umschrieben, darauf wird verwie- sen. Die in Lemma 8 umschriebene Hinhalte-Taktik der Beschuldigten ergibt sich aus den Schilderungen der befragten Geschädigten eindrücklich und wird grundsätzlich als erstellt erachtet, es ist jedoch wiederum bei jeder einzelnen geschädigten Person nach dem Grund für die mehrfachen Zahlungen zu fragen. Lemma 9 beschreibt Aspekte, die zur Arglist gehören, die also ebenfalls für jede geschä- digte Person einzeln geprüft werden müssen, da gerade die angeblichen Telefonate mit Treuhändern und Bankern nicht von allen Geschädigten erwähnt wurden. Auch auf das in Lemma 10 und 11 Ge- schilderte wird das Gericht bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Geschädigten X.________, Y.________ und B.________ separat eingehen. Zudem ist bei jeder einzelnen geschä- digten Person zu prüfen, ob der BJ.________ (berühmter Maler 2) eine Rolle spielte oder nicht, wobei bezüglich des Wertes und den Eigentumsverhältnissen auf das in Ziff. II.B.2.2.3, S. 88 ff., Geschilder- te verwiesen wird (Lemma 12 und 13). Der in Lemma 14 festgehaltene Umstand, dass beide Beschuldigten die ihnen übergebenen Gelder zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendeten, erachtet das Gericht als erstellt, dies ergibt sich aus ihren Aussagen. […] Für die Beurteilung der in dieser Ziffer behandelten Vorwürfe ist aber letzt- lich irrelevant, was K.________ genau mit den Geldern tat. Entscheidend ist, dass er sie abredewidrig verwendete und dies von Anfang an beabsichtigte, was das Gericht als erstellt erachtet. Lemma 15 umschreibt faktisch den Gefährdungsschaden beim Betrug, darauf ist beim Rechtlichen zurückzukommen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die hohe Verschuldung und das mangeln- de regelmässige legale Einkommen der Beschuldigten erstellt sind (vgl. Ziff. II.B.2.2.1c, S. 76, betref- fend K.________ und Ziff. II.B.2.2.2c, S. 83, betreffend G.________). Lemma 16 nennt Elemente der Gewerbsmässigkeit, auch dies gehört zur rechtlichen Würdigung, beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten eingestanden haben, von den Geldern aus dem Bilderhandel gelebt zu ha- ben. Dies gilt entgegen seinen Angaben auch für G.________. Das Gericht hat bereits ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich nicht abgestellt werden kann. Es sei trotzdem angemerkt, dass gerade auch G.________'s diesbezügliche Aussagen widersprüch- lich sind. So sagte er zunächst aus, K.________ habe das Geld aus den Einnahmen der 51 BO.________ (Bar) genommen, später behauptete er, das Geld sei aus dessen Zimmervermietungen gekommen, um später von beiden Quellen zu sprechen, dann aber zu behaupten, er habe erst 2015 erfahren, dass K.________ auch Zimmer vermiete. Lemma 17 umschreibt das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten und wird, da die Umschrei- bung auf deren Aussagen basiert, als erstellt erachtet. K.________ gab zu, dass er mehr oder weni- ger willkürlich jeweils einen Betrag genannt habe, den er für den Bilderhandel noch benötige. G.________ seinerseits war geständig, für das Finden neuer Geldgeber bzw. das Auftreiben neuer Darlehen zuständig gewesen zu sein. Auch war er, wie bereits in Ziff. II.B.2.2.7, S. 99 ff., ausgeführt, allein dafür zuständig, die Modalitäten der Darlehensverträge mit den Geldgebern auszuhandeln und diesen Gewinnversprechungen abzugeben. Lemma 18 enthält sinngemäss die Umschreibung der Mit- täterschaft und des subjektiven Tatbestands, darauf ist beim Rechtlichen zurückzukommen. Lemma 19 umschreibt Wissen und Willen von G.________. Diesbezüglich verweist das Gericht voll- umfänglich auf das unter Ziff. II.B.2.2.6, S. 96, Ausgeführte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass G.________ genau wusste, dass es keinen Bilderhandel gab. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands betreffend G.________ wird auf Ziff. II.E.2.5, S. 197 ff., verwiesen. Lemma 20 (bzw. 19 bei K.________) schliesslich umschreibt, wie viel Geld die beiden Beschuldigten summenmässig je für sich selbst verwendeten. Auch diesbezüglich verweist das Gericht auf das be- reits Festgestellte. 10.7 Zu den einzelnen Geschädigten, jeweils Beweiswürdigung und rechtliche Würdi- gung 10.7.1 Vorbemerkungen Die Verteidigung vertritt wie mehrfach erwähnt die Auffassung, G.________ habe an den Bilderhandel geglaubt, womit er in rechtlicher Hinsicht weder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich noch mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe und es am subjektiven Tatbestand des Betrugs mangle. Weiter machte die Verteidigung gel- tend, sofern die Kammer zum Schluss kommen sollte, G.________ und K.________ hätten zusammengearbeitet, würde es aufgrund der zu berücksichti- genden Opfermitverantwortung an einer arglistigen Täuschung und damit (auch) am objektiven Tatbestand des Betrugs mangeln. G.________ habe sich daher nicht strafbar gemacht und sei von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be- trugs freizusprechen (zum Ganzen pag. 18 1793 f.). Die Verteidigung zieht aus dem von der Kammer (und der Vorinstanz) als erstellt erachteten Sachverhalt (vgl. E. 10.6 oben) demzufolge andere rechtliche Schlüsse als es die Vorinstanz tat. Im Folgenden wird nach den theoretischen Ausführungen zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (E. 10.7.2 unten), der Reihenfolge der Vorinstanz folgend, deshalb bei jedem Geschädigten punktuell auf den jeweili- gen Sachverhalt eingegangen und dieser gleich anschliessend rechtlich gewürdigt (E. 10.7.3-10.7.13 unten). Zuletzt wird die Frage der Gewerbsmässigkeit themati- siert (E. 10.7.14 unten) und ein Fazit gezogen (E. 10.8 unten). 10.7.2 Rechtliche Ausführungen zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs Für die theoretischen Grundlagen zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann auf 52 die korrekten und ausführlichen Erwägungen des WSG verwiesen werden (S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1238 ff.; Hervorhebun- gen im Original): a. Gesetzestext Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Hat der Täter gewerbsmässig gehandelt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter neunzig Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). b. Objektiver Tatbestand Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdis- position und Vermögensschaden. Zudem muss sowohl zwischen Täuschung und Irrtum als auch zwi- schen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen. Zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden muss hingegen „bloss“ ein Kausalzusammen- hang bestehen (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2019, Art. 146 N 36 ff.; STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI in: Stefan Trechsel / Mark Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, 2018, Art. 146 N 1). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. „Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.“ (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob diese schriftlich, mündlich, durch Gesten oder durch kon- kludentes Verhalten erfolgt (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 2). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist erforderlich, dass die Täuschung arglistig began- gen wurde. Mit diesem Tatbestandsmerkmal verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung wesentliche Bedeutung (vgl. sogleich unten). Der Arglist kommt somit die Funktion der Abgrenzung der nicht rechtswidrigen oder nur zivilrechtlich sanktionierten Täuschung (vgl. Art. 28 OR) vom strafrechtlich geahndeten Betrug zu (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 117 / 1999, S. 152 ff.). Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in BGE 126 IV 165, E. 2.a, S. 171 f.):  Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène);  der Täter bedient sich einer einfachen Lüge, dies allerdings nur, sofern (1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist; (2) deren Überprüfung nicht zumutbar ist; (3) der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält; (4) der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem oder wegen Geistesschwäche, Unerfahrenheit, etc. des Opfers (BGE 120 IV 186 ff.; 119 IV 210 ff.; 119 IV 28, E. 3.e). 53 Aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung wird strafrechtlich nicht geschützt, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (Urteil des Bundesgerichts 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.3). Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die konkrete Lage und Schutzbedürf- tigkeit des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen, sofern der Täter diese kennt und ausnützt. Das Bundesgericht führt dazu im Entscheid 135 IV 76, E. 5.2, S. 79 f., weiter aus: „Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (…). Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.“ (Vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 3.4, und 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014, E. 3.4, sowie das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014, SK 2013.40, E. 3.1.2.). Im Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013, E. 2.2. mit Hinweis auf CASSANI, a.a.O., S. 165, nahm das Bundesgericht den gleichen Gedanken auf und äusserte sich dazu wie folgt: „Die Rechtsprechung hat denn auch stets festgehalten, es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde (…). Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt (…)“. Ent- scheidend ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irr- tum hätte vermeiden können. Demnach ist es für die Erfüllung des Tatbestandes auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Massgebend ist nicht, ob der Betroffene alles unternommen hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern lediglich bei Leichtfertigkeit (zum Gan- zen BGE 126 IV 165, E. 2a, S. 172 mit Hinweis auf CASSANI, a.a.O., bestätigt in BGE 128 IV 18 ff.; vgl. auch BGE 135 IV 76 ff., E. 5.2, S. 81). Auch in der Lehre wird festgehalten, nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe die Opfermitverantwortung nur in seltenen Fällen zum Ausschluss der Arglist (vgl. dazu beispielsweise HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Bd./Nr. 799, Diss. Bern 2014, S. 171 N 337; HANS VEST, Teil 3, Besonderer Teil des Wirtschaftsstrafrechts, § 13 Allgemeine Vermögensdelik- te, in: Jürg-Beat Ackermann / Heine Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz Hand- und Stu- dienbuch, Bern 2013, S. 282 f. N 79 und S. 293 N 138, MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZstrR 131 / 2013, S. 281 ff., 288; 316; vgl. in diesem Sinne auch GUNTHER ARZT, Leichtsinnige juristische Personen – vom Sinn und Unsinn des Leichtsinns als Reduktion des Schut- zes gegen Betrüger in: Jürg-Beat Ackermann / Marianne Johanna Hilf (Hrsg.), Alles Betrug? Betrug, Betrüger und Betrogene in der Strafrechtspraxis, 7. Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, AW.________ 54 (Stadt) 2014, S. 41 ff., 54 f.). Soweit ersichtlich stimmt die Lehre zumindest im Ergebnis der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung grundsätzlich zu. MAEDER / NIGGLI bilden Fallgruppen mit Konstellationen, bei denen die Arglist besonders zu prüfen sei, so die Gruppe der „leichtsinnigen Weiterführung der Geschäfte trotz Warnung oder nach durchschau- ter Täuschung“. Dazu halten sie fest, dass dann, wenn der Täter Bedenken mittels einer neuen Täu- schung zerstreue, könne diese neue Täuschung selbstverständlich arglistig sein (dies mit Hinweis auf das Bundesgericht, vgl. MAEDER / NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 93). Zur Fallgruppe der „unrealistischen Gewinnversprechen“ halten die Kommentatoren fest, nach der Rechtsprechung entfalle die Arglist in dieser Konstellation so gut wie nie, dies tue sie einzig bei Anlageberatern oder sonstigen Spezialisten in Finanzgeschäften. „Dagegen wird bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinn- strebens normaler Leute vom BGer Arglist fast immer bejaht. (…). Dass hohe Gewinnversprechen die Vernunft ausschalten, ist schon seit jeher bekannt (…) und nur so lässt sich erklären, dass die Men- schen trotz sehr geringer Gewinnchancen Lotto spielen. Die Rechtsprechung ist offenbar der Ansicht, dass Dumme, Leichtgläubige oder sonst Schwache besonderen Schutz bedürfen.“ (vgl. zum Ganzen MAEDER / NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 96). Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer einen Irrtum hervorrufen. „Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen“ (GÜNTHER STRATENWERTH / GUIDO JEN- NY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, 2010, § 15 N 29 f.). Es ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet […]. Dass der Getäuschte „an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden (nur) zweifelt“, schliesst einen Irrtum nicht aus […]. Arglist kann auch darin liegen, dass der Täter durch aufwändige Inszenierung die Zwei- fel zerstreut […] (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Die getäuschte Person muss sodann durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Beim Betrug handelt es sich demnach um ein Selbstschädigungsdelikt. Unter Vermögensver- fügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen zu verstehen, das eine Vermögensminde- rung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113, E. 3.a). Der Betrug ist erst dann vollendet, wenn die von der getäuschten Person vorgenommene Vermö- gensdisposition sie oder eine andere Person am Vermögen schädigt (BGE 99 IV 121, E. 1.b, 107 IV 1, E. 9). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermö- genslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt. Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet, beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL / CRAME- RI, Art. 146 N 20 und 23). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146 StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen eigentlichen Schaden verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - bereits als ver- mindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden eingetreten (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 15 N 56). Insbesondere beim Darlehensbetrug liegt eine Vermögensschädigung nur vor, „wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Ge- währ für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheb- lich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist“ […] (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 25). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen diesem und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang, nicht nur ein Kausalzusammenhang, bestehen (BGE 119 IV 210, E. 3.d, 116 IV 218, E. 3.c). Der Unrechtsgehalt des Betruges besteht gerade darin, dass der Betroffene 55 durch Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen wird; handelt er dagegen aus einem anderen Grund, so kommt höchstens ein Betrugsversuch in Betracht (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 15 N 39). Ferner bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Vermögens- verfügung und Schaden (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 29). c. Subjektiver Tatbestand Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 31). Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vorteil. Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird. Als un- rechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie be- sitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133, E. 2.b). d. Gewerbsmässigkeit Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus: „Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt“ (BGE 119 IV 132; ähnlich 123 IV 116). Weiter sei vorausgesetzt, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit ge- wesen“ (BGE 119 IV 129, 132 f.). Gewerbsmässigkeit besteht somit grundsätzlich aus den folgenden drei Punkten: mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie die Be- reitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2019, Art. 139 N 89 ff.) Damit die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen angenommen werden kann, muss die delikti- sche Tätigkeit einen erheblichen, entscheidenden und regelmässigen Beitrag an die täglichen Le- benshaltungskosten bedeuten, wobei es sich jedoch nicht zwingend um eine „hauptberuflich“ aus- geübte Tätigkeit handeln muss (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 35; NIGGLI / RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98). Ergänzend ist auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermit- verantwortung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des/der Geschädigten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss Bundesgericht erfordert der Tatbe- stand in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. In seiner neueren Rechtsprechung legt das Bundesgericht den Begriff der «Arglist» somit opfer- freundlicher aus als früher bzw. hat die Anforderungen an die strafbarkeitsaussch- liessende Opfermitverantwortung verschärft. Entsprechend wird die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2. mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hin- weisen). 56 10.7.3 Q.________ Beweiswürdigung Gemäss Anklageschrift soll Q.________ G.________ zwischen 2010 und dem 7. März 2016 insgesamt CHF 409'950.00 für den Bilderhandel anvertraut haben (pag. 16 001 045). Für die Zusammenfassung der betreffend Q.________ vorhandenen Urkunden (S. 145 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1260) sowie dessen Aus- sagen (S. 167 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1282 ff.) und die Aussagen von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 174 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1289): Das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob die Zahlen gemäss Anklageschrift stimmen, in einem zweiten, ob die Gelder tatsächlich vollumfänglich zweckgebunden für den Bilderhandel übergeben worden waren und in einem dritten, was Q.________ in Bezug auf den Bilderhandel wusste und woll- te. […]. Die CHF 409'950.00 gemäss Anklageschrift stimmen vollumfänglich mit der von Q.________ unter- zeichneten Liste überein, welche G.________ einreichte. Auf die Frage, wie diese Liste entstanden sei, antwortete Q.________ an der Hauptverhandlung, er habe sie gemeinsam mit G.________ er- stellt. Das Gericht stellt auf diese Liste ab, insbesondere da G.________ in der Schlusseinvernahme sowie an der Hauptverhandlung selbst angab, sämtliche auf dieser Liste aufgeführten Beträge für den Bilderhandel erhalten zu haben. Aufgrund der freundschaftlichen Verbindung der beiden sowie der Tatsache, dass Q.________ nach wie vor an G.________'s Rechtschaffenheit glaubt, sind zudem keine Gründe dafür ersichtlich, dass ersterer eine zu hohe Summe angeben würde. Wie bereits erwähnt, gab G.________ in der Schlusseinvernahme und an der Hauptverhandlung an, sämtliche aufgelisteten Gelder von Q.________ für den Bilderhandel erhalten zu haben. Er führte wei- ter aus, zusätzlich etwa CHF 25‘000.00 „privat“ und somit nicht für den Bilderhandel erhalten zu ha- ben. In den früheren Einvernahmen gab G.________ noch an, nur einen bestimmten Prozentsatz der ihm übergebenen Gelder für den Bilderhandel verwendet zu haben. Dies deckt sich grundsätzlich, wenn auch nicht rechnerisch exakt, mit seinen späteren Aussagen, da er zum Zeitpunkt der früheren Aussagen noch nicht über die erwähnte Liste verfügte und somit von der gesamten von Q.________ geleisteten finanziellen Unterstützung ausging, als er angab, nur 80 – 90 Prozent für den Bilderhandel an K.________ weitergeben zu haben. Das Gericht geht deshalb insgesamt davon aus, dass die CHF 409‘950.00 zweckgebunden für den Bilderhandel bestimmt übergeben wurden. Zu prüfen ist im Weiteren, aus welchen Gründen Q.________ immer wieder Geld an G.________ übergab. Dazu muss zunächst geklärt werden, wovon ersterer ausging bzw. was er wusste und woll- te. Q.________ hatte Kenntnis von der früheren Verurteilung G.________'s und musste auch mindes- tens davon ausgehen, dass es dessen momentane finanzielle Lage nicht erlaubte, die investierten Gelder aus eigenen Mitteln zurückzubezahlen. Er gab dem Beschuldigten bereits zwischen 2001 und 2003 Geld und erhielt dieses nicht zurückbezahlt, zudem vermietete er ihm etwa im gleichen Zeitraum eine Wohnung, deren Mietzinse G.________ nie vollumfänglich beglich. Allerdings ging Q.________ gleichzeitig davon aus, dass G.________ sein Freund sei und dass dieser es grundsätzlich immer ehrlich gemeint habe. So gab er an, G.________ sei früher „übers Ohr gehauen“ worden und ging 57 auch im vorliegenden Verfahren davon aus, dass G.________ eigentlich ein Opfer K.________'s sei. Zudem glaubt er weiterhin daran, dass ihm ersterer das Geld zurückzahlen werde. Dies zeigt das blinde Vertrauen, welches er diesem entgegenbringt. Die beiden kennen sich seit über 20 Jahren und zumindest Q.________ geht davon aus, „in etwa“ der beste Freund G.________'s zu sein. Das Ge- richt erachtet es ausserdem aufgrund Q.________'s Aussagen als erstellt, dass dessen eigene finan- zielle Lage im Deliktszeitraum ebenfalls prekär war und dass er deshalb umso mehr darauf hoffte und eigentlich davon abhängig war, durch den Bilderhandel bzw. [recte: durch] G.________ wieder zu Geld zu kommen. In Bezug auf den eigentlichen Bilderhandel kann bezüglich Wissen und Wollen von Q.________ grundsätzlich auf die alle Geschädigten betreffenden Ausführungen verwiesen werden. So ging er aufgrund der Angaben G.________'s und der vorgelegten Dokumente davon aus, dass K.________ Eigentümer echter Kunstwerke sei, welche sich gewinnbringend verkaufen lassen wür- den. Zudem gab Q.________ an, das Bild müsse noch irgendwo sein, er geht folglich auch von einem Austausch des „echten“ Gemäldes durch einen Nonvaleur aus. […] Zusammengefasst erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt, soweit Q.________ betreffend, als erstellt. Die Kammer kommt in Würdigung der vorhandenen Urkunden und Aussagen zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz und kann sich deren Erwägungen daher voll- umfänglich anschliessen. Das von der Vorinstanz zu Recht erwähnte blinde Ver- trauen von Q.________ in G.________ lässt sich Q.________'s Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entnehmen: Q.________ beschrieb G.________ damals als «offen und ehrlich». Er kenne ihn seit über 20 Jahren bzw. seit den «80er» Jahren. Sie seien Geschäftspartner und Kollegen oder Freunde – «beides» (zum Ganzen pag. 18 692 Z. 70 und pag. 18 693 Z. 75 ff.). G.________ sei «in etwa» sein bester Freund (pag. 18 693 Z. 88 ff.). Er habe in den Bilderhandel investiert, weil G.________ ihm gesagt habe, man könne das Bild gut verkaufen und er würde dann eine Gewinnbeteiligung er- halten. G.________ habe ihm Gutachten und Fotos der Bilder gezeigt. Zudem ha- be er zwei- bis dreimal telefonischen Kontakt mit K.________ gehabt (zum Ganzen pag. 18 695 Z. 177 ff.). Er sei sich sicher, dass G.________ das Gutachten von AY.________, das «eine Koryphäe der Kunstgeschichte gewesen sein soll» und mehr als CHF 100'000.00 gekostet habe, «gehabt» habe (pag. 18 696 Z. 181 ff. und pag. 18 700 f. Z. 363 ff.). Er habe immer angenommen, G.________ würde das Geld, das er ihm jeweils gegeben habe, K.________ weitergeben, damit dieser die Erben bezahlen könne. Schliesslich habe G.________ ihn jedes Mal entspre- chend orientiert. Er denke nicht, dass G.________ gewusst habe, dass K.________ das Geld anderweitig verwendete. Zudem glaube er nach wie vor, dass er sein Geld oder zumindest einen Teil davon zurückzuerhalten werde (zum Ganzen pag. 18 699 Z. 292 f. und pag. 18 700 Z. 354 ff.). G.________ sei schliess- lich ein sehr kompetenter BP.________ (Fachmann), der in der Vergangenheit – teilweise von denselben Leuten wie er – «übers Ohr gehauen» sowie von K.________ als Geldbeschaffer missbraucht worden sei (pag. 18 693 Z. 83 ff. und Z. 97). Zurzeit sei G.________ CEO der AJ.________ (GmbH) und schliesse welt- weit Verträge mit sehr guten Konditionen und Umsätzen ab (pag. 18 693 f. Z. 104 ff.). Er mache für die AJ.________ (GmbH) die Buchhaltung, weshalb er je- 58 de Bewegung sowie die Budgets der Jahre 2019 und 2020 sehe und wisse, was G.________ damit verdiene (pag. 18 669 Z. 296 ff.). Die AJ.________ (GmbH) sei eine sehr seriöse Unternehmung (pag. 18 700 Z. 344 ff.). Q.________ vertraute G.________ demnach insbesondere aufgrund ihrer langjäh- rigen Bekanntschaft bzw. Freundschaft vollumfänglich und erachtete ihn auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch als überaus kompetenten Geschäftsmann. Insoweit sei wiederholt, dass G.________ im November 2019 als Geschäftsführer der AJ.________ (GmbH) abgesetzt wurde (pag. 18 1775 Z. 8 ff. und pag. 18 1784 Z. 37). Zudem ist zumindest zweifelhaft, ob die AJ.________ (GmbH) erfolgreich war und/oder sein wird. Insofern kann auf das Gesprächsproto- koll des «Meetings AJ.________ (GmbH) & BQ.________ (Unternehmen)» vom 6./7. Mai 2019 (pag. 18 609 f.) verwiesen werden. Die Kammer geht aus diesen Gründen und in Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass es sich bei Q.________ um eine eher naive und nicht zuletzt wegen seiner BR.________ (schwerere Krankheit) im Jahr 2003 kognitiv etwas eingeschränkte Person handelt (vgl. zur Erkrankung S.176 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.18 1291). Rechtliche Würdigung Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu- schung soweit Q.________ angehend wie folgt (S. 176 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 1291; Hervorhebungen im Original): Dass Q.________ im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht wurde, ist aufgrund der vorstehen- den Ausführungen offensichtlich. Auch ihm wurde von G.________ ein nicht existierender Bilderhan- del vorgespiegelt, mit dem sich angeblich grosse Gewinne erzielen lassen sollten. Q.________ geht sogar heute noch davon aus, dass er sein Geld von G.________ zurückerhalten werde. Dieser täuschte ihn über seine Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit. […]. Das Gericht geht aus den im Folgenden darzulegenden Gründen zudem davon aus, dass diese Täu- schungshandlungen auch arglistig waren: Es wird aufgrund der Aussagen Q.________'s als erwie- sen erachtet, dass dieser bis heute daran glaubt, er werde sein Geld von G.________ zurückerhalten. Dies zeigt das blinde Vertrauen, welches er diesem entgegenbringt. Die Beiden kennen sich seit über 20 Jahren und zumindest Q.________ geht davon aus, „in etwa“ der beste Freund G.________'s zu sein. Der persönliche Eindruck Q.________'s anlässlich der Hauptverhandlung lässt das Gericht zu- dem zur Überzeugung kommen, dass dieser bereits aufgrund seiner Persönlichkeit bis zum Schluss nicht in der Lage war, die Täuschungen zu durchschauen. Dies zum einen weil er infolge der langjäh- rigen Verbindung vollständig auf G.________ vertraute und zum anderen aufgrund der kognitiven Einschränkungen, denen Q.________ zumindest in einem gewissen Mass unterliegt. Er gab an, 2003 eine BR.________ (schwerere Krankheit) erlitten zu haben, weshalb er teilweise Gedächtnislücken aufweise. Zudem konnte er an der Hauptverhandlung den Wochentag nicht korrekt angeben (vgl. pag. WSG 18 692) und wirkte auch im Übrigen eher naiv und einfältig. Das Gericht geht davon aus, dass dies G.________ bewusst war. Er konnte entsprechend davon ausgehen, dass Q.________ seinen Erklärungen grundsätzlich Glauben schenken würde und relativ leicht zu über- zeugen wäre, sollten Zweifel aufkommen. Insgesamt erscheint Q.________ dem Gericht angesichts der konkreten Umstände als besonders schutzwürdige Person, deren Einfalt und Vertrauen G.________ gezielt ausnutzte. Zudem muss man sich die finanzielle Lage Q.________'s vergegen- wärtigen, aufgrund deren er mehr oder weniger davon abhängig war, dass der Bilderhandel gewinn- 59 bringend verlaufen würde. Folglich war er faktisch von G.________ abhängig, spätestens ab dem Zeitpunkt, als er bereits eine relativ hohe Summe investiert hatte. Diese Erwägungen sind zutreffend. Q.________'s Verhalten war nicht derart leicht- sinnig, dass es G.________'s Handeln in den Hintergrund rücken liesse, im Gegen- teil. G.________ wusste um das ihm entgegengebrachte Vertrauen seitens Q.________ sowie um dessen eher naive, einfältige Persönlichkeit und nutzte die- se Umstände gezielt aus. Er sah voraus, dass Q.________ seine Angaben aus den erwähnten Gründen (Vertrauen und Persönlichkeit) weder hinterfragen noch über- prüfen würde. Zudem bediente sich G.________ besonderer Machenschaften, zeigte er Q.________ doch Fotos der Bilder sowie eine Kopie des Gutachtens von AJ.________ und liess ihn mit K.________ telefonieren, der die Bilderhandelge- schichte gegenüber Q.________ bestätigte und aufrecht hielt. Eine zum Auschluss der Strafbarkeit von G.________ führende Opfermitverantwortung liegt unter die- sen Umständen – insbesondere mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Recht- sprechung (vgl. E. 10.7.2 oben) – nicht vor. Die Arglist ist zu bejahen. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Ver- mögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt und bedürfen grundsätzlich keiner weiteren Ausführungen. Q.________ wurde durch die arglistige Täuschung von G.________ in einen Irrtum versetzt und ging bei der Geldübergabe an G.________ (und K.________) irriger- weise davon aus, er investiere in einen existierenden bzw. echten Bilderhandel. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum besteht somit ein Motivations- zusammenhang. Im Moment der jeweiligen «Investitionen» bzw. Geldübergaben traf angesichts der finanziellen Lage von G.________ (und K.________) sowie des erstellten Ausgabeverhaltens der beiden ein Vermögensschaden ein. Die Geldin- vestitionen bzw. -übergaben durch Q.________ waren somit kausal für den Ver- mögensschaden. Ebenfalls keiner näheren Erläuterung bedarf nach den voranstehenden Erwägun- gen, dass G.________ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mit- täter von K.________ erscheint. Selbst wenn K.________ den Bilderhandel – wie die Verteidigung vorbringt – «alleine begonnen haben» sollte (vgl. pag. 18 1789), steht gestützt auf die vorliegende Beweiswürdigung fest, dass sich G.________ K.________'s Tatplan zumindest konkludent anschloss sowie bei der weitergehen- den Planung und vor allem der Ausführung des Betrugs vorsätzlich und in massge- blicher Weise mit seinem langjährigen Bekannten zusammenwirkte, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.4.2., mit Hinweisen). Betreffend den subjektiven Tatbestand von G.________ führte das WSG Folgen- des aus (S. 179 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1312 f.; Her- vorhebungen im Original): In der Anklageschrift wird G.________ auf S. 57 im zweitletzten Lemma vorgeworfen, er habe auf- grund der gesamten Umstände davon ausgehen müssen oder zumindest in Kauf genommen, dass das Geld, welches er an K.________ übergab, von diesem nicht für den Bilderhandel verwendet wür- 60 de. Dadurch, dass G.________ keine Nachweise gefordert habe, habe er letztlich den deliktischen Er- folg in Kauf genommen und sich mit diesem abgefunden. Er habe von den Geldern selber profitiert und gewusst, dass diese, ihm von K.________ gegebene Beträge, von den Investoren stammten. Damit schildert die Anklageschrift zum Teil Aspekte des direkten Vorsatzes und teilweise ein eventua- lvorsätzliches Handeln. Das Gericht geht jedoch aus den nachfolgenden Gründen auch bei G.________ ausschliesslich von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Dieser wusste, wie bereits dargelegt, dass der Bilderhandel kein reelles Geschäft war und dass er in erheblichem Umfang vom damit erlangten Geld profitierte. Dass er in diesem Wissen weiter Geldgeber suchte und diese aktiv vom Bilderhandel überzeugte und dazu brachte, Geld zu investieren zeigt, dass er dies auch willentlich tat. […] Zudem sei an dieser Stelle angemerkt, dass aus Sicht des Gerichts kein Würdigungsvorbehalt nötig war bzw. der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Sofern das Gericht den Sachverhalt von der Anklageschrift abweichend rechtlich würdigen will, muss ein Würdigungsvorbehalt angebracht werden (Art. 344 StPO). Zunächst ist fraglich, ob die Abgrenzung zwischen den Vorsatzformen überhaupt eine andere rechtliche Würdigung darstellen kann, da Art. 12 Abs. 2 StGB grundsätzlich vorgibt, dass auch die blosse Inkaufnahme des Erfolgs einen Vorsatz bedeute. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung, welche in der Anklageschrift umschrieben werden müssen, gehören gemäss dem Bundesgericht neben den Tatbestandsmerkmalen denn auch nur die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen, die Unterarten der Schuldformen werden hingegen nicht aufgeführt (BGE 120 IV 348, E. 3c). Wie bereits erwähnt, enthält die Anklageschrift Ausführungen zum Eventualvorsatz, wobei jedoch festgehalten wird, dass G.________ „zumindest“ in Kauf genommen habe, dass K.________ das erlangte Geld nicht wie angegeben verwende. Damit wird die Möglichkeit des direkten Vorsatzes offen gelassen. Anschliessend schrieb die Staatsanwaltschaft nur noch, dass G.________ den Deliktserfolg in Kauf genommen habe, da er insbesondere keine Nachweise für die Verwendung der Gelder eingefordert habe, hier fehlt somit die Möglichkeit des direkten Vorsatzes. Insgesamt betrachtet wurden somit aber sowohl der Eventualvorsatz als auch der direkte Vorsatz angeklagt und es steht dem Gericht offen, auf letzteren zu schliessen, ohne vorgängig einen Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben, selbst wenn in Bezug auf die Vorsatzformen eine abweichende rechtliche Würdigung, welche einen Würdigungsvorbehalt erfordern würde, möglich sein sollte. Für den Be- schuldigten war insgesamt klar, wogegen er sich zu wehren hatte, die Anklageschrift schildert den Tathergang ausführlich und genügend präzise. Da G.________ und dessen Verteidigung stets be- haupteten, er habe gänzlich ohne Vorsatz gehandelt, ist die Abgrenzung zwischen Eventual- und di- rektem Vorsatz denn vorliegend auch nicht von wesentlicher Bedeutung bzw. ausschliesslich für die Strafzumessung relevant. Das Gericht erachtet deshalb den Anklagegrundsatz insgesamt nicht als verletzt. Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an und betont, dass auch sie klar von einem direktvorsätzlichen Handeln von G.________ ausgeht. Nach den voranstehenden Ausführungen handelte G.________ zudem offensichtlich mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wo- mit der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. 61 Zusammengefasst sind in Bezug auf den Geschädigten Q.________ sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.4 S.________ Beweiswürdigung Gemäss Anklageschrift soll G.________ von S.________ zwecks Investition in den Bilderhandel CHF 24'000.00 entgegengenommen und K.________ übergeben ha- ben (pag. 16 001 035). Das WSG präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt, wes- halb betreffend die Zusammenfassung des vorhandenen Schreibens von S.________ (S. 145 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1260) und die Aussagen von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) auf das vorinstanzliche Motiv verwiesen wird. Gemäss den insoweit widerspruchsfreien, plausiblen, unwiderlegbaren und somit glaubhaften Aussagen von G.________ handelt es sich bei S.________ um eine im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über 70-jährige, langjährige Bekannte von ihm. G.________ erklärte, er und S.________ würden sich schon lange kennen. S.________ und ihr Mann hätten eine «Spenglerfirma» gehabt und als ihr Mann einmal Probleme gehabt habe, habe S.________ ihn gefragt, ob er ih- nen helfen könne (zum Ganzen pag. 18 758 Z. 444 ff.). Er gehe davon aus, dass S.________ ihm Geld für den Bilderhandel gegeben resp. in diesen investiert habe, weil er ihr früher «in dieser anderen Sache» geholfen habe. Sie habe ihm wahr- scheinlich «einfach einen Gefallen machen» wollen. Auf Nachfrage, was er ihr über den Bilderhandel erzählt habe, erklärte G.________, er habe gesagt, K.________ brauche noch Geld, um «irgendetwas» zu bezahlen. S.________ habe somit ge- wusst, dass das Geld nicht für ihn sei, sondern dass er es K.________ für den Bil- derhandel weitergeben würde. Sie habe K.________ auch persönlich getroffen, wobei dieser ihr versichert habe, dass sie ihr Geld zurückerhalten werde (zum Ganzen pag. 18 758 Z. 456 ff.). Auf Vorhalt des Schreibens von S.________ an G.________ vom 23. Februar 2018, wonach sie bestätigte, «Herrn K.________ 2 – 3 Mal im Jahr 2013 getroffen [zu haben], um zu fragen, wann dieses Darlehen (damals mit mehreren Zahlungen)! Insgesamt von Fr. 24'000.- für den Bilder- Handel gegeben habe» (pag. 14 001 280) sowie auf Vorhalt seiner Liste (pag. 14 001 275) erklärte G.________, sowohl seine Liste als auch das Schreiben von S.________ seien korrekt (pag. 05 001 223 Z. 823 ff.). In Würdigung dieser Umstände und mangels gegenteiliger Hinweise erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass S.________ G.________ im Jahr 2013 CHF 24'000.00 für den Bilderhandel übergab, einerseits, weil zwischen ihnen beiden ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und andererseits, weil G.________ S.________ und deren Ehemann vor Jahren (ebenfalls) «einen Gefal- len» gemacht und sie wohl finanziell unterstützt hatte (S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1293). Daran ändert auch die handschriftliche Notiz von G.________, wonach er von S.________ CHF 22'000.00 erhalten habe 62 (pag. 05 001 025), nichts, zumal wie die Vorinstanz zutreffend festhielt nicht er- sichtlich ist, weshalb S.________ eine zu hohe Summer hätte angeben sollen. Schliesslich ist aus Sicht der Kammer – mit der Vorinstanz – erwiesen, dass G.________ S.________'s Geld K.________ weiterleitete, entsprach dies doch de- ren gemeinsamen Tatplan. Weiter ist gestützt auf das Schreiben von S.________ vom 23. Februar 2018 (pag. 14 001 280) davon auszugehen, dass sie K.________ mehrmals traf, um sich nach dem Bilderhandel resp. der Rückerstattung ihres Dar- lehens zu erkundigen (vgl. zum Ganzen S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung pag. 18 1293). Zusammengefasst erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend S.________ als erstellt. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täu- schung wird auf die korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 178 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1293; Hervorhebungen im Original): Dass S.________ getäuscht wurde, steht für das Gericht aufgrund des Beweisergebnisses fest. G.________ erzählte ihr vom angeblichen Bilderhandel und brachte sie so zu einer Investition im Ver- trauen auf die Rückzahlung ihres Geldes. Aus folgenden Überlegungen hat das Gericht die Arglistigkeit [recte: Arglist] der Täuschung bejaht: Wie sich aus der Qualität des von ihr verfassten Schreibens (vgl. oben Ziff. II.E.1.1.6, S. 145) ergibt, ist S.________ G.________ intellektuell klar unterlegen, was dieser erkannte und ausnutzte. Ange- sichts der langjährigen Bekanntschaft mit diesem und der relativ geringen Höhe der investierten Summe können von ihr keine vertieften Abklärungen im Hinblick auf ihre Investition erwartet werden. Es wäre lebensfremd, unter den konkreten Umständen von ihr zu erwarten, über ihren langjährigen Bekannten z.B. vorgängig einen Betreibungsregisterauszug einzuholen und eine Besichtigung oder gar Begutachtung des BI.________ (berühmter Maler 1) zu verlangen. Die Kammer stimmt diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich zu und hält ergänzend fest, dass G.________ wusste, dass S.________ ihm aufgrund der längjährigen Bekanntschaft und der Tatsache, dass er ihr und ihrem Ehemann vor Jahren «einen Gefallen gemacht» hatte, vertraute und seine Angaben deshalb we- der hinterfragen noch überprüfen wird. Eine zum Auschluss der Strafbarkeit von G.________ führende Opfermitverantwortung liegt in Bezug auf S.________ ange- sichts der Gesamtumstände nicht vor. Nebst der Arglist sind auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) klar erfüllt. Insoweit wird integral auf die bei Q.________ ge- machten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. Dasselbe gilt betreffend die näheren Ausführungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand (sie- he E. 10.7.3 oben). G.________ handelte demnach direktvorsätzlich und in Berei- cherungsabsicht. Zusammengefasst sind in Bezug auf S.________ sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. 63 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.5 T.________ Beweiswürdigung G.________ wird vorgeworfen, von T.________ im März 2014 in drei Teilbeträgen total CHF 47'000.00 als Investition in den Bilderhandel entgegengenommen und K.________ übergeben zu haben (pag. 16 001 046). Bei der Klärung, ob dies zutrifft, ist zunächst das Schreiben von T.________ vom 12. Februar 2018 zu berücksichtigen (pag. 14 001 290): Lieber G.________, hiermit bestätige ich, dass ich Dir eine Gesamtsumme von CHF 47'000.-, dies in 3 Barzahlungen im März 2014 in CH.________ (Stadt) übergeben habe. Da ich volles Vertrauen in Dich habe, und weiss, dass Du mich in dieser Angelegenheit vor dem Gericht bestens vertrittst, möch- te ich nicht direkt Klage gegen Herrn K.________ einreichen und möchte auch nicht vor dem Gericht direkt in diese Sache miteinbezogen werden. Im Laufe des Jahres 2014 hatte ich einmal einen Tele- fonkontakt zu Herrn K.________ während dem er mir versprochen hat, die Summe in den kommen- den Tagen zurückzuzahlen. Sodann ist zu beachten, dass G.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung schilderte, er kenne T.________ seit rund 47 Jahren und sie hätten immer Kontakt gehabt. T.________ sei gleich alt wie er, habe zuletzt als «Chef- Sekretärin» gearbeitet und im Jahr 2014 in normalen finanziellen Verhältnissen ge- lebt. Weil er über kein Geld verfügt, K.________ aber noch Geld benötigt habe, habe er sie gefragt, ob sie in den Bilderhandel investieren wolle. Dabei habe er ihr erzählt, K.________ sei aus AW.________ (Stadt) und brauche Geld, um die Er- ben zu bezahlen, worauf T.________ ihm das Geld zuhanden von K.________ ge- geben habe. Sie habe das «quasi für» ihn gemacht, weil sie ihm vertraut habe (zum Ganzen pag. 18 759 Z. 480 ff.). Gestützt auf diese insoweit logischen und mit dem zitierten Schreiben von T.________ übereinstimmenden sowie ins Gesamtbild passenden Aussagen von G.________ geht die Kammer beweiswürdigend davon aus, dass T.________ auf- grund der langjährigen Bekanntschaft (angesichts der Datierung des Schreibens auch im Jahr 2018 noch) «vollstes Vertrauen» in G.________ hatte und ihm im März 2014 deshalb unter drei Malen total CHF 47'000.00 gab. Dieses Geld überg- ab G.________ schliesslich K.________, war es bei T.________ gemäss seiner Aussage doch «wie bei allen anderen» (pag. 18 759 Z. 480 ff.). Zusammengefasst erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend T.________ – mit der Vorinstanz – als erstellt. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täu- schung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 181 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1296 f.; Hervorhebungen im Original): 64 Dass T.________ getäuscht wurde, steht aufgrund des Beweisergebnisses, dass G.________ ihr die unwahre Geschichte vom Bilderhandel erzählt und sie so zu einer Investition im Vertrauen auf die Rückzahlung ihres Geldes gebracht hatte, fest. Diese Täuschung erachtet das Gericht zudem auch als arglistig. T.________ vertraute ihrem lang- jährigen Bekannten G.________, zudem hatte sie selbst Kontakt mit K.________, welcher die Ge- schichte von G.________ stützte. Das Vertrauen, welches T.________ letzterem nach wie vor ent- gegenbringt, ergibt sich insbesondere aus ihrer Eingabe. Ausserdem gab G.________ an der Haupt- verhandlung an, sie habe die Zahlungen eigentlich für ihn gemacht, weil sie ihm vertraut habe. Insge- samt kann auch ihr nicht geradezu Leichtsinn vorgeworfen werden, zumal auch sie weder über Erfah- rungen im Kunsthandel verfügt, noch Tätigkeiten im Bereich risikoreicher Investitionen aufweist. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz voll- umfänglich an und hält präzisierend einzig fest, dass G.________ – wie er selbst aussagte – wusste, dass T.________ ihm vertraut und ihn daher finanziell unter- stützen wird, ohne vorgängig Abklärungen zum Bilderhandel zu treffen bzw. seine Geschichte zu hinterfragen. G.________ handelte damit arglistig im Sinne von Art. 146 StGB. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Ver- mögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit wird integral auf die bei Q.________ gemachten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. Dasselbe gilt betreffend die nähe- ren Ausführungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand (sie- he E. 10.7.3 oben). G.________ handelte demnach mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Somit sind der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf T.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.6 U.________ Beweiswürdigung In Bezug auf U.________ wird G.________ vorgeworfen, von diesem in acht Tranchen insgesamt CHF 58'000.00 entgegengenommen und K.________ zwecks Invesition in den Bilderhandel übergeben zu haben (pag. 16 001 046 ff.). Für die Zusammenfassung der hinsichtlich U.________ vorhandenen Urkunden (S. 146 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1261) sowie die Aussa- gen des Geschädigten (S. 162 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1277 f.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses prä- sentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 182 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1297 ff.): 65 In Bezug auf U.________ ist vorab festzuhalten, dass das Gericht dessen Aussagen grundsätzlich als glaubhaft bewertet. Sie sind differenziert und nachvollziehbar. U.________ gab beispielsweise insbe- sondere sinngemäss an, aus egoistischen Gründen am Bilderhandel teilgenommen zu haben. Zudem decken sich seine Aussagen zu weiten Teilen mit denen der Beschuldigten und der weiteren involvier- ten Personen. U.________ unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den bisher behandelten Geschädigten. Er war gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Pensionierung 2013 bei der BT.________ (Bank) AW.________ (Stadt) als Anlageberater tätig, hatte also durchaus Fachwissen in Bezug auf das Risi- ko von Geldanlagen. Anders als alle anderen Geschädigten hatte er zudem nicht nur Kontakt zu bei- den Beschuldigten, sondern auch zu BB.________ I.________. Dieser erzählte ihm als erster vom BJ.________ (berühmter Maler 2) und behauptete, er habe einen Käufer für dieses Bild, der seiner- seits ein Konto bei der BT.________ (Bank) BS.________ (Ort) habe. In der Folge kam U.________ über BB.________ I.________ mit K.________ in Kontakt, letzterer erzählte ihm dann die Geschichte von den CHF 18 Mio., die für den BJ.________ (berühmter Maler 2) bei der BT.________ (Bank) BS.________ (Ort) hinterlegt worden seien. In der Folge verstarb BB.________ I.________, U.________ hielt aber den Kontakt zu K.________ in der Hoffnung, die Verwaltung des Erlöses aus dem Verkauf des BJ.________ (berühmter Maler 2) übernehmen zu können, aufrecht. Im Au- gust 2012 eröffnete K.________ denn auch bei der BT.________ (Bank) AW.________ (Stadt) meh- rere Konten, dies wiederum mit der Behauptung, der Erlös aus dem Verkauf des BJ.________ (berühmter Maler 2) werde bald fliessen, was U.________ offensichtlich weiter vom Bilderhandel überzeugte. Nach seiner Pensionierung und der gleichzeitigen Schliessung der BT.________ (Bank) AW.________ (Stadt), behielt U.________ den Kontakt zu K.________ weiterhin aufrecht, zugegebe- nermassen mit dem Ziel, die allfällige Vermögensverwaltung nun als Privatperson übernehmen zu können. Er glaubte folglich nach wie vor an einen erfolgreichen Bilderhandel, da er sich selbst davon ein lukratives Geschäft (in Form von Honorar für die Verwaltung des Vermögens) erhoffte. Gemäss den Aussagen U.________'s , welche insoweit mit denen von G.________ übereinstimmen, kam er schliesslich 2014 mit diesem in Kontakt und investierte in der Folge zwischen Mai 2014 und Mai 2015 in acht Tranchen insgesamt CHF 58'000.00 in den Bilderhandel, wobei er das Geld an G.________ und nicht an K.________ übergab. Die in der Anklageschrift aufgeführten einzelnen Zah- lungen stimmen mit der Liste von G.________ und einer entsprechenden E-Mail von U.________ überein und werden daher als erstellt erachtet. Umstritten ist dagegen das Investitionsobjekt, das Wissen U.________'s und was diesem verspro- chen wurde, sowie die Gründe für die Geldübergaben an G.________ anstelle von K.________ und ob letzterer aus den Investitionen U.________'s Geld erhielt. Zu prüfen ist zunächst, in was genau U.________ investieren wollte. An der Einvernahme vom 20. April 2016, als sich G.________ noch in Haft befand, sagte U.________ unmissverständlich aus, er sei Investor im Zusammenhang mit dem BJ.________ (berühmter Maler 2) gewesen, und betonte auf Nachfrage, K.________ und G.________ hätten zwar schon auch von einem BI.________ (berühmter Maler 1) gesprochen, bei ihrem Geschäft sei es aber immer um den BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen. Im September 2016 unterzeichnete er eine vorbereitete Erklärung, wonach er G.________ Geld für die Zahlung an die Erben im Zusammenhang mit dem BI.________ (berühmter Maler 1) gegeben habe. Das Gericht forderte U.________ daher mit Schreiben vom 19. Februar 2019 dazu auf, diesen Widerspruch zu erklären. Er schrieb daraufhin am 22. Febru- ar 2019, das Objekt seiner Investition sei immer der BJ.________ (berühmter Maler 2) gewesen, zum Widerspruch zur von ihm unterzeichneten Erklärung nahm er jedoch nicht Stellung. Seine Aussagen 66 anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2016 sind differenziert und nachvollziehbar. Das Gericht stellt deshalb auf diese sowie auf die jüngsten Aussagen im Schreiben vom 22. Februar 2019 ab und geht davon aus, dass U.________ die Erklärung vom 12. September 2016 nur aus Gefälligkeit für G.________ unterzeichnete. Fraglich ist auch, was U.________ vom Bilderhandel wusste. Das Gericht geht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass er unter dem Bilderhandel den Verkauf des BJ.________'s verstand. Folglich wusste er, dass dieses Gemälde BB.________ I.________ gehört hatte und glaubte entsprechend, K.________ habe ein Mandat, das Bild zu verkaufen. Im Unterschied zu den anderen Geschädigten wurde ihm demzufolge nicht suggeriert, dieser sei der Eigentümer des BJ.________'s. K.________ gab ihm gegenüber jedoch an, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei CHF 18 Mio. wert und er sei daran, eine aktuelle Echtheitsbescheinigung zu beschaffen, es existiere bereits eine alte Bescheini- gung von AY.________. Aufgrund der Involvierung BB.________ I.________'s und dessen Aussagen glaubte U.________ den Angaben K.________'s und da er später vom Tod BB.________ I.________'s erfuhr, glaubte er den Beschuldigten auch deren darauffolgende Behauptung, es brau- che noch Zahlungen an die Erben, um den Handel definitiv abschliessen zu können. Des Weiteren ist festzustellen, was U.________ versprochen wurde und welche Ziele er mit dem Bil- derhandel verfolgte. Aus Sicht des Gerichts ist auch seine Aussage, er habe darauf gehofft, den Erlös aus dem Bilderhandel verwalten zu dürfen und er habe auch in Bezug auf die von ihm selbst investier- ten CHF 58'000.00 auf einen gewissen Gewinn gehofft, wobei noch nichts festgelegt sei, G.________ aber einmal von etwa CHF 80'000.00 gesprochen habe, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Die Behauptungen von G.________, wer U.________ wie viel hätte geben sollen, sind hingegen widersprüchlich: Zunächst sagte er aus, er und U.________ hätten eine erste Zahlung von CHF 80'000.00 abgemacht, dann habe dieser aber mehr gewollt und sie hätten vereinbart, dass K.________ und er U.________ je noch weitere CHF 150'000.00 geben würden. Als man ihm dann später vorhielt, dass dies eine unglaubliche Rendite gewesen wäre, sagte er, U.________ habe von K.________ CHF 300'000.00 gefordert, weil er Vorleistungen erbracht habe. Von diesen CHF 300'000.00 hätte U.________ ihm, G.________, CHF 150'000.00 geben sollen, davon hätte er U.________ dann wiederum CHF 85'000.00 gegeben, so dass dieser am Schluss CHF 235'000.00 erhalten hätte. Auch dies wäre eine unglaubliche Rendite gewesen und das Hin- und Herschieben von Geld ist zudem unsinnig. Das Gericht stellt deshalb auch diesbezüglich auf die Aussagen von U.________ ab und erachtet es als erstellt, dass dieser neben der Möglichkeit, die Vermögensverwal- tung vorzunehmen, höchstens mit einem Gewinn von CHF 22'000.00 rechnete. Zu prüfen ist weiter, warum die Geldübergaben nicht an K.________, sondern an G.________ erfolg- ten. Aus U.________'s Aussagen geht zum einen hervor, dass er von einem grossen Vertrauensver- hältnis zwischen G.________ und K.________ ausging. Zum anderen ergibt sich aus seinen Anga- ben, dass ersterer ihn geschickt dazu brachte, zu glauben, es müssten zuerst die Erben bezahlt wer- den, bevor der Bilderhandel abgeschlossen werden könne und dafür sei er, G.________, der Garant. Dieser scheint U.________ glauben gemacht zu haben, K.________ allein sei wohl nicht fähig, den Bilderhandel endlich zu einem guten Ende zu bringen, was sich ja mit den bisherigen Erfahrungen U.________'s deckte. Er werde ihn aber mit U.________'s Hilfe schon dazu bringen, dass alles zu ei- nem guten Ende komme. Das deckt sich denn auch insoweit mit G.________'s Aussage, U.________ habe schlecht über K.________ gesprochen. Zum Schluss muss noch geklärt werden, ob K.________ über G.________ von U.________ Geld er- hielt, was ersterer bestritt, ohne dies jedoch näher zu begründen. Auch hier gilt, dass die Täuschung von U.________, den ohne Zweifel G.________ als Investor „gewonnen“ hatte, dem gemeinsamen 67 Tatplan der Beschuldigten entsprach und sich K.________ daher den an G.________ geflossenen Betrag anzurechnen lassen hat, unabhängig davon, ob dieser ihm die ganze Summe oder nur einen Teil davon weitergeleitet hatte. Zusammenfassend erachtet das Gericht deshalb den angeklagten Sachverhalt für beide Beschuldigte als erstellt. Die Vorinstanz setzte sich eingehend und überzeugend mit den vorhandenen Be- weismitteln sowie den sich betreffend U.________ zu stellenden Fragen auseinan- der. Die Kammer kommt in ihrer Beweiswürdigung zum selben Schluss und kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen daher integral anschliessen. Bei diesem Beweisergebnis ist die Behauptung der Verteidigung, U.________ hätte wissen müssen, dass es sich beim Bilderhandel nicht um ein echtes, reelles Ge- schäft handelt (vgl. pag. 18 1801), unzutreffend. Zwar hatte U.________, wie die Vorinstanz korrekt erwog, anders als die übrigen Geschädigten sowohl zu K.________ und G.________ als auch zu BB.________ I.________ Kontakt. Je- doch kann seine Situation entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs mit derjenigen von G.________ verglichen werden. Aus U.________'s differenzier- ten, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Schilderungen geht klar hervor, wie K.________ und G.________ zusammenarbeiteten und was seine Position im ganzen Konstrukt war. Er beschrieb nachvollziehbar, dass er zunächst BB.________ I.________ gekannt und erst über diesen K.________ und später G.________ kennengelernt habe. Zudem schilderte U.________ eindrücklich, wie K.________ ihm gegenüber jahrelang behauptet habe, der Bilderhandel sei dem- nächst abgeschlossen, obwohl dieser in Wahrheit gar nie existierte: Konkret führte U.________ aus, Ende 2010 oder anfangs 2011 habe ihn BB.________ I.________, der Anwalt gewesen sei, angerufen und mitgeteilt, er besitze einen «BJ.________ (berühmter Maler 2)», wolle diesen verkaufen und für den Erlös bei der BT.________ (Bank), bei der er (U.________) dazumal gearbei- tet habe, ein Konto eröffnen. Gleichzeitig habe BB.________ I.________ erwähnt, er habe das Mandat, den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» zu verkaufen, K.________ übertragen. In der Folge sei nichts geschehen und insbesondere kein Konto eröffnet worden, weshalb er bei BB.________ I.________ nachgefragt und die Telefonnummer von K.________ verlangt habe. Dieser habe ihm anlässlich ei- nes Telefongesprächs dann gesagt, in BS.________ (Ort) würde ein Konto mit dem vom Käufer hinterlegten Geld – den rund CHF 18 Mio – existieren und man warte nur noch auf den Abschluss. Danach sei wieder nichts geschehen. Plötzlich sei K.________ an seinem Arbeitsplatz in AW.________ (Stadt) aufgetaucht, habe ihm eine Kopie des fraglichen Bildes gezeigt und gesagt, er sei stark damit beschäftigt, eine Echtheitsbescheinigung des «BJ.________'s (berühmter Maler 2)» erhältlich zu machen, weil die Familie I.________ die bereits existierende, alte Echtheitsbe- scheinigung eines gewissen Herrn AY.________ nicht aushändigen wolle. In der Folge sei jedoch wieder nichts geschehen, ausser dass BB.________ I.________ regelsmässig angerufen und über K.________ «geschnödet» habe. Letzterer habe ihm (U.________) zudem immer wieder gesagt, die Sache sei sogleich erledigt, weshalb er ihm vorgeschlagen habe, bei der BT.________ (Bank) ein Konto zu eröffnen, was er dann auch getan habe. Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2013 68 und der gleichzeitigen Schliessung der BT.________ (Bank) in AW.________ (Stadt) sowie des «leeren» Kontos sei allerdings kein Geld geflossen. Dennoch ha- be K.________ ihn danach weiterhin angerufen und erklärt, er sei bald «fertig», vor dem Abschluss müssten aber noch die Erben begünstigt werden. Im Jahr 2014 ha- be K.________ ihn dann in einem Restaurant im Bahnhof AW.________ (Stadt) treffen wollen, wo er – wie sich später herausgestellt habe – G.________ kennen- gelernt habe. Dieser habe sich anfangs 2014 ebenfalls mit ihm treffen wollen und es habe sich herausgestellt, dass G.________ wie er der Meinung gewesen sei, die Erben müssten zwecks Abschluss des Geschäfts baldmöglichst ausbezahlt werden. Ausserdem habe ihm G.________ gesagt, er habe bereits selber CHF 1.8 oder 1.9 Mio. in den Bilderhandel investiert. Deshalb und weil er davon ausgegangen sei, G.________'s Bruder sei der «BU.________» und damit ein er- folgreicher Geschäftsmann sowie zwischen G.________ und K.________ bestün- de ein grosses Vertrauensverhältnis, habe er ersterem schliesslich in acht Tran- chen CHF 58'000.00 als Investition in den Bilderhandel übergeben (zum Ganzen pag. 05 010 003 Z. 16 ff., insb. Z. 64, pag. 05 010 004 Z. 96 ff. und pag. 05 010 005 Z. 151 ff.). In Würdigung dieser Ausführungen ist nachvollziehbar, dass U.________ an den Bilderhandel glaubte. Schliesslich wusste er, dass der Anwalt BB.________ I.________, der ihm persönlich gesagt hatte, er besitze einen «BJ.________ (berühmter Maler 2)» und wolle diesen durch K.________ verkaufen lassen, ver- starb. Die von K.________ stets vorgebrachte Auseinandersetzung mit den Erben muss ihm daher plausibel vorgekommen sein. Zudem arrangierte K.________, als U.________ nach Jahren des erfolglosen Abschlusses des vermeintlichen Ge- schäfts an seinen Fähigkeiten zu zweifeln begann, das Treffen mit G.________, der gegenüber U.________ professionell und vertrauenswürdig auftrat sowie die Bilderhandelgeschichte mit neuen Angaben und Informationen aufrecht hielt, so dass U.________'s Zweifel wieder verflogen. Seine Investition von CHF 58'000.00 erfolgte schliesslich in acht Tranchen und dürfte ihn nicht ruiniert haben. Zudem wird ihm der in Aussicht gestellte Gewinn von CHF 22'000.00 wohl nicht übermäs- sig hoch erschienen sein und war folglich nicht geeignet, (ernsthafte) Zweifel zu erwecken. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt bezüglich U.________ mit der Vorinstanz zusammengefasst als erstellt. Rechtliche Würdigung Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu- schung betreffend den Geschädigten U.________ wie folgt (S. 184 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1299 f.): Dass U.________ getäuscht wurde, ist in Anbetracht des bisher Ausgeführten offensichtlich. Das Ge- richt bejaht bei ihm die Arglist aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls. U.________ hatte direkten Kontakt mit BB.________ I.________, der ihn glauben liess, einen wertvollen BJ.________ (berühm- ter Maler 2) zu besitzen, den er über K.________ verkaufen wollte. Die Aussagen BB.________ I.________'s und K.________'s stützten sich gegenseitig, insbesondere in Bezug auf das Konto bei der BT.________ (Bank) BS.________ (Ort). Dass sich solche in privater Hand befindliche Kunstwer- 69 ke nicht einfach so verkaufen lassen und die Erstellung von Echtheitszertifikaten durchaus etwas kos- ten kann, ebenso wie die Auseinandersetzung mit den Erben von BB.________ I.________, erscheint zudem grundsätzlich nachvollziehbar. Indem K.________ später tatsächlich Konten eröffnete und immer wieder gute Gründe für den noch gerade nicht abgeschlossenen Bilderhandel vorbringen konn- te, die in einer späteren Phase von G.________ geschickt aufgenommen und verstärkt wurden, ge- lang es den Beschuldigten, auch U.________ vom Bilderhandel zu überzeugen. Auch bei ihm muss folglich insgesamt betrachtet von einer Inszenierung gesprochen werden, in welcher sich die Be- schuldigten die Umstände geschickt zu Nutze machten und ihre Aussagen so anpassten, dass sie das vermeintliche Wissen von U.________ stützten und darauf aufbauten. Dass er dabei selbst auf ein gutes Geschäft hoffte, lässt ihn nicht als leichtsinnig erscheinen, wie bereits erwähnt sind auch gewinnorientierte Personen schützenswert. Er tätigte denn auch eigene Abklärungen betreffend den BJ.________ (berühmter Maler 2). Zudem investierte er nur einen relativ geringen Betrag und ging nicht von einem übermässigen Gewinn aus. Diese Ausführungen sind zutreffend, die Kammer schliesst sich der Vorinstanz vollumfänglich an. Zwar muss U.________ eine gewisse Sorglosigkeit attestiert werden, jedoch noch lange kein derart leichtsinniges Verhalten, welches das Han- deln von G.________ (und K.________) in den Hintergrund rücken liesse. Wie die Beweiswürdigung ergab, waren für die Darlehensgewährung insbesondere die Tat- sache, dass U.________ BB.________ I.________ persönlich kannte und von die- sem wusste, dass er einen «BJ.________ (berühmter Maler 2)» besass, den er via K.________ verkaufen wollte, und das Zusammenspiel – resp. wie die Vorinstanz es nannte, die «Inszenierung» – zwischen K.________ und G.________ aus- schlaggebend. Als U.________ an K.________'s Angaben und damit am Bilder- handel zu zweifeln begann, brachte dieser geschickt G.________ ins Spiel, der U.________ erzählte, er habe selbst schon Millionen in den Bilderhandel investiert und ihn durch sein überzeugendes, vertrauenerweckendes Auftreten wieder vom Geschäft überzeugen konnte. Schliesslich vertraute U.________ G.________ auch wegen dessen erfolgreichen Bruder, dem «BU.________». Unter diesen Um- ständen muss die Arglist entgegen der Auffassung der Verteidigung bejaht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen Zweifel eines Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_5158/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Was die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammen- hang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) angeht, die offen- sichtlich erfüllt sind, verweist die Kammer auf das bei Q.________ Ausgeführte (siehe E. 10.7.3 oben). Dasselbe gilt betreffend den subjektiven Tatbestand (E. 10.7.3 oben). G.________ handelte direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Somit sind der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf U.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 70 10.7.7 V.________ Beweiswürdigung G.________ wird vorgeworfen, von V.________ zwecks Investition in den Bilder- handel CHF 45'000.00 entgegengenommen und K.________ übergeben zu haben (pag. 16 001 046 f.). Für die Zusammenfassung der betreffend V.________ vorhandenen Dokumente (S. 143 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1258 f.) sowie die Aus- sagen des Geschädigten (S. 164 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1279 ff.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses prä- sentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 185 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1300 ff.): Das Gericht wird im Folgenden zunächst prüfen, ob der angeklagte Geldfluss von V.________ an G.________ nachgewiesen ist, daraufhin klären, wie weit ihre persönliche Verbindung zurückreicht, sowie der Frage nachgehen, wofür ersterer die Gelder an letzteren übergab bzw. was V.________ über den Bilderhandel von wem erzählt wurde und was er sich von seinen Geldübergaben erhoffte. Zuletzt wird noch festzustellen sein, ob die Geldübergaben von V.________ auch mit K.________ in Verbindung gebracht werden können. Die in der Anklageschrift aufgeführten Summen sind auf den Listen von G.________ enthalten, zu- dem existieren diesbezüglich von diesem unterzeichnete Quittungen. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Geldfluss in der Höhe von CHF 45‘000.00 als erstellt. Aus den Aussagen von V.________ ergibt sich, dass er G.________ irgendwann in den neunziger Jahren kennengelernt haben muss, auch wenn seine Angaben im laufenden Verfahren nicht ganz de- ckungsgleich mit denjenigen im früheren gegen G.________ geführten Verfahren sind. Da auch G.________ bestätigte, dass sie sich vor langer Zeit in CS.________ (Ort) kennengelernt hätten und V.________ auch seinen Bruder und seine Eltern kenne, erachtet es das Gericht als erstellt, dass zwischen ihnen eine bereits rund 20 Jahre bestehende Beziehung bestand, als es zu den fraglichen Geldübergaben kam. V.________ war zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Investitionen jedoch nicht „nur“ ein Bekannter von G.________, vielmehr waren sie bereits in mehrere Geschäfte zusammen involviert, beispielsweise das erwähnte „Geschäft van BV.________“ oder das „Projekt AL.________“, aus welchen jedoch nie ein Ertrag floss. Zudem unterstützte V.________ den Beschuldigten zeitweise finanziell, wenn dieser privat Geld benötigte. Im Jahr 2005 brachte G.________ dann auch den Bil- derhandel mit dem BJ.________ (berühmter Maler 2) ins Spiel, in den V.________ ebenfalls investier- te, ohne jemals eine Rendite zu erhalten. Zwischen 2007 und 2014 gab es – jedenfalls gemäss den vorhandenen Unterlagen und den Aussagen von V.________ – keine Geldzahlungen von ihm an G.________, sondern nur ein ständiges Hinweisen auf die offenen Schulden. Dass die insgesamt CHF 45'000.00, die V.________ zwischen Dezember 2014 und März 2015 an G.________ übergab, für den BI.________ (berühmter Maler 1) und nicht mehr den BJ.________ (berühmter Maler 2) bestimmt waren, ergibt sich zunächst aus dem Darlehensvertrag vom 27. Janu- ar 2015 und der von V.________ unterzeichneten, aber von G.________ vorgegebenen Erklärung vom 29. April 2016 und zudem aus den Aussagen von G.________. Daran ändert nichts, dass V.________ gegenüber der Kantonspolizei im laufenden Verfahren vom BJ.________ (berühmter Ma- ler 2) sprach, dies liegt aus Sicht des Gerichts daran, dass er die verschiedenen Geschäfte in seinen 71 Antworten nicht sauber auseinanderhielt, was sich auch mit seinem mittlerweile hohen Alter erklären lässt. Entscheidend ist die Frage, warum V.________ dem Beschuldigten nach all den negativen Erfahrun- gen und der jahrelangen Unterbrechung der Geldzahlungen wieder Geld anvertraute. Aus seinen Aussagen an der Hauptverhandlung ergibt sich, dass er G.________ nach wie vor vertraut und da- von ausgeht, dass dieser selbst von K.________ manipuliert worden sei. Es gilt zudem festzuhalten, dass V.________ zum Zeitpunkt der hier relevanten Geldübergaben 79 Jahre alt und entsprechend kognitiv bereits relativ eingeschränkt war. Dies zeigte sich aufgrund des persönlichen Eindrucks an- lässlich der Hauptverhandlung. Das Gericht geht davon aus, dass V.________ deshalb sowie auf- grund des Rufs der angesehenen Familie G.________, der überzeugenden Art von G.________ und ihrer langjährigen Beziehung davon ausging, dass es unmöglich sei, dass dieser ihn belüge. Vielmehr konnte ihn G.________ bis heute nach jeder verlorenen „Geschäftschance“ jeweils davon überzeu- gen, selbst ein Opfer der Umstände geworden zu sein. Zudem geht aus den Aussagen von V.________ im früheren Verfahren gegen G.________ hervor, dass er in der Hoffnung weiter inves- tierte, die Chance zu erhöhen, seine gesamten Investitionen jemals zurückzuerhalten. Auch im vorlie- genden Verfahren glaubt V.________ weiterhin an ein gutes Ende, sinnbildlich ist seine Aussage, wonach die Hoffnung zuletzt sterbe, weshalb er weiterhin Geld investiert habe. Er erklärte ausserdem auch nachvollziehbar, dass er zwar schon Betreibungsregisterauszüge von G.________ gesehen habe, dass er diese aber „zu spät“, also nachdem er schon viel Geld verloren hatte, eingeholt habe. […] Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt daher als erstellt. Die Verteidigung brachte gegen diese Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Be- rufungsverhandlung vor, V.________ hätte G.________ nicht vertrauen und im Glauben, der Bilderhandel würde demnächst erfolgreich abgeschlossen werden, Geld geben dürfen, weil er von G.________'s desolaten finanziellen Verhältnissen sowie von dessen früheren Verurteilung gewusst habe (pag. 18 1793). Die Kammer stimmt der Verteidigung soweit die letzte Teilzahlung von V.________ am 12. März 2015 (CHF 5'000.00) angehend zu. In Bezug auf seine übrigen Zah- lungen im Dezmeber 2014 und Januar 2015 folgt die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz. Sie kommt wie diese zum Schluss, dass V.________ G.________ trotz allen negativen Erfahrungen, die insbesondere in G.________'s Verurteilung vom 4. April 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs (u.a. z.N. von V.________, in der Zeit vom 13. Oktober 1999 bis am 19. Oktober 2007 und im De- litksbetrag von CHF 164'967.20) mündeten (vgl. E. 10.2 oben), nach wie vor ver- traute: Bezeichnend für das Vertrauen und das Bild, das V.________ von G.________ hatte, sind zunächst seine Aussagen im Verfahren Oberland: Am 26. Februar 2009 gab er zu Protokoll, er habe G.________ eine gewisse Zuverlässigkeit und Serio- sität attestiert, weil er um dessen Rang als BX.________ (Rang im Militär) gewusst und sein familiäres Umfeld als rechtschaffene, sehr zuverlässige und korrekte Menschen gekannt habe (pag. 19 295 Z. 7 ff.). In der Hauptverhandlung am 4. April 2012 war V.________ nach wie vor der Überzeugung, G.________ werde ihm die CHF 240'000.00 zurückbezahlen, obwohl er von diesem seit über zehn Jahren nichts zurückerhalten hatte. Angesprochen auf den Bilderhandel gab er zu- 72 dem an, G.________ sei im Jahr 2005 «mit dem Bildergeschäft gekommen», wor- auf er ihm wiederholt kleinere Beträge gegeben habe (pag. 19 295 Z. 55 ff.). Am Anfang habe er an das Bild geglaubt, später dann nicht mehr, wohl aber an G.________ (pag. 19 295 Z. 60 f. und Z. 73), wobei er auch in Bezug auf das Bild noch «kleine Hoffnung» gehabt habe (pag. 19 295 Z. 74). An G.________ habe er geglaubt, weil er das Gefühl gehabt habe, der sei kein «Untane». Zudem habe sich G.________ «gäng bewegt» bzw. sich immer «darum getan» und nicht einfach ge- sagt, «läck mich». Er habe gedacht, G.________ könne etwas bewegen (zum Ganzen pag. 19 295 Z. 77 ff.). Fünf Jahre später und ohne bis dato «einen Rappen» von G.________ zurückbe- kommen zu haben (pag. 05 021 007 Z. 232), beschrieb V.________ G.________ am 4. April 2017 immer noch als «gutmütig und naiv» – er sehe ihn nicht als bösen Menschen (pag. 05 021 003 Z. 46 ff.). Er könne nicht sagen wie genau es G.________ mit der Wahrheit nehme. G.________ könne aber jedenfalls sehr überzeugend reden (pag. 05 021 008 Z. 298 ff.). Er möchte mit ihm «keinen Krach» haben, sie hätten ein gutes Verhältnis und es gehe ihm alleine darum, sein Geld zurückzuerhalten (pag. 05 021 008 f. Z. 315 ff.). Zwischen dem 19. Oktober 2007 und dem 27. Januar 2015 habe er G.________ kein Geld mehr gegeben. Er sei [darüber] selber erstaunt gewesen, habe sich aber gesagt, «jetzt ist fertig». Eines Tages sei G.________ dann aber wieder zu ihm gekommen und habe ihn dazu gebracht, erneut zu investieren (zum Ganzen pag. 05 021 007 Z. 234 ff.). Die frag- lichen Bilder habe er nie physisch gesehen (pag. 05 021 007 Z. 245), nur eine Fa- rbkopie des «BJ.________'s (berühmter Maler 2)», die er von G.________ be- kommen habe (pag. 05 021 008 Z. 280 ff.). K.________ habe ihm schliesslich «nicht gefallen» und er habe G.________ gesagt, er sehe an ihm nichts Positives (pag. 05 021 003 Z. 21 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.-29. Mai 2019 beschrieb V.________ G.________ nach wie vor als «flotten, umgänglichen» – im heutigen Geschäftsleben ein bisschen zu blauäugigen – «Typ», dessen Familie er als sehr freundlich und seriös erachtet habe (vgl. pag. 18 710 Z. 75 ff. und Z. 92 ff.). Zudem betonte er erneut, G.________ sei «ein super guter Verkäufer» (pag. 18 712 Z. 183) und auf Frage, weshalb er ihm auch nach seiner Verurteilung im Jahr 2012 noch Geld anvertraut habe, gab er letztlich an: «Ja das ist einfach: Die Hoffnung stirbt zuletzt.» (pag. 18 712 Z. 173 ff.). Diese Aussagen von V.________ sind konstant, authentisch, differenziert und so- mit glaubhaft. Aus dem Darlehensvertrag vom 27. Januar 2015 geht sodann hervor, dass V.________ G.________ drei zweckgebundene Kurzdarlehen von insgesamt CHF 40'000.00 gewährte, die ausschliesslich für den bei der AP.________ AG in AW.________ (Stadt) eingelagerten «BI.________ (berühmter Maler 1)» verwen- det werden durften. Im Gegenzug verpflichtete sich G.________, V.________ bis spätestens am 2. Februar 2015 um 17.00 Uhr CHF 350'000.00 in bar auszuzahlen, mindestens jedoch die CHF 40'000.00 zurückzugeben, welche er von V.________ am 17. Dezember 2014 (CHF 20'000.00), am 21. Januar 2015 (CHF 10'000.00) und am 27. Januar 2015 (CHF 10'000.00) erhalten hat. Im Übrigen wurde festge- 73 halten, das «totale Guthaben» von CHF 240'000.00 bleibe fix bestehen und der Vertrag ersetze alle früheren Vereinbarungen. Ausserdem garantiere G.________ V.________ «zu 100%», dass die «heute» erhaltenen CHF 10'000.00 «wirklich der allerletzte Betrag» seien und dass sie die «grosse Auszahlung» der CHF 350'000.00 innert 24 Stunden auslösen würden. V.________ werde sein Geld «morgen», dem 28. Januar 2015 erhalten (zum Ganzen pag. 05 021 024). In Würdigung dieses Darlehensvertrags und V.________'s glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass V.________ bereits im Zeitpunkt des Darlehensver- trags und damit bei den Zahlungen im Dezember 2014 und im Januar 2015 skep- tisch war, G.________ damals aber noch immer vertraute und annahm, es handle sich nun wirklich um die «allerletzte, zweckgebunde» Zahlung, welche die sofortige Rückzahlung der Gesamtschuld von CHF 350'000.00 auslösen würde. Schliesslich beschrieb V.________ G.________ trotz allen negativen Erfahrungen in sämtli- chen Einvernahmen als gutmütiger, umgänglicher und rechtschaffener «Typ», der von K.________ ausgenutzt wurde. Selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 20.-29. Mai 2019 war er noch überzeugt, G.________ sei von K.________ manipuliert worden. Sein Schreiben an die Kantonspolizei vom 22. Februar 2017 (vgl. pag. 04 005 001 f.) ist zu relativieren, es erfolgte erst nach G.________'s Verhaftung und nachdem dieser sein Versprechen, das Geld «mor- gen» zurückzuzahlen, ein weiteres Mal nicht eingehalten hatte. Unverständlich ist aus Sicht der Kammer hingegen V.________'s letzte Teilzah- lung am 12. März 2015 (CHF 5'000.00). Gemäss V.________'s Quittung soll sie zwar als «allerletzte Restzahlung zur Auslösung der Gesamtrückzahlung von CHF 357'000.00» gegolten haben (pag. 05 021 026). Jedoch war V.________ wie erwähnt und aus Darlehensvertrag hervorgeht schon bei den Zahlungen im De- zember 2014 und im Januar 2015 skeptisch. Ansonsten wäre wohl nicht vertraglich geregelt worden, G.________ garantiere V.________ zu «100%», dass es sich bei den am 27. Januar 2015 übergebenen CHF 10'000.00 «wirklich» um den «allerletz- ten Betrag» handle, der «die grosse Auszahlung» der CHF 350'000.00 innert 24 Stunden auslösen würde (pag. 05 021 024). Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb V.________ G.________ danach dennoch noch einmal Geld gab, hielt dieser doch auch dieses Versprechen wieder nicht ein. Zusammengefasst geht die Kammer davon aus, dass V.________ bei seiner letz- ten Teilzahlung am 12. März 2015 (CHF 5'000.00) – wie die Verteidigung vorbrach- te – nicht daran glauben bzw. nicht davon ausgehen durfte, der Bilderhandel würde demnächst erfolgreich abgeschlossen werden. Was seine Investitionen im Dezem- ber 2014 und im Januar 2015 von total CHF 40'000.00 angeht, erachtet die Kam- mer den angeklagten Sachverhalt demgegenüber als erstellt. Rechtliche Würdigung Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu- schung betreffend V.________ wie folgt (S. 187 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1302; Hervorhebungen im Original): Zumindest G.________ täuschte V.________ aus Sicht des Gerichts nicht über seine Rückzah- lungsfähigkeit, denn dass er nicht rückzahlungsfähig und –willig war, hatte dieser V.________ ge- 74 genüber mindestens seit 1999 immer wieder selbst aufgezeigt. Dagegen täuschte er ihn, wie auf S. 55 der Anklagschrift umschrieben, über die Verwendung der Gelder für einen real existierenden Bilderhandel. G.________ spiegelte V.________ vor, er und K.________ hätten die Möglichkeit, ei- nen echten und damit wertvollen BI.________ (berühmter Maler 1) sehr gewinnbringend zu verkaufen und würden die erhaltenen Gelder nur zum Zweck des Abschlusses dieses Handels einsetzen. Fraglich ist auch hier, ob diese Täuschung arglistig war, was das Gericht aufgrund der nachfolgen- den Überlegungen bejaht. V.________ musste grundsätzlich aufgrund seiner langjährigen negativen Erfahrungen mit G.________ diesem gegenüber eine höhere Vorsicht walten lassen. Allerdings kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihm aufgrund des beweiswürdigend festgestellten Vertrau- ensverhältnisses sowie der kognitiven Einschränkungen nicht möglich war, sich selbst einzugestehen, belogen worden zu sein. Insgesamt betrachtet kommt das Gericht zum Schluss, dass es sich bei V.________ um eine besonders schützenswerte Person handelt. G.________ erkannte das ihm ent- gegengebrachte blinde Vertrauen und missbrauchte dieses gezielt. Selbst wenn V.________ im vor- liegenden Fall Skepsis gezeigt und entsprechend nachgefragt hätte, wäre es G.________ möglich gewesen, allfällige Zweifel zu zerstreuen. So hätte er V.________ beispielsweise den BI.________ (berühmter Maler 1) tatsächlich zeigen können oder, wenn dieser nach einem Echtheitszertifikat ge- fragt hätte, angeben können, gerade für die Erstellung einer solchen Bescheinigung werde Geld benötigt. Die Kammer schliesst sich diesen rechtlichen Ausführungen was die Investitionen im Dezember 2014 und im Januar 2015 bzw. den Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 angeht, vollumfänglich an. Zwar muss V.________ aufgrund der Vorgeschichte fahrlässiges Handeln zugeschrieben werden, jedoch kann hinsichtlich dieser Inves- titionen wie die vorliegende Beweiswürdigung ergab nicht von Leichtsinn gespro- chen werden. V.________ war zu diesem Zeitpunkt zwar schon skeptisch, vertrau- te G.________ aber nach wie vor und war schliesslich selbst in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung im Mai 2019 noch der Auffassung, G.________ sei von K.________ manipuliert worden. Beachtlich ist zudem, dass G.________ V.________ von 2007 bis 2014 – mithin während Jahren – «in Ruhe liess», ehe er ihn wieder aufsuchte und ihn zu einem «allerletzten Investment» überredete, im Wissen darum, dass V.________ im Jahr 2012 noch davon überzeugt war, er ( G.________) würde ihm die CHF 240'000.00 zurückbezahlen (pag. 19 295 Z. 55 ff.). Perfiderweise erzählte G.________ V.________ dabei, für den «BI.________ (berühmter Maler 1)» und den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» seien bereits rund neun Millionen gesammelt worden (pag. 05 021 007 Z. 234 ff.) und stellte ihm die Rückzahlung der gesamten CHF 350'000.00 in Aussicht, was für den zu diesem Zeitpunkt bereits älteren V.________ schliesslich ein zu verlocken- des Angebot war. Dies hatte G.________ vorausgesehen, weil er einerseits wuss- te, dass V.________ ihn aufgrund seiner Familie als seriösen, zuverlässigen Men- schen sieht und ihm nach wie vor Respekt und Vertrauen entgegenbringt, und weil V.________ andererseits mehrfach ausgesagt hatte, er habe gedacht, wenn er jetzt nicht zahle, dann sei die Wahrscheinlichkeit grösser, dass er am Schluss gar nichts mehr bekomme (u.a. pag. 19 296 Z. 121 f.). Unter diesen Umständen und mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. der restriktiv ge- handhabten Opfermitverantwortung ist die Arglist bezüglich der Zahlungen im De- zember 2014 und im Januar 2015 – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 18 1793) – zu bejahen. Wie bereits erwähnt, lassen Zweifel eines Geschädig- 75 ten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_5158/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Moti- vationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit sowie bezüglich der Mittäterschaft und dem subjektiven Tatbestand wird vollumfänglich auf das bei Q.________ Ausgeführte verwiesen (sie- he E. 10.7.3 oben). G.________ handelte entsprechend direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Damit sind hinsichtlich des Deliktsbetrags von CHF 40'000.00 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder gel- tend gemacht noch ersichtlich. Was V.________'s Zahlung von CHF 5'000.00 am 12. März 2015 angeht, erachtet die Kammer sein Verhalten mit der Verteidigung als leichtfertig. Angesichts der ge- samten Vorgeschichte und der Tatsache, dass V.________ bereits bei den Zah- lungen im Dezember 2014 und im Januar 2015 skeptisch war, ist unverständlich, wie er nur eineinhalb Monate später – und obwohl G.________ den Darlehenver- trags nicht erfüllt und ihm wieder «keinen Rappen» zurückbezahlt hatte – erneut eine angeblich «allerletzte Restzahlung» von CHF 5'000.00 «zur Auslösung der Gesamtrückzahlung von CHF 357'000.00» (vgl. pag. 05 021 026) leisten konnte. Bei dieser letzten Teilzahlung liess V.________ die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen offensichtlich ausser Acht. Insofern ist sein Verhalten leichtsinnig und nicht schützenswert. Die Arglist ist daher zu verneinen und G.________ ist von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 12. März 2015 in BW.________ (Ort) zum Nachteil von V.________ im Deliktsbe- trag von CHF 5'000.00, freizusprechen. Es sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass hierfür aufgrund der vergleichsweisen Geringfügigkeit dieses Freispruchs we- der Verfahrenskosten ausgeschieden werden noch eine Entschädigung ausgerich- tet wird. 10.7.8 B.________ Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung der betreffend B.________ vorhandenen Dokumente (S. 144 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1259 f.) sowie die Aus- sagen des Geschädigten (S. 160 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1275 ff.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses prä- sentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 187 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1302 ff.): B.________ unterscheidet sich von den bisher behandelten Geschädigten einerseits dadurch, dass er selbst seine Gelder zwar in bar an G.________ übergab, für die Zahlungen des Geschädigten Y.________ jedoch sein Konto zur Verfügung stellte (vgl. unten). Zudem war er gemäss G.________ ab 2015 „praktisch zu 100 Prozent“ bei den Treffen der Beschuldigten dabei. Das Gericht wird in Be- zug auf B.________ zunächst prüfen, ob der angeklagte Geldfluss erstellt ist, danach auf seine Per- 76 sönlichkeit eingehen und klären, was ihm von wem über den Bilderhandel erzählt worden war. Da- nach wird festgestellt, ob er den entsprechenden Schwindel durchschaute und damit zum Gehilfen im technischen Sinn wurde, oder ob er gutgläubig blieb, bzw. warum er bereit war, eine derart hohe Summe in den Bilderhandel zu investieren. Zum Schluss wird noch die Rolle K.________'s bzw. die Frage, ob dieser vom Geld von B.________ profitierte, zu klären sein. Vorab kann festgehalten wer- den, dass das Gericht auf die Aussagen von B.________, von dem es sich an der Hauptverhandlung selbst ein gutes Bild machen konnte, abstellt. Diese sind konstant, detailliert und nachvollziehbar. Zu- dem decken sie sich zu weiten Teilen mit den Aussagen der übrigen Geschädigten, insbesondere X.________ und Y.________, sowie mit denen der Beschuldigten. Das Gericht erachtet seine Aussa- gen deshalb insgesamt als glaubhaft. Sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen stimmen mit den Listen von G.________ überein. Bei einem Teil der Zahlungen liegen zudem von G.________ unterzeichnete Barbezugsquit- tungen als Belege vor. Das Gericht erachtet es deshalb als erstellt, dass B.________ zwischen dem 30. Dezember 2014 und dem 16. März 2016 insgesamt CHF 532'000.00 an G.________ übergab. Dabei ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten, aber auch den Eingaben und Aussagen von B.________ selbst, davon auszugehen, dass letzterer privates Geld, Geld aus seinen Einzelfirmen sowie Geld von Freunden und Bekannten, das er selbst darlehensweise erhielt, investierte. Das Gericht geht aufgrund der Aussagen von B.________ und G.________, wonach sie sich seit langer Zeit, gemäss ersterem seit mindestens 25 Jahren, kennen und gegenseitig als Kollegen bzw. Freunde bezeichnen, von einem länger bestehenden Vertrauensverhältnis aus. Der persönliche Ein- druck an der Hauptverhandlung vermittelte betreffend B.________ das Bild eines Mannes, der schon vor seinen Investitionen in den Bilderhandel wirtschaftlich nicht allzu gut dastand und sich aufgrund der Versprechungen seines langjährigen Freundes durch den Bilderhandel die Lösung seiner finanzi- ellen Probleme erhoffte. Gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhandlung erzählte ihm G.________ das übliche Konstrukt, wonach ein Bilderhandel bestehe, jedoch noch die Erben ausbe- zahlt werden müssten. B.________ glaubte, K.________ sei der Eigentümer des BI.________ (berühmter Maler 1). Er vertraute G.________ „logischerweise“ aufgrund ihrer langjährigen Bezie- hung und weil dieser eine korrekte Person sei. Er sieht sich als dessen Freund und Geschäftspartner, zudem kümmerte er sich während der Untersuchungshaft von G.________ um dessen Familie. Später erhielt er durch K.________ Kenntnis vom Lagervertrag, was ihn weiter im Glauben an den Bilderhandel bestärkte. Zudem wusste er zwar, dass G.________ seine ehemalige Firma aufgege- ben hatte, nicht aber, dass dieser Konkurs gegangen war und auch von dessen früherer Verurteilung wusste er nichts. B.________ rechnete, je nach Verkaufserlös, mit einem Gewinn von 10 – 30 Pro- zent seiner Investitionen. Dass er selbst vorgängig keine Abklärungen getätigt hatte, geht aus seinen Aussagen hervor, aus denjenigen von G.________ ergibt sich zudem, dass B.________ wegen der Investitionen in den Bilderhandel in immer grössere finanzielle Schwierigkeiten geriet. Das Verhalten von B.________ wirft die Frage auf, inwiefern er selbst Teil des Konstrukts „Bilderhan- del“ war. So brachte er beispielsweise X.________ und Y.________ dazu, ihre Anzeige „zurückzuzie- hen“ und war, wie erwähnt, ab 2015 an den Treffen der Beschuldigten dabei. Das Gericht kommt auf- grund der folgenden Überlegungen zum Schluss, dass B.________ bis zum Schluss an den Bilder- handel glaubte und deshalb nicht zum Gehilfen im strafrechtlichen Sinne wurde. Insbesondere der persönliche Eindruck anlässlich der Hauptverhandlung zeigte, dass er eigentlich immer noch eine verzweifelte Hoffnung auf einen finanziellen Gewinn hegt, ihm gleichzeitig aber langsam klar wird, was über die Jahre geschehen ist. Er vertraut G.________ jedoch nach wie vor und kann sich nicht eingestehen, von diesem belogen worden zu sein. Dessen Angaben, der Lagervertrag und die miter- 77 lebten Geldübergaben liessen ihn an den Bilderhandel glauben. Zudem kam er mit den ebenfalls in- vestierenden Y.________ und X.________ in Kontakt, was der Geschichte ein weiteres Gewicht ver- lieh. B.________ investierte denn auch bis zum Schluss selbst weiter in den Bilderhandel. Auch dass er nach der Anzeige bzw. der Verhaftung der Beschuldigten noch weitere Bemühungen unternahm und Abklärungen traf, um die Echtheit der Bilder zu verifizieren, das „echte“ Bild zu finden und den Bilderhandel abzuschliessen, zeigt, dass er verzweifelt versuchte, doch noch einen finanziellen Ge- winn herbeizuführen. Dass die Beschuldigten ihn an ihren Treffen teilhaben liessen, führte dazu, dass er der Geschichte noch mehr Glauben schenkte und sich als Teil des „Teams“ sah, obwohl er gleich- zeitig nur mit irrelevanten und falschen Informationen versorgt wurde. Gemäss seinen Angaben war B.________ der Meinung, er würde gemeinsam mit seinem Freund, G.________, den Bilderhandel fördern und insbesondere K.________ unter Druck setzen, das Geschäft endlich abzuschliessen. Die Beschuldigten sahen wohl die Möglichkeit, sich B.________ zunutze zu machen, umgekehrt wäre ei- ne ablehnende Haltung gegenüber seiner Motivation und seinem Engagement auffällig gewesen. Im Gegensatz zu G.________, welcher ja ebenfalls immer behauptete, selbst an den Bilderhandel ge- glaubt zu haben, hatte B.________ ausserdem, bis auf die Bezahlung des Mittagessens an den er- wähnten Treffen, keinen direkten finanziellen Nutzen aus seinem Engagement. […]. B.________ ist ausserdem ein weiteres eindrückliches Beispiel dafür, wie gut sich die Beschul- digten abgesprochen haben müssen: Gerade weil dieser häufig bei den Treffen der Beschuldigten anwesend war, durften keine Widersprüche zwischen deren Behauptungen entstehen, sonst wäre B.________ zweifellos misstrauisch geworden. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel kommt die Kammer zum gleichen Er- gebnis wie das WSG, dessen ausführlichen Erwägungen nicht viel hinzuzufügen ist. Die Verteidigung bringt vor, B.________ sei in derselben Situation gewesen wie G.________, weil er wie dieser eigene Bekannte zu Investitionen überredet habe und fast bei allen Treffen von G.________ und K.________ dabei gewesen sei. Dies trifft nicht zu. B.________ zog im Gegensatz zu G.________ nebst der Be- zahlung der Mittagessen anlässlich der wöchentlichen Treffen sowie der Benzin- kosten für die Fahrten nach AW.________ (Stadt) (pag. 18 660 Z. 322 f.) keinen fi- nanziellen Nutzen aus dem Bilderhandel, sondern geriet aufgrund seiner Investitio- nen in diesen vielmehr in finanzielle Schwierigkeiten. Dies indiziert, dass er im Ge- gensatz zu G.________ nicht daran beteiligt war. Zudem investierte er selbst nach G.________'s Verhaftung noch regelmässig Geld und bemühte sich, die Echtheit der Bilder zu verifizieren sowie das «echte» Bild zu finden, was für seinen Glauben an den Bilderhandel spricht. Entsprechend wollte er diesen auch nicht mit einer Anzeige blockieren und versuchte, X.________ und Y.________ zum Rückzug ih- rer Anzeige zu bewegen. Er gab zu Protokoll, X.________ und Y.________ hätten geschäftlich und privat Probleme bekommen, weil das Geld nicht zurückgeflossen sei und auch er brauche das Geld wieder, weshalb sie zum Schluss gekommen seien, dass es das Beste sei, wenn sie das Geschäft nicht mit einer Anzeige blo- ckieren würden. «Geplant war anschliessend, dass K.________ das Bild zu ver- kaufen und zu verpfänden versucht. Wir brauchen das Geld wirklich dringend zurück» (zum Ganzen pag. 05 005 009 Z. 340 ff.). Weiter ist betreffend B.________'s Wissen und Vertrauen in G.________ und die Bilderhandelgeschichte festzuhalten, dass sich die beiden gemäss übereinstim- 78 menden Aussagen Ende der 80er Jahren im «Club BY.________» kennengelernt und anschliessend ein kollegiales Verhältnis gepflegt hätten (pag. 05 001 033 Z. 288 ff. und pag. 18 756 Z. 378 [ G.________]; pag. 05 005 002 Z. 10 f. [B.________]). Beim «Club BY.________» handelt es sich um einen noblen Kreis scheinbar vermögender Firmen und Männer und eine Aufnahme war seinerzeit nur durch Anfrage möglich. Es ist nachvollziehbar, dass B.________ deshalb davon ausging, G.________ sei als Gründungsmitglied des «Club BY.________» solvent (vgl. pag. 05 005 002 Z. 10). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb B.________ G.________ glaubhaft als «gradlinig, umgangsfreundlich, aber sehr hart in der Sache, wenn es darum geht, Ungerechtigkeiten aus der Welt zu schaf- fen» (pag. 18 653 Z. 71 f.). Sie seien Kollegen, Geschäftspartner und Freunde – «eigentlich alles» – gewesen, weshalb er G.________'s Familie auch unterstützt habe, als er in Untersuchungshaft gewesen sei (pag. 18 654 Z. 83 f.). Er habe G.________ vertraut, weil sie sich schon so lange gekannt hätten und weil G.________ «korrekt» sei (pag. 18 655 Z. 142 f.). So habe G.________ ihm auch K.________ vorgestellt, als er «den Mann, der hinten dran steht», habe kennenler- nen wollen. Er habe G.________ dann drei- bis vier Mal pro Woche zu den Treffen mit K.________ begleitet (pag. 18 654 Z. 97 f. und Z. 108 ff. und pag. 18 657 Z. 205 ff.), wobei letzterer ihm den Lagerschein des «BI.________ (berühmter Ma- ler 1)» gezeigt habe, was ihn habe glauben lassen, es sei alles in Ordnung und ge- he «den geregelten Weg» (pag. 18 658 Z. 230 f.). K.________ sei anlässlich ihrer Treffen sehr offen gewesen und habe ihm erzählt, um was es gehe. Er sei ihm nicht unsympathisch gewesen und er habe ihm vertraut. «Der Vorhang» sei erst «gefallen», als er von K.________'s Sohn erfahren habe, dass K.________ sehr viel Geld nach CT.________ (Land) überwiesen habe. «Damals fiel alles vor mir nieder, was ich positiv über ihn gedacht hatte.» (zum Ganzen pag. 18 644 Z. 113 ff.). B.________ vertraute im relevanten Zeitraum demzufolge nicht nur G.________, sondern auch K.________ vollumfänglich. Die von ihm beschriebenen Treffen in AW.________ (Stadt) imponieren als eigentliche Inszenierungen, die zweifelsohne eine Absprache von K.________ und G.________ bedingt haben. B.________ ging angesichts der Gesamtumstände verständlicherweise von einem sehr guten Verhältnis der beiden Protagonisten aus. Sie seien freundschaftlich miteinander umgegangen und auch familiär «verbandelt» gewesen – K.________ sei der Pate von G.________'s Tochter. Zudem wusste B.________ nicht, dass K.________ G.________ jahrelang finanziell unterstützte und erachtete G.________ im Übri- gen selbst nachdem er von dessen Verurteilung im Jahr 2012 erfahren hatte noch als rechtschaffener Mensch und Opfer K.________'s (zum Ganzen pag. 18 655 Z. 121 ff., pag. 18 658 Z. 238 f., pag. 18 661 Z 331 und Z. 337 ff. sowie pag. 18 662 Z. 394). In Würdigung dieser Umstände ist erwiesen, dass B.________ nicht mit K.________ und G.________ zusammenarbeitete, sondern diesen vollständig ver- traute und folglich an den Bilderhandel glaubte. Die Kammer erachtet den ange- klagten Sachverhalt in Bezug auf B.________ somit als erstellt. Rechtliche Würdigung 79 Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu- schung betreffend B.________ wie folgt (S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1304 f.; Hervorhebungen im Original): In Anbetracht der Beweiswürdigung, wonach B.________ bis zum Schluss an die Existenz eines wertvollen BI.________ (berühmter Maler 1) im Eigentum von K.________ glaubte und davon aus- ging, er investiere in ein sehr lukratives Geschäft, wurde er offensichtlich im Sinne des Betrugstatbe- stands getäuscht. Diese Täuschung erachtet das Gericht aus folgenden Überlegungen auch als arg- listig: B.________ kannte G.________ schon seit mehr als zwanzig Jahren, es handelte sich für ihn beim Beschuldigten um einen Freund, dem er völlig vertraute. G.________ wusste genau, dass die- ser seine Erzählungen über ein gutes Geschäft nicht hinterfragen würde und nutzte dieses Vertrau- ensverhältnis gezielt aus. Dadurch, dass G.________ etwa zur gleichen Zeit auch die Unternehmer X.________ und später Y.________ als Investoren gewinnen konnte, also zwei von ihm unabhängige Personen, und die drei Männer miteinander in Kontakt brachte, verstärkte er bei B.________ den Glauben an ein reales Geschäft weiter. Zudem sah B.________ den Lagervertrag und erlebte die Geldübergaben mit, was seine Auffassung eines reellen Bilderhandels bestätigte. Dass K.________ auf Barzahlungen bestand, musste zwar wohl ein gewisses Misstrauen wecken, doch waren die Be- schuldigten mit ihren Erklärungen bestens aufeinander abgestimmt. Aufgrund seiner finanziellen Si- tuation kam B.________ relativ rasch an den Punkt, an dem er gar nicht mehr anders konnte, als im- mer weiter zu bezahlen – ähnlich wie V.________ dürfte er sich gesagt haben, dass das Risiko, dass er bei Beendigung seiner Zahlungen gar nichts mehr erhalten würde, höher sei, als wenn er weiter zahle und auf einen guten Abschluss des Geschäfts hoffe bzw. sogar selbst darauf hinarbeite. Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Beweiswürdigung ergab, dass B.________ nicht Konstrukt des Bilderhandels war resp. weder mit K.________ und G.________ zusammenarbeitete noch deren Ge- hilfe im rechtlichen Sinn war. Er wurde von G.________ und K.________ vielmehr ausgenutzt und über den Bestand bzw. den Nichtbestand des Bilderhandels getäuscht. G.________ kannte B.________ seit über zwanzig Jahren vom Club BY.________ her und wusste, dass dieser ihn als Freund sieht und ihm vollum- fänglich vertraut. Er machte sich dies zu Nutzen, überredete B.________, in den Bilderhandel zu investieren und nahm ihn schliesslich mehrmals pro Woche zu den Treffen mit K.________ nach AW.________ (Stadt) mit. Dieser bestätigte gegenü- ber B.________ die zuvor von G.________ zum Bilderhandel gemachten Angaben und untermauerte diese zusätzlich mit Unterlagen (u.a. dem Lagervertrag). Schliesslich fuhr K.________ mit dem Fahrrad davon, um B.________ glauben zu machen, er gehe das Geld, das ihm G.________ übergeben hatte, zuhanden der Erben einbezahlen. G.________ und K.________ spielten B.________ mithin et- was vor. Die Arglist ist angesichts dieser Umstände zu bejahen. B.________ kann kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Moti- vationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit wie auch betreffend die Frage der Mittäterschaft und den subjektiven Tat- bestand wird auf das bei Q.________ Ausgeführte verwiesen (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte entsprechend mit direktem Vorsatz und in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. 80 Zusammengefasst sind in Bezug auf B.________ sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.9 W.________ Beweiswürdigung Gemäss Anklageschrift soll W.________ G.________ am 6. Januar 2015 CHF 20'000.00 für den Bilderhandel übergeben haben (pag. 16 001 047). Betreffend diesen Vorwurf existieren keine objektiven Beweismittel, sondern einzig die Aussagen von G.________. Für die Zusammenfassung derselben wird auf das Motiv des WSG verwiesen (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.). Beweiswürdigend hielt das WSG betreffend W.________ Folgen- des fest (S. 190 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 18 1305): Die Anklage beruht in diesem Punkt einzig auf den grundsätzlich unglaubhaften Aussagen G.________'s. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dieser zu seinen Ungunsten lügen sollte, zu- dem waren seine Aussagen weitgehend konstant und widerspruchsfrei, auch wenn er den Nachna- men des Geschädigten aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst an der Hauptverhandlung nannte. Das Gericht erachtet es demzufolge als erstellt, dass W.________ dem Beschuldigten aufgrund ihrer persönlichen Beziehung CHF 20‘000.00 übergab, wobei ihm dieser später mindestens CHF 5‘000.00 zurückbezahlte. G.________ gab an, W.________ „das Gleiche wie allen anderen“ erzählt zu haben, dieser investierte somit ebenfalls im Glauben an einen Bilderhandel, der kurz vor dem Abschluss ste- he. Das Gericht erachtet insgesamt den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Auch die Kammer sieht keinen Grund, weshalb sich G.________ zu Unrecht be- lasten sollte und schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen daher vorbehalt- los an. Insbesondere aufgrund des rednerischen Geschicks G.________'s und der Tatsache, dass letzterer W.________ in vertrauter Umgebung «das Gleiche wie al- len anderen» erzählte, ist nachvollziehbar, dass W.________ seiner Fussballbe- kanntschaft G.________ vertraute. Entsprechend ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf W.________ als erwiesen zu erachten. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täu- schung sowie des Vermögensschadens wird vollumfänglich auf die entsprechen- den und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 190 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1305; Hervorhebungen im Original): Da G.________ W.________ ebenfalls den Bilderhandel vorspiegelte, wurde letzterer im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht. Das Gericht geht davon aus, dass W.________ dem Beschuldigten aufgrund der persönlichen Beziehung vertraute und dass G.________ dies erkannte und ausnutzte. Die Täuschung war somit auch arglistig, es war W.________ nicht ohne weiteres möglich, diese zu durchschauen. Angesichts der relativ geringen investierten Summe können von ihm auch keine wei- tergehenden Abklärungen gefordert werden. Das Vorgehen von G.________ entsprach im Übrigen dem gemeinsamen Tatplan mit K.________. Erst als die versprochene Rückzahlung nicht erfolgte, übte er Druck auf den Beschuldigten aus. Die Rückzahlung war zum Zeitpunkt der Geldübergabe je- 81 doch keineswegs gewiss, G.________ gab an, sie aus Geld, das er von einer Versicherung erhalten habe, geleistet zu haben. Die Vermögensgefährdung lag zum Zeitpunkt der Tatbegehung somit vor. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz voll- umfänglich an und hält fest, dass demnach auch die übrigen objektiven Tatbe- standsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Motivationszusammenhang zwi- schen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposi- tion und Vermögensschaden) erfüllt sind. Insoweit kann ferner auf das bei Q.________ Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 10.7.3 oben). Dasselbe gilt betreffend die Frage der Mittäterschaft sowie den subjektiven Tatbestand (sie- he E. 10.7.3 oben). G.________ handelte entsprechend mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs sind in Bezug auf W.________ somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.10 E.________ Beweiswürdigung G.________ wird vorgeworfen, von E.________ für den Bilderhandel vom 12. bis 20. Februar 2015 CHF 35'000.00 erhalten und K.________ übergeben zu haben (pag. 16 001 047). Für die Zusammenfassung der betreffend E.________ vorhandenen Dokumente (S. 142 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1257 f.) sowie die Aus- sagen der Geschädigten (S. 163 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1278 f.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Gemäss den insoweit übereinstimmenden Aussagen von G.________ und E.________ (pag. 05 001 227 Z. 980 [ G.________] und pag. 05 017 004 Z. 128 ff. [E.________]) sowie dem «Darlehensvertrag» vom 12. Februar 2015 (pag. 04 002 004) ist erstellt, dass G.________ von E.________ vom 12. bis 20. Februar 2015 in drei Tranchen insgesamt CHF 35'000.00 erhielt. Weiter ist gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden erwiesen, dass sie sich seit vielen Jahren – gemäss G.________ «schon ewig» und laut E.________ seit «über 20 Jahren» – kennen und dass E.________ die Töchter von G.________ privat im Eiskunstlauf unterrichtet. Dabei ist von Bedeutung, dass G.________ die Rechnungen für den Eiskunstlaufunterricht stets pünktlich bezahlte (zum Ganzen pag. 18 762 Z. 598 [ G.________] und pag. 05 017 002 Z. 34 ff. und pag. 05 017 007 Z. 285 [E.________]). Umstritten und beweismässig zu klären ist hingegen, was G.________ E.________ genau erzählte resp. was sie dazu veranlasste, ihm Geld zu geben sowie, ob G.________ dieses Geld K.________ übergab oder ob er E.________ ausserhalb der üblichen Vorgehensweise und damit unabhängig vom Bilderhandel anging. Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 191 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 1306 f.): 82 Der Fall von E.________ ist insofern speziell, als dass sie als einzige nicht nur den Bilderhandel als Hintergrund ihrer Darlehensgewährung an G.________ nannte. Das Gericht stellt grundsätzlich auf die detaillierten, nachvollziehbaren und deshalb glaubhaften Aussagen von E.________ ab. Die dies- bezüglichen Aussagen G.________'s erachtet das Gericht hingegen als unglaubhaft. Es ist nicht er- kennbar, warum E.________ wahrheitswidrig hätte verschweigen sollen, dass G.________ ihr von Anfang an vom Bilderhandel erzählt hatte, dadurch hätte sie ja nichts gewonnen. Ihre teilweise nicht mit den Angaben in ihrer Anzeige übereinstimmenden Aussagen lassen sich zum einen mit ihrer Aus- sage, sie habe G.________ gar nicht richtig zugehört, erklären. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte zunächst den Bilderhandel und als E.________ angab, nichts mit Kunst- handel zu tun haben zu wollen bzw. nicht auf diese „Offerte“ reagierte, danach am nächsten Tag sei- ne nicht weiter spezifizierten Immobiliengeschäfte als Grund für die Darlehen nannte. Dies entspricht denn auch G.________'s Fähigkeit, sich bzw. seine Geschichte dem Gegenüber rasch anzupassen, um dieses von seinen Behauptungen zu überzeugen. Das Gericht erachtet es daher zusammenfas- send als erstellt, dass G.________ die ihm seit vielen Jahren bekannte E.________ im Februar 2015 um ein sehr kurzfristiges Darlehen bat, wobei er sowohl den Bilderhandel als auch seine Immobilien- geschäfte als Begründung vorbrachte. E.________ tätigte vor der Darlehensgewährung keine Ab- klärungen über die finanziellen Verhältnisse von G.________, sondern vertraute ihrem langjährigen Bekannten. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie sich nicht vorstellen konnte, dass jemand, der über genug Geld verfügte, um drei Töchter privat im Eiskunstlauf unterrichten lassen zu können, sie betrügen würde. E.________ zeigte zudem eine gewisse Naivität, indem sie G.________ gegenüber angab, in der Vergangenheit bereits mehrmals „übers Ohr gehauen“ worden zu sein und ihm dann doch auf Vertrauensbasis ein Darlehen gewährte. Das Gericht erachtet es auch als erstellt, dass G.________ erst, nachdem er über Wochen nicht fähig bzw. nicht willens war, E.________ das Geld zurückzubezahlen, auch ihr gegenüber K.________ erwähnte, um die Schuld an der ausbleibenden Rückzahlung von sich weisen zu können. Abstellend auf die übereinstimmenden Aussagen von E.________ und K.________ geht das Gericht jedoch davon aus, dass nie ein persönlicher Kontakt zwischen diesen beiden stattfand. Die Kammer kommt nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und schliesst sich deren zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschreibung von E.________, wie G.________ sie dazu gebracht bzw. «mehr oder weniger» dazu überredet habe, ein Darlehen zu gewähren und dieses noch zu erhöhen, exempla- risch ist für seine Vorgehensweise (pag. 05 017 003 Z. 83 ff. und pag. 05 017 004 Z. 128 ff.). Desgleichen belegen E.________'s glaubhafte Schilderungen, wie sie sich von G.________ habe versprechen lassen, dass sie ihm vertrauen könne (pag. 05 017 003 Z. 101 ff. und pag. 05 017 004 Z. 149 ff.) und wie G.________ – nachdem er das Geld nicht vereinbarungsgemäss innert fünf «Banktagen» zurück- bezahlt habe – sie «sicher tausend Mal […] von Tag zu Tag immer wieder» telefo- nisch, per SMS und auch persönlich vor oder nach dem Training «einfallsreich» vertröstete habe (pag. 05 017 005 Z. 169 ff.), eindrücklich, wie dreist G.________ handelte. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täu- schung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des 83 WSG verwiesen (S. 192 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1307; Hervorhebungen im Original): G.________ täuschte E.________ seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit vor, wobei er aufgrund der sehr langen Bekanntschaft zu E.________ deren eher naive Persönlichkeit er- kannte und voraussah, dass sie seinen Erklärungen vertrauen und keine eigenen Überprüfungen an- stellen würde. So sagte sie ihm explizit, sie müsse ihm vertrauen können. Das Gericht erachtet daher die Täuschung auch als arglistig. E.________ vertraute G.________ und sagte explizit aus, sie ha- be primär einem langjährigen Bekannten helfen wollen, das Gewinnversprechen G.________'s sei für sie nicht von grosser Bedeutung gewesen. Ob der von G.________ genannte Gewinn bei objektiver Betrachtung bei E.________ Zweifel hätte auslösen müssen, kann somit offengelassen werden. Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen an und hält ergänzend fest, dass nebst der langjährigen Bekanntschaft insbesondere auch der Umstand, dass G.________ während Jahren und ohne Verzögerung privaten Eiskunstlau- funterricht für seine drei Töchter finanzierte, eine vertrauensbildende Massnahme darstellte. Sodann sei festgehalten, dass E.________ zwar tatsächlich etwas naiv war, sicher aber nicht leichtfertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Die arglistige Täuschung ist somit zu bejahen. Die übrigen objektiven Tat- bestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivati- onszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwi- schen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit wird vollumfänglich auf die bei Q.________ gemachten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. Dasselbe gilt betreffend die näheren Ausführun- gen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte auch in Bezug auf E.________ mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Insgesamt sind bezüglich E.________ somit sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.11 X.________ Beweiswürdigung Gemäss Anklageschrift soll G.________ von X.________ vom 8. Juni 2015 bis am 7. März 2016 total CHF 519'800.00 erhalten und für den Bilderhandel K.________ übergeben haben (pag. 16 001 048). Für die Zusammenfassung der betreffend X.________ vorhandenen Dokumente (S. 140 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1255 ff.) sowie die Aussagen des Geschädigten (S. 157 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1272 ff.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses prä- sentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 192 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1307 f.): 84 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht auf die detaillierten, in sich stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen von X.________ abstellt, zumal auch keine grossen Widersprüche zu den Aussagen der Beschuldigten und denen von B.________ bestehen. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlen stimmen vollumfänglich mit den Listen von G.________ und der Zusammenstellung von X.________ überein. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass X.________ zwischen dem 8. Juni 2015 und dem 7. März 2016 insgesamt CHF 519'800.00 in bar an G.________ für den Handel mit dem BI.________ (berühmter Maler 1), und damit klar zweckgebunden, übergab. Vertieft zu prüfen ist in Bezug auf X.________, warum sich dieser auf den Bilderhandel einliess bzw. was ihm G.________ versprach, sowie welche Abklärungen er selbst traf. Gemäss seinen Angaben erschien G.________ im Frühling 2015 wiederholt auf dem Pferdehof von X.________ und erzählte diesem, er wolle für seine Töchter einen Pferdestall errichten und baute eine vertrauensvolle Bezie- hung zu X.________ auf. Erst einige Zeit nach ihrem Kennenlernen, G.________ sprach gar von 9 Monaten, sprach dieser X.________ auf den Bilderhandel an und erzählte ihm die in der Anklage- schrift umschriebene Geschichte der Erben, die noch bezahlt werden müssten, bevor der BI.________ (berühmter Maler 1) mit grossem Gewinn verkauft werden könne. Er brachte X.________ dazu, ab Juni 2015 immer wieder in den Bilderhandel zu investieren, ohne dass dieser zuvor irgendwelche Abklärungen getätigt hatte. Die Gründe dafür ergeben sich aus dessen Aussagen: Er schilderte G.________ als überzeugenden Redner mit gutem Auftreten, der geschickt vom Haus in BZ.________ (Ort), das er für seine Familie kaufen wollte, erzählte und so zunächst einmal Ver- trauen in seinen finanziellen Hintergrund aufbaute, bevor er überhaupt vom Bilderhandel sprach. X.________, der in einer ländlichen Gegend tätig ist, konnte sich offenbar schlicht nicht vorstellen, dass jemand, der so offensichtlich Geld haben musste und plante, einen Pferdestall bauen sowie ein Haus in einer der reichsten Gegenden der Schweiz zu kaufen, ihn betrügen könnte und glaubte folg- lich an ein sehr gutes Geschäft. G.________ brachte X.________ zudem geschickt in Kontakt mit dem weiteren Investor B.________, was X.________ noch mehr daran glauben liess, in ein seriöses Geschäft zu investieren, insbesondere da B.________, wie bereits dargelegt, vehement an den Bil- derhandel glaubte. Zudem wusste X.________ von weiteren Geldgebern, insbesondere U.________ und N.________, und G.________ erzählte ihm vom angeblichen Treuhänder CA.________. Als X.________ misstrauisch wurde, brachte G.________ ihn anfangs 2016 zudem mit K.________ zu- sammen, welcher dann den Depotschein mit einem Wert von EUR 8 Mio. vorlegen konnte, was X.________'s Zweifel wieder zerstreute. Als die Rückzahlungen nicht wie erhofft eintrafen, blieb die- ser nicht untätig und betrieb G.________ schon im Oktober 2015, also bevor er aufhörte zu zahlen. Dass aus der Betreibung ein Verlustschein resultierte, verstärkte sein Vertrauen in G.________ hin- gegen wieder, da dieser ihm gegenüber angegeben hatte, er habe sein gesamtes Vermögen mittler- weile selbst im Bilderhandel investiert, so dass er selbst auch nichts mehr habe. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf G.________ als erstellt. Diese eingehenden Ausführungen sind zutreffend. Die Kammer kommt nach Wür- digung der vorhandenen Beweismittel zum selben Ergebnis und schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen ausnahmslos an. Entsprechend ist aus ihrer Sicht die Darstellung der Verteidigung, X.________ hätte G.________ nicht vertrauen und ihm nach seiner Betreibung, ohne Sicherheiten verlangt und/oder weitere Ab- klärungen getroffen zu haben, nicht erneut Darlehen gewähren dürfen (vgl. pag. 18 1794), nicht korrekt. Diesbezüglich sei in Wiederholung der Vorinstanz betont, dass X.________ G.________ gemäss seinen widerspruchsfreien, diffe- renzierten, plausiblen und damit glaubhaften Aussagen sowohl vor als auch nach seiner Betreibung vollständig vertraute. Er gab unter anderem an, G.________ 85 habe ihn mit seinem guten und sicheren Auftreten sowie mit seiner redegewandten Art davon überzeugen können, ihm Geld anzuvertrauen, obwohl er weder eine Si- cherheit gehabt noch das Bild je gesehen habe («Er kam so gut rüber und alles war wirklich glaubhaft. Man hat gar nicht daran gedacht…» [pag. 05 003 007 Z. 205 ff.]). Auf Vorhalt des Verlustscheins und auf Frage, was dieser bei ihm aus- gelöst habe, führte X.________ zudem aus (pag. 05 003 010 Z. 330 ff.): Er [ G.________] hat mir von Anfang an gesagt, als die Betreibung ihn erreichte, dass ich bei ihm nichts holen könne. Ich musste das so entgegennehmen. Er hat gesagt, dass er alle seine Mittel in den Bilderhandel investiert habe. G.________ brachte es folglich zustande, gar den von X.________ erwirkten Ver- lustschein in einen Beweis für seine Aufrichtigkeit umzumünzen, was zeigt, wie sehr X.________ ihm vertraut haben muss. Desgleichen indiziert die Tatsache, dass X.________ G.________ zwecks Geldbeschaffung zu seinem Bekannten Y.________ schickte, bei dem er wegen Arbeiten auf seinem Hof noch eine Rech- nung offen hatte, dass er G.________'s Behauptungen Glauben schenkte, ihm ver- traute und folglich an den Bilderhandel glaubte (pag. 05 003 003 Z. 64 f. und pag. 05 003 009 Z. 279 ff.). Dies tat X.________ schliesslich auch gegenüber sei- nem Bekannten Y.________ kund (siehe E. 10.7.12 unten). Weiter veranschaulichen X.________'s Aussagen eindrücklich, wie raffiniert und zeitaufwändig G.________ bei ihm vorging. So habe G.________ ihm zunächst erzählt, er wolle in BZ.________ (Ort) ein Haus kaufen und für seine Töchter einen Pferdestall bauen. Erst nach Monaten sei G.________ dann auf den Bilderhandel zu sprechen gekommen (pag. 05 003 004 Z. 99). Als X.________ Zweifel zu hegen schien, brachte G.________ rechtzeitig andere Investoren (insb. B.________, U.________, N.________) wie auch K.________ ins Spiel, der X.________ anrief und ihm versicherte, es sei «alles paletti», die Angelegenheit mit den Erben sei bald abgeschossen und das Bild würde bald freigegeben werden (zum Ganzen pag. 05 003 005 Z. 144 ff.). Als die Geschichte mit dem Bilderhandel schliesslich richtig ins Stocken zu geraten drohte, nahm G.________ anfangs 2016 K.________ mit auf X.________'s Hof. K.________ zeigte X.________ den Depot- schein betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)» mit dem Versiche- rungswert von CHF 8 Mio. (pag. 05 003 006 Z. 177 und Z. 196 ff.), was X.________'s Zweifel – wie die Vorinstanz es nannte – «wieder zerstreute» (vgl. S. 193 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1308). X.________ ist somit ein Paradebeispiel für G.________'s und K.________'s Vorgehen bzw. für deren bestens funktionierende Zusammenarbeit. Zusammenfassend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend X.________ damit als erwiesen. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täu- schung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 194 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1309; Hervorhebungen im Original): 86 Dass die Beschuldigten X.________ täuschten, ist angesichts des bereits Ausgeführten offensicht- lich. Das Gericht bejaht aus folgenden Gründen auch die Arglistigkeit [recte: Arglist]: G.________ baute zunächst geschickt ein Lügengebäude auf, in das er in einer späteren Phase der Ereignisse, als X.________ misstrauisch wurde, K.________ einbezog und diesen die Zweifel des Geschädigten zerstreuen liess und zudem durch den Einbezug des aussenstehenden B.________'s eine weitere Komponente, die X.________ Sicherheit gab, in die Geschichte integrierte. Er baute zuerst eine Ver- trauensbeziehung zu X.________ auf, schmückte seine Geschichte später mit immer neuen Wen- dungen aus und liess beispielsweise geschickt den Namen des Treuhänders CA.________ fallen. Schliesslich legten er und K.________ X.________ auch noch den Depotschein vor und fanden für die Verzögerungen in der Auszahlung immer neue gute Gründe. Der hohe Gewinn, den G.________ X.________ versprach, weckte zwar bei diesem (nebst Begehrlichkeiten) auch Zweifel, doch konnte G.________ diese mit Hinweis auf die horrenden Summen, die im Kunstmarkt zum Teil tatsächlich bezahlt werden, zerstreuen. In Bezug auf die Opfermitverantwortung ist wiederum festzuhalten, dass nicht jeder, der sich auf ein risikoreiches Geschäft einlässt, leichtsinnig handelt. Bei den Beschuldig- ten handelt es sich, wie bereits erwähnt, um zwei überaus geschickte Hochstapler, die es perfekt ver- standen, sich die Umstände zunutze zu machen und denen es immer wieder gelungen war, andere Menschen von sich und ihrer Geschichte zu überzeugen. Sie waren sehr gut aufeinander abgestimmt und zudem kam auch X.________ relativ rasch an den Punkt, an dem er gar nicht mehr anders konn- te, als immer weiter zu bezahlen. Je mehr er investierte, desto schwerer fiel es ihm, wieder auszustei- gen. Die Kammer kommt auch in rechtlicher Hinsicht zum selben Schluss wie die Vorin- stanz und schliesst sich deren Ausführungen integral an. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 18 1794) verletzte X.________ seine elementarsten Sorgfaltspflichten bei vorliegendem Beweisergebnis nicht. Vielmehr betrieb er G.________, als dieser ihm sein Geld nicht wie versprochen zurückbezahlte. G.________ machte sich anschliessend jedoch sogar den aus dieser Betreibung resultierenden Verlustschein zu Nutze und münzte diesen in einen Beweis für seine Aufrichtigkeit um, indem er gegebenüber X.________ wahrheitswidrig behauptete, mittlerweile selbst sein ganzes Vermögen in den Bilderhandel investiert zu haben und folglich nicht mehr solvent zu sein. Weiter tischte G.________ X.________ stets rechtzeitig neue (unwahre) Geschichten auf, verwies auf die «richtigen» Leute (andere Investoren und den vermeintlichen Treuhänder «CA.________») und brachte K.________ ins Spiel, der seine Angaben zum Bilderhandel bestätigte und X.________ den Depotschein des «BI.________ (berühmter Maler 1)» mit dem angeblichen Versicherungswert von CHF 8 Mio. zeigte. G.________ errichtete mithin ein ganzes Lügengebäude und führte zusammen mit K.________ eine ei- gentliche Inszenierung vor. Die zur Straflosigkeit führende Opfermitverantwortung muss unter diesen Umständen klar verneint werden. X.________ handelte nicht besonders leichtfertig, indem er im Vertrauen in G.________ und daher im Glau- ben an den Bilderhandel in diesen investierte. Die Arglist ist entgegen der Auffas- sung der Verteidigung zu bejahen. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Ver- mögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind des Weiteren offensichtlich erfüllt. Insoweit sowie betreffend die näheren Aus- führungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand wird auf die bei 87 Q.________ gemachten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. G.________ handelte auch hinsichtlich X.________ mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Zusammengefasst sind der objektive und der subjektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf X.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.12 Y.________ Beweiswürdigung G.________ wird vorgeworfen, von Y.________ in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis am 4. März 2016 insgesamt CHF 587'000.00 entgegengenommen und K.________ übergeben zu haben (pag. 16 001 051 ff.). Für die Zusammenfassung der betreffend Y.________ vorhandenen Dokumente (S. 140 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1255 ff.) sowie die Aussagen des Geschädigten (S. 159 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1274 f.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses prä- sentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 194 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1309 f.): Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht mit der gleichen Begründung wie bei X.________ auf die Aussagen von Y.________ abstellt. Bei Y.________ handelt es sich um einen Geschäftspartner von X.________, der über diesen mit G.________ in Kontakt kam. X.________ war ein wesentliches Element bei der Entscheidung, sich überhaupt auf das Ganze einzulassen. Dies ergibt sich aus der Aussage Y.________'s, er habe vor seiner ersten Zahlung an G.________ mit X.________ Rücksprache genommen. Zum Geldfluss ist festzuhalten, dass die in der Anklageschrift genannten Zahlen mit den vorhandenen Bankbelegen und den Listen von G.________ grundsätzlich übereinstimmen. Es gibt nur zwei Positionen, bei denen dies nicht der Fall ist: Betreffend die CHF 7'500.00 vom 4. November 2015 gab Y.________ selbst an, diese seien für B.________ privat gewesen, das Geld wurde denn auch auf das Konto der diesem zuzurechnenden Firma CB.________ überwiesen. Es gibt keinen Grund, an dieser Angabe zu zwei- feln, so dass diese CHF 7'500.00 vom Deliktsbetrag abzuziehen sind. G.________ gab an, CHF 5'000.00 von den ihm am 27. Januar 2016 bar übergebenen CHF 20'000.00 an Y.________ re- tourniert zu haben, da K.________ nur CHF 15'000.00 gebraucht habe. Das Gericht stellt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht auf die Aussagen G.________'s ab. Zudem übergab ihm Y.________ am darauffolgenden Tag wiederum CHF 15'000.00, was G.________ anerkannte. Ein solches Hin- und Herschieben von Geld ergibt keinen Sinn, weshalb diese angebliche Rückzahlung nicht berück- sichtigt wird. Das Gericht bestimmt den Deliktsbetrag betreffend Y.________ somit auf CHF 579‘500.00. Aufgrund der glaubhaften Aussagen Y.________'s ist im Weiteren auch erstellt, dass diese Summe für den Handel mit dem BI.________ (berühmter Maler 1) gedacht und damit zweckgebunden war. Aufgrund seiner Angaben geht das Gericht davon aus, dass es sich bei Y.________ um einen älte- ren, erfahrenen Geschäftsmann handelt, der primär durch die hohen Gewinnversprechen dazu ge- 88 bracht wurde, in den Bilderhandel zu investieren. G.________ erzählte auch ihm die in der Anklage- schrift geschilderte Geschichte rund um den BI.________ (berühmter Maler 1). Wie bereits erwähnt, tätigte er seine Investitionen zudem im Vertrauen auf die Angaben von X.________, welcher auf ex- plizite Nachfrage hin angab, der Geschichte von G.________ zu glauben. Im Weiteren kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend X.________ verwiesen werden, auch Y.________ hat- te im späteren Verlauf persönlich Kontakt mit K.________, welcher ihm den Lagerschein zeigte und weiter von der Geschichte überzeugte. Zudem gab Y.________ an, im Nachhinein gehe er davon aus, dass ihm B.________ vorgestellt worden sei, um die Glaubhaftigkeit der Geschichte zu unter- mauern. Äusserst geschickt „arrangierte“ G.________ zudem noch, dass Y.________ seiner Dispo- nentin, die ursprünglich konkret den Kontakt zwischen X.________, Y.________ und dem Beschul- digten hergestellt hatte, CHF 100'000.00 für den Kauf eines Pferdes vorschoss, indem er diesem ge- genüber behauptete, er werde dieser nach dem erfolgreichen Verkauf des BI.________ (berühmter Maler 1) das Pferd abkaufen, da seine Töchter sehr reitbegeistert seien. Damit bestätigte er nicht nur die Geschichte, die er auch gegenüber X.________ vorgebracht hatte, sondern verstärkte zudem das Vertrauen in seine Bonität und den kurz bevorstehenden Abschluss des Bilderhandels. Y.________ bestand im Unterschied zu X.________ auf Banküberweisungen bzw. persönliche Geldübergaben an K.________, welcher in seinen Augen der Eigentümer des Bildes war. Zusammenfassend erachtet das Gericht daher in Bezug auf G.________ den angeklagten Sachverhalt als erstellt, mit Ausnahme der Korrektur des Deliktsbetrags. Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nach eigener Beweiswürdigung vollumfänglich an, das heisst auch soweit die mi- nimale Verringerung des angeklagten Deliktsbetrags betreffend. Die Causa Y.________ ist ein weiteres Beispiel dafür, dass G.________ und K.________ zusammenarbeiteten und sich absprachen. Y.________ sagte bei- spielsweise glaubhaft aus, «beide» hätten ihm gegenüber unabhängig voneinander erwähnt, «ihr» «BI.________ (berühmter Maler 1)» sollte in die BI.________ (berühmter Maler 1)-Galerie in CC.________ (Stadt) gegeben und anschliessend verkauft werden (pag. 05 004 005 Z. 146 ff.). In den Akten finden sich insoweit kei- ne Unterlagen oder andere Hinweise, weshalb diese Geschichte offensichtlich frei erfunden und damit eine Lüge ist. Zumal sie beide Protagonisten unabhängig von- einander gegenüber Y.________ erwähnten, müssen G.________ und K.________ sich abgesprochen haben. Im Weiteren bemühte sich G.________ auch bei Y.________, ihn mit anderen In- vestoren in Kontakt zu bringen, um sein Vertrauen in den Bilderhandel zu verstär- ken und ihn zu Investitionen zu ermuntern. Entsprechend gab Y.________ zu Pro- tokoll, G.________ habe ihm B.________ vorgestellt, «um die Glaubwürdigkeit zu unterstreichen, […], dass quasi noch eine Person mehr an die Bildergeschichte glaubt» (pag. 05 004 004 Z. 94 ff.]. Nebst dem hatte Y.________ sporadisch Kon- takt mit K.________, bestand er doch darauf, bei den Geldübergaben in AW.________ (Stadt) dabei zu sein. Bei dieser Gelegenheit zeigte K.________ ihm unter anderem den Depotschein betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)», was Y.________'s Vertrauen in die Geschichte von G.________ weiter stei- gerte (pag. 05 004 005 Z. 119 ff., pag. 05 004 006 Z. 210, pag. 05 004 008 Z. 287 und Z. 298 f.). Schliesslich nahm Y.________ vor seiner Investition Rücksprache mit seinem Geschäftspartner X.________, der ihm bestätigt habe, er würde an die 89 Bilderhandelgeschichte glauben und sei überzeugt, nach der letzten Zahlung sei «wirklich» alles erledigt, was ihn zusätzlich darin bestärkt habe, in dieses Geschäft zu investieren (pag. 05 004 003 Z. 18 ff.). Die Kammer ist in Würdigung dieser Umstände überzeugt, dass Y.________ G.________ – entgegen der Auffassung der Verteidigung und selbst wenn ihm dessen Vertröstungen retrospektiv «dubios» vorgekommen sein mögen (pag. 05 004 007 Z. 258 ff und pag. 18 1794) – im relevanten Zeitraum vertraute und an den Bilderhandel glaubte. Sie erachtet den angeklagten Sachverhalt betref- fend Y.________ somit als erstellt. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täu- schung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1311; Hervorhebungen im Original): In Bezug auf die rechtliche Würdigung verweist das Gericht grundsätzlich vollumfänglich auf das bei X.________ Ausgeführte. Auch Y.________ gegenüber baute G.________ geschickt ein ganzes Lü- gengebäude auf, bezog darin B.________ mit ein und brachte in einer späteren Phase zudem K.________ mit Y.________ zusammen. Letzterem wurde schliesslich auch der Depotschein gezeigt und die Beschuldigten fanden für die Verzögerungen in der Auszahlung immer neue gute Gründe. Ausserdem gelangte auch Y.________ relativ rasch an den Punkt, an dem er aus seiner Sicht gar nicht mehr anders konnte, als immer weiter zu bezahlen, um nicht zu riskieren, alles zu verlieren. Die Kammer kommt in rechtlicher Hinsicht zum selben Schluss und schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 18 1794) ist die Arglist gemäss vorliegendem Beweisergebnis sowie unter Berücksichtigung der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in Bezug auf Y.________ zu bejahen. G.________ wusste, dass Y.________ ihm unter anderem vertraute, weil er von dessen Geschäftspartner X.________ zu ihm geschickt wurde und weil dieser ihm (Y.________) gegenüber bestätigt hatte, selber an die Geschichte mit dem Bilderhandel zu glauben und in diese investiert zu haben. Zur Steigerung dieses Vertrauens brachte G.________ Y.________ so- dann in Kontakt mit anderen Investoren (insb. B.________) und mit K.________, der ihm den Depotschein betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)» zeigte und die Geschichte von G.________ bestätigte sowie aufrecht hielt. G.________ errichtete somit auch bei Y.________ – teilweise in Zusammenarbeit mit K.________ – ein Lügengebäude. Er handelte somit arglistig im Sinne von Art. 146 StGB. Eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Ver- mögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit sowie betreffend die näheren Erwägungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand wird auf das bei Q.________ Aus- geführte (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. G.________ handelte bezüglich Y.________ mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 90 Zusammengefasst sind der objektive und der subjektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf Y.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.13 Z.________ Beweiswürdigung Gemäss Anklageschrift soll Z.________ G.________ am 24. Februar 2016 CHF 10'000.000 für den Bilderhandel übergeben haben (pag. 16 001 054). Am 20. März 2018 schrieb Z.________ G.________ Folgendes (pag. 14 001 325): Lieber G.________, ich habe Dir am 24.02.2016 ein kurzfristiges Darlehen für den Bilderhandel mit K.________ in bar ausgehändigt, was Du mir im Beisein von einem Zeugen quittiert hast. Noch immer warte ich auf die Rückzahlung dieses eigentlich nur als kurzfristiges Darlehen vereinbarte und ge- währte, mir fehlende Kapital. Die Aussagen von G.________ fasste die Vorinstanz umfassend und korrekt zu- sammen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.). Beweiswürdigend hielt sie Folgendes fest (S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1311): Beweiswürdigend fraglich ist in diesem Punkt zunächst, wer überhaupt geschädigt ist. G.________ machte dazu widersprüchliche Angaben: Zunächst sagte er aus, es sei gar nicht Z.________ gewe- sen, die ihm Geld gegeben habe, sondern deren Vater, CD.________, der über B.________ dazu ge- kommen sei, in den Bilderhandel zu investieren. Weiter gab er an, nicht gewusst zu haben, dass das Geld von Z.________ komme. Später reichte er dann über seine Anwältin eine Erklärung von Z.________ ein, in der diese ausführte, sie habe ihm am 24. Februar 2016 im Beisein eines Zeugen CHF 10‘000.00 für den Bilderhandel gegeben und sie warte noch immer auf die Rückzahlung dieses kurzfristigen Darlehens. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte nicht erklären. Auch an der Hauptverhandlung blieb er dabei, dass er diese Summe von CD.________ erhalten habe, dieser ha- be ihm aber gesagt, das Geld komme von seiner Tochter. Er wisse nicht, warum die Erklärung von Z.________ in dieser Form formuliert und unterschrieben worden sei, CD.________ habe diese wohl verfasst und von seiner Tochter unterzeichnen lassen. Das Gericht geht insgesamt beweiswürdigend davon aus, dass Z.________ dieses Schreiben verfasste bzw. mindestens zur Kenntnis nahm und un- terzeichnete. G.________ gab an, über B.________ und dessen Geschäftspartner an CD.________ gelangt zu sein, diesen aber schon von früher gekannt zu haben. Das Gericht geht deshalb zusam- mengefasst davon aus, dass die Vorgehensweise grundsätzlich gleich wie bei allen anderen Investo- ren war und das Geld von Z.________ stammte, was G.________ bewusst war. Der angeklagte Sachverhalt wird deshalb als erstellt erachtet. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen nach eigener Würdigung an und hält fest, dass die Vorgehensweise von G.________ gleich war wie bei allen ande- ren Investoren und zwar unabhängig davon, ob die CHF 10'000.00 letztlich von Z.________ oder von deren Vater CD.________ stammen, wobei die Kammer von ersterem ausgeht. Etwas Anderes machte G.________ schliesslich auch nicht gel- tend. Aus Sicht der Kammer ist der angeklagte Sachverhalt betreffend Z.________ somit erstellt. 91 Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täu- schung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 196 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1311 f.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht geht aufgrund des bisher Ausgeführten davon aus, dass Z.________ und CD.________ durch G.________ über den Bilderhandel getäuscht wurden. Anlässlich der Geldübergabe war gemäss der Angaben von Z.________ noch ein Zeuge vor Ort, es könnte sich dabei um CD.________ gehandelt haben. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde Z.________ als getäuscht gelten, da ihr Vater ihr wohl die ihm von G.________ erzählte Geschichte wiedergab, wo- bei er diesem aufgrund der langjährigen Beziehung und sie wiederum ihrem Vater wegen der fami- liären Beziehung vertraute. G.________ konnte davon ausgehen, dass seine Geschichte so zu Z.________ gelangen würde. Die Täuschung ist somit auch arglistig, es war Z.________ aufgrund der aufgeführten konkreten Umstände nicht möglich, die Täuschung ohne weiteres zu durchschauen. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen integral an. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Ver- mögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit wird vollumfänglich auf die bei Q.________ ge- machten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. Dasselbe gilt betreffend die näheren Ausführungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand (sie- he E. 10.7.3 oben). G.________ handelte auch betreffend Z.________ direktvor- sätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. In Bezug auf Z.________ sind der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.14 Gewerbsmässige Qualifikation Gemäss der vom WSG zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (sie- he E. 10.7.2 oben) liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufs ausübt. In casu liegt insbesondere aufgrund des Deliktsbetrags (rund CHF 2.8 Mio.) sowie der Deliktsdauer (2010 bis 2016) und der Anzahl Geschädigter (11) auf der Hand, dass G.________ die betrügerischen Handlungen als seinen Beruf ausübte. Ent- sprechend gab er zu Protokoll, die Sache mit K.________ habe ihn derart verein- nahmt, dass er daneben keiner anderen Tätigkeit mehr habe nachgehen können (pag. 05 001 014 Z. 147 f.; pag. 05 0001 028 Z. 30 f.; pag. 05 001 098 Z. 217 f.; pag. 05 001 099 Z. 244; pag. 05 001 152 Z. 55 ff. und Z. 85 f.; pag. 05 001 155 Z. 190 ff.). G.________ verwendete seine Zeit und Energie, um immer neue Dar- 92 lehensgeber zu finden sowie um die Bilderhandelgeschichte gegenüber den beste- henden Darlehensgebern aufrecht zu halten und diese mit neuen Versionen zu weiteren Investitionen zu bewegen. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt und den- jenigen seiner Familie wissentlich und willentlich hauptsächlich mit dem Geld der Darlehensgeber bzw. dem «Erlös» des vorgetäuschten Bilderhandels. Daneben hatte G.________ abgesehen von der finanziellen Unterstützung durch seine Fa- milie – insbesondere seinen Bruder R.________ sowie seinen Eltern – keine Ein- kommensquelle. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB sind somit erfüllt. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen. 10.8 Fazit G.________ ist in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB des gewerbsmäs- sigen Betrugs in Mittäterschaft zu K.________ begangen (1) von 2010 bis am 7. März 2016 in CG.________ (Stadt) zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbe- trag von CHF 409'950.00, (2) im Jahr 2013 in AW.________ (Stadt) zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00, (3) im März 2014 in CH.________ (Stadt) zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00, (4) vom 12. Mai 2014 bis am 19. Mai 2015 in AW.________ (Stadt) zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00, (5) vom 17. Dezember 2014 bis am 12. März 2015 in BW.________ (Ort) zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00, (6) vom 30. Dezember 2014 bis am 16. März 2016 in BF.________ (Stadt) zum Nachteil von B.________ im De- liktsbetrag von CHF 532'000.00, (7) am 6. Januar 2015 in AW.________ (Stadt) zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00, (8) vom 12. Februar 2015 bis am 20. Februar 2015 in BF.________ (Stadt) zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00, (9) vom 8. Juni 2015 bis am 7. März 2016 in CE.________ (Ort) zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00, (10) vom 16. Oktober 2015 bis am 4. März 2016 in CF.________ (Ort) zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 sowie (11) am 24. Februar 2016 in BF.________ (Stadt) zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlagge- bend ist, nach welchem Recht der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser 93 gestellt ist (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; ANDREAS DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A. 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c, mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mass- gebend ist dabei das Ausmass der mit der Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafarten hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Gelds- trafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. A. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Vorliegend hat G.________ den zur Diskussion stehenden gewerbsmässigen Be- trug vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als das mildere. Der relevante Straftatbestand blieb unverändert, die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, weshalb die Gesetzesänderung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die gesetzlichen Bestimmungen haben bloss insofern eine Veränderung erfahren, als das Höchst- mass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Ta- gessätze beschränkt wurde (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe steht vorliegend ausser Frage, weswegen das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt geltende. Demnach gelangt das alte Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1332). 13. Methodik der Vorinstanz und der Kammer im vorliegenden Fall, inklusive theoretischen Ausführungen 13.1 Methodik der Vorinstanz Die Vorinstanz verurteilte G.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, dies im Umfang von drei Monate als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012. Sie erwog, alle durch G.________ begangenen Delikte seien in einem Tatblock zu beurteilen, weil die Tatbegehung über die ganze Dauer und bei allen Geschädigten mittels des glei- chen Schemas bzw. derselben Geschichte erfolgt sei und daher insgesamt keine zwingenden Gründe dafür bestünden, zwei Tatblöcke zu bilden (zum Ganzen S. 224 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339). Sodann hielt die Vorinstanz fest, G.________ habe die zu beurteilenden Straftaten teilweise bereits vor dem Urteil vom 4. April 2012 begangen, weshalb die Strafzumessung nach den Regeln der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorgenommen werden müsse und insofern dennoch zwei Tatblöcke vorliegen würden. Schliesslich wies sie daraufhin, 94 dass G.________ im Urteil vom 4. April 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit dieselbe Strafart vorliege wie die im vorliegenden Ver- fahren auszufällende. Schon aufgrund der finanziellen Lage von G.________ sei nämlich für alle Delikte eine Freiheitsstrafe notwendig. Zudem sei G.________ einschlägig vorbestraft und auch die übrigen Umstände, insbesondere die umge- hende Weiterführung der Delinquenz nach der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe würden zeigen, dass eine Geldstrafe nicht ausreichend wäre, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten (zum Ganzen S. 224 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339). 13.2 Theoretische Ausführungen und Methodik der Kammer Hat ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. legt er eine hohe Wiederholungs- bereitschaft an den Tag und begeht objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, dann führt dies bei gewissen Delikten – wie unter anderem dem Betrug – zur Qualifika- tion der Gewerbsmässigkeit (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. A. 2019, N 32 zu Art. 49 StGB). Einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbestand erfüllen würden) werden damit normativ zu einer Hand- lungseinheit zusammengefasst (ACKERMANN, a.a.O., N 32 zu Art. 49 StGB). Das Bundesgericht erwog bereits in seinem Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, Art. 49 StGB gelange bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, weil die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen sei. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig de- linquiert worden sei, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde gelegen habe und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheine (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Im Entscheid BGE 145 IV 377 vom 21. August 2019 hat das Bundesgericht dies im Wesentlichen bestätigt und erwogen, im Bereich der Strafzumessung sei eine Straftat des ge- werbsmässigen Betrugs als Ganzes zu betrachten. Im Falle der teilweisen retro- spektiven Konkurrenz rechtfertige es sich, anzunehmen, dass sich eine solche Straftat in die Gruppe von Straftaten einfüge, in der die letzte angenommene Be- trugshandlung stattgefunden habe. Wenn ein Täter somit mehrere – die Anwen- dung von Art. 146 Abs. 2 StGB rechtfertigende – Betrugshandlungen begangen habe, die durch eine selbstständige Verurteilung unterbrochen worden seien, müs- se er allein wegen [eines] gewerbsmässigen Betrugs verurteilt werden und Art. 49 Abs. 2 StGB gelange nicht zur Anwendung. In einem solchen Falle müsse der Täter nicht in einem ersten Schritt wegen der vor der vorausgehenden Verurteilung gewerbsmässigen Betrugshandlungen und sodann in einem zweiten Schritt für die nach der vorausgehenden Verurteilung begangenen gewerbsmässigen Betrugs- handlungen verurteilt werden (zum Ganzen BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Vorliegend qualifizierte die Vorinstanz die zu beurteilenden und zum Nachteil von elf Geschädigten begangenen Betrugshandlungen rechtlich als (einen) gewerbs- mässigen Betrug und fasste sie so zu einer Handlungseinheit zusammen. Im Rah- men der Strafzumessung nahm sie dagegen eine Unterteilung in die vor und die nach dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 begangenen 95 Handlungen vor. Sie bildete also zwei «Tatblöcke», berechnete die auf die diese entfallenden Deliktsbeträge und kam zum Schluss, auf die Delikte vor dem 4. April 2012 würde ein Deliktsbetrag von CHF 112'900.00 entfallen und auf dieje- nigen danach einer von CHF 2.1 Mio. (Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2.28 Mio. ab- züglich der auf die Zeit vor dem 4. April 2012 entfallenden CHF 112'900.00 [vgl. S. 224 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339]). Diese unter- schiedliche Betrachtungsweise bzw. diese Unterteilung in zwei Tatblöcke über- zeugt nicht. Sie widerspricht zum einen der zuvor vorgenommenen rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und zum anderen der hiervor dargestellten bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Weiter führt sie im Ergebnis dazu, dass Art. 49 StGB auch bei Kollektivdelikten (über den Umweg der Zusatzstrafenbildung) zur Anwen- dung gelangt. In casu scheint vielmehr eine einheitliche Betrachtung angezeigt. G.________ be- ging – wie die Vorinstanz einleitend ebenfalls festgehalten hatte – sämtliche Taten über den ganzen Deliktszeitraum sowie bei allen Geschädigten mittels desselben «modus operandi» bzw. derselben Geschichte. Jedes einzelne Delikt zeichnet sich durch dasselbe Deliktsmuster aus. Ausserdem delinquierte G.________ fort- während, in Abständen von meist wenigen Wochen (vgl. pag. 16 001 045 ff.). Es existieren daher keine zeitlich voneinander getrennte Abschnitte bzw. Phasen, war G.________ doch beispielsweise nicht zwischenzeitlich einmal inhaftiert. Schliess- lich liegt allen Taten ein umfassender, einheitlicher Tatentschluss zugrunde. Die vorliegend zu beurteilende Betrugsserie ist daher als Einheit im Sinne eines zu- sammenhängenden Geschehens bzw. als ein gewerbsmässiger Betrug zu sehen, weshalb – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von der Bil- dung einer Zusatzstrafe abzusehen ist. Dieses Vorgehen wirkt sich vorliegend nicht zu Ungunsten von G.________ aus. Schliesslich würde – wie sich im Folgenden zeigen wird – die aus Sicht der Kam- mer angemessene Strafe das Strafmass der Vorinstanz auch dann übersteigen, wenn entsprechend dem Vorgehen des WSG eine Zusatzstrafe ausgefällt werden und aufgrund der Zusatzstrafenbildung resp. der Asperation ein «Abzug» gemacht bzw. gewährt werden würde (vgl. S. 226 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1341). 14. Strafzumessung für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs 14.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug beträgt nach Art. 146 Abs. 2 StGB Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren. 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der vorliegend relevante Deliktsbetrag beträgt rund CHF 2.28 Mio. bei elf Geschädigten und einem Deliktszeitraum von ca. sechs Jahren. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend als gross zu bezeichnen. G.________ 96 schädigte Privatpersonen und es war ihm – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – bewusst, dass beispielsweise B.________ wegen seinen Investitionen in den Bil- derhandel in massive finanzielle Schwierigkeiten geraten war (vgl. S. 224 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339). X.________ hatte ausserdem be- reits Mühe, eine Rechnung von Y.________ im kleinen fünfstelligen Bereich zu be- zahlen und verlor später CHF 519'800.00 an G.________. E.________ geriet durch G.________'s Machenschaften ebenfalls in finanzielle Schwierigkeiten und auch Q.________ sowie V.________ konnten bzw. können die Verluste nicht ohne weiteres wegstecken. Hinzu kommt bei allen Geschädigten das schlechte Gefühl, von einer Person, welcher man vertraut hat, ausgenutzt, angelogen und um viel Geld betrogen worden zu sein. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs spricht desgleichen nicht für G.________. Er hat sein als Geschäftsführer und BX.________ (Rang im Militär) verinnerlichtes sicheres Auftreten und sein Gespür, wie er Menschen dazu bringen kann, ihm zu vertrauen und Geld zu geben, über Jahre dazu missbraucht, seinen Lebensunterhalt auf Kosten anderer zu bestreiten. Zudem hat G.________ nicht nur alleine gehandelt, sondern mit K.________ zusammengespannt, wobei sie die elf Geschädigten durch ihr wechselseitiges Zusammenwirken besonders raffiniert hinters Licht geführt haben. Die Betrügereien hat G.________ sodann nicht in der Art eines Berufes, sondern als Beruf ausgeübt. Er bemühte sich nicht einmal an- satzweise darum, zu einem legalen Einkommen zu gelangen, dies obwohl er ein- schlägig vorbestraft war. Seine kriminelle Energie geht damit deutlich über die bei einem gewerbsmässigen Betrug immanente hinaus und ist straferhöhend zu ge- wichten. G.________ schreckte im Übrigen nicht davor zurück, Q.________, der ihn als «in etwa» seinen besten Freund bezeichnete, über Jahre zu belügen und auszunützen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hatte G.________ im Vergleich zu K.________ bezüglich der sie beide betreffenden Geschädigten schliesslich den «aktiven Part» inne. Er suchte und fand die Investoren, motivierte diese, (weiter) zu investieren und war für den täglichen Kontakt sowie den Geldtransport zuständig (vgl. zum Ganzen S. 225 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1340). All diese Umstände wirken sich zusammengefasst verschuldenserhöhend aus. Zwischenfazit objektive Tatkomponenten Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen und eine Freiheitsstrafe im Bereich von 48 Monaten resp. vier Jahren erweist sich – auch mit Blick auf vergleichbare Fälle der Kammer (u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 225 vom 25. Juni 2020 [gewerbsmässiger Betrug, DB CHF 687'750.00, 8 Geschädigte, FS 36 Monate] und SK 17 412 vom 14. November 2019 [gewerbs- mässiger Betrug, DB ca. CHF 6.4 Mio., FS 5 Jahre) – als angemessen. Diese Strafhöhe entspricht angesichts des grossen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände der objektiven Tatschwere auch den Orientierungshilfen, auf welche die Kammer in der Vergangenheit regelmässig zurückgegriffen hat, um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim (ge- werbsmässigen) Betrug zu erhalten: 97 Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» vom 25. November 2010 sieht vor, bei Vermögensdelikten die – wie vorliegend – mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht sind, ab einem Deliktsbetrag von über CHF 1 Mio. beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung Anklage zu erheben (Ziff. 3.1 Bst. c i.V.m. Ziff. 3.3 Bst. b der Weisung). Bei Vermö- gensdelikten mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300'000.00 und wenn das Vermögensdelikt – wie dies vorliegend der Fall ist – mit einer besonderen Min- deststrafe bedroht ist, sieht die Weisung zudem schon ab einem Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 die Anklageerhebung an einem Kollegialgericht mit zwei Laien- richtern vor, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jah- ren entspricht (Ziff. 3.1 Bst. b i.V.m. Ziff. 3.2 Bst. b und Bst. c der Weisung). In einer Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 wurde in Anlehnung an die alte bernische Überweisungspraxis bei Vermögensdelikten bei einem De- liktsbetrag von CHF 490'000.00 eine Freiheitsstrafe von etwas über zwei Jahren vorgeschlagen (TANJA GRABER, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstraf- recht, abrufbar unter: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/ins- titute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_3/Graber_Tanja.pdf [zuletzt besucht am 16. Oktober 2020], S. 6 ff.). Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Tabelle die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und damit die doppelt so hohe Maximalstrafe nicht berücksichtigt und dass vorliegend zusätzlich insbesondere die lange Deliktszeit, die Anzahl Geschädigter und der weit höhere Deliktsbetrag ins Gewicht fallen. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe G.________ handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent und daher neutral zu werten ist. Vermeidbarkeit G.________ hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten und sich seinen Lebensunterhalt angesichts seiner Ausbildung und seinen persönlichen Verhältnis- sen mit einer legalen Tätigkeit finanzieren können. Zwischenfazit subjektive Tatkomponenten Zusammenfassend erblickt die Kammer unter dem Aspekt der subjektiven Tatkom- ponenten im Gegensatz zur Vorinstanz keine verschuldenserhöhenden Komponen- ten (vgl. S. 225 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1340). Die subjek- tiven Tatkomponenten erweisen sich als neutral. 14.2.3 Fazit Tatkomponentenstrafe Gestützt auf die Ausführungen zu den objektiven und den subjektiven Tatkompo- nenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten resp. von vier Jahren als dem Verschulden von G.________ angemessen. 98 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen Folgendes aus (S. 225 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1340 f.): In Bezug auf das Vorleben und den beruflichen Werdegang wird auf Ziff. II.B.2.2.2a, S. 82, und be- züglich der finanziellen Situation auf Ziff. II.B.2.2.2c, S. 83 verwiesen. Gemäss den Angaben von G.________ an der Hauptverhandlung sei er zurzeit wieder selbständig erwerbend und verfüge über ein geregeltes Einkommen. Seine finanziellen Verhältnisse können jedoch nach wie vor nicht als ge- ordnet bezeichnet werden (vgl. pag. WSG 18 182 ff.). G.________ gab an der Hauptverhandlung an, er habe eine sehr glückliche Jugend gehabt und sei gesundheitlich „fit“. Weder sein Alter noch seine familiäre Situation sind aussergewöhnlich und bedingen entsprechend keine Strafminderung. Das Vorleben und die aktuellen Verhältnisse wirkt sich insgesamt grundsätzlich neutral aus, mit Ausnahme der früheren Verurteilung. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wirkt sich stark straferhöhend aus. Dies insbesondere, da G.________ damals bereits aufgrund eines relativ hohen Deliktsbetrags zu einer (zwar bedingten) Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt wurde. Dass er trotz dieser Strafe ohne Unterbruch und da- mit während der Probezeit weiter einschlägig delinquierte, zeigt eine erhebliche Gleichgültigkeit ge- genüber den Rechtsnormen. Dass er zum Teil in Bezug auf die gleichen Personen, zu deren Nachteil er bereits die Taten im früheren Verfahren begangen hatte, weiter delinquierte, wirkt sich ebenfalls wesentlich straferhöhend aus. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass G.________ als Geschäftsführer der angeblich florierenden AJ.________ (GmbH) abgesetzt wurde (pag. 18 1784 Z. 37) und somit bereits wie- der aus dieser Firma ausgeschieden ist. Seine finanziellen Verhältnisse sind nach wie vor desolat (pag. 18 1740 ff.). Gesundheitlich geht es ihm gemäss eigenen Aussagen «sehr gut» (pag. 18 1774 Z. 13 f.). Zu betonen ist, dass G.________ nicht nur in der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012, sondern auch schon während dem laufenden Verfahren Oberland mehrfach delinquiert hat. Daraus erhellt, dass ihn weder das Verfahren Oberland an sich noch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten gross beein- druckt haben. Die Delinquenz während laufendem Verfahren und der Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe führen aus Sicht der Kammer zu einer deutlichen Straferhöhung. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind bei G.________ nicht auszumachen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sieht sich G.________ nach wie vor als Opfer K.________'s und behauptet, er werde den Geschädigten ihr Geld in Zukunft zurückbezahlen (vgl. G.________'s Aussagen in der Berufungsverhandlung [pag. 18 1774 ff.] und S. 226 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1341). Entsprechend kann G.________ entgegen der Auffassung der Verteidigung kein «Geständnisrabatt» gewährt werden (vgl. pag. 18 1794). Dass G.________ weder geständig noch ein- sichtig und/oder reuig ist, wirkt sich allerdings nicht zu seinen Ungunsten aus, son- dern ist neutral zu gewichten. 99 Im Strafverfahren verhielt sich G.________, wie die Vorinstanz erwog, grundsätz- lich klaglos. Dies kann allerdings erwartet werden und ist daher ebenfalls neutral zu werten (zum Ganzen S. 226 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1341). 15.3 Strafempfindlichkeit Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 18 1800) ist bei G.________ keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. 15.4 Fazit Täterkomponenten Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten – angesichts der Delinquenz während laufendem Verfahren und der Probezeit sowie aufgrund der einschlägigen Vorstrafe – mindestens im Umfang von sechs Monaten straferhöhend aus. 16. Fazit konkrete Strafe und Anrechnung der Untersuchungshaft Somit ist die Tatkomponentenstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstra- fe aufgrund der Täterkomponenten um mindestens sechs Monate zu erhöhen, wo- mit eine Freiheitsstrafe von mindestens 54 Monaten resp. vier Jahren und sechs Monaten resultiert. Die Kammer ist vorliegend wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden (siehe E. 5 oben) und darf die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht übersteigen. Die vom WSG ausgefällte Strafe ist somit zu bestätigen und G.________ ist zu ei- ner Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Untersu- chungshaft von 38 Tagen wird an die Strafe angerechnet (Art. 51 aStGB). IV. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). G.________ wird verurteilt und der Verteilschlüssel sowie die Höhe der erstin- stanzlich festgesetzten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden. G.________ hat somit die gesamten anteilsmässigen erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 43’216.05 zu tragen. 17.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 10'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. c Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 100 G.________ ist oberinstanzlich bis auf den Teilfreispruch in Sachen V.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 vollumfänglich unterlegen. Dieser minimale Teil- freispruch rechtfertigt wie erwähnt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). G.________ hat die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile des Wirt- schaftsstrafgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Ver- ordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 18.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von G.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 63’678.45 besteht kein Anlass. Die Entschädigung wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. dazu Ziff. IV.2 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/7 f.]). Aufgrund seiner Verurteilung hat G.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und seiner (ehemaligen) Verteidigerin die Differenz zwischen dem amtli- chen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.3 In oberer Instanz Die von Rechtsanwältin D.________ mit Schreiben vom 19. August 2019 einge- reichte Honorarnote (pag. 18 1493 f.) für die amtliche Verteidigung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer noch knapp als angemessen. Rechtsanwältin D.________ wird für die amtliche Verteidigung von G.________ in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'682.80 ausgerichtet 101 (16.75 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zu- züglich Auslagen von CHF 69.50 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'419.50). G.________ unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Teilfreispruch betreffend V.________ rechtfertigt keine Ausrichtung einer Ent- schädigung (Art. 430 Abs. 2 StPO). Für die private Verteidigung von G.________ ist zufolge seines vollständigen oberinstanzlichen Unterliegens keine Entschädi- gung zu sprechen. V. Verfügungen 19. Beschlagnahmtes Bargeld Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 7'510.00 ist zur Deckung der Verfah- renskosten einzuziehen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 20. Mobiltelefon und sichergestellte Unterlagen Hinsichtlich des Mobiltelefons von G.________ und der Unterlagen erfolgte nur ei- ne Sicherstellung und keine Beschlagnahme. Das Mobiltelefon hat in den Akten keine Verwendung gefunden und wird G.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Die sichergestellten, mit nicht relevant beschrifteten Bankunterlagen der CJ.________ (Bank) werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. Die im Rahmen der Hausdurchsuchungen bei G.________ und K.________ sichergestellten Urkunden werden zu den Akten er- kannt und bei diesen belassen (vgl. Ordner «sichergestellte Urkunden bei HD K.________/G.________»). 102 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. Mai 2019 betreffend G.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. festgestellt wurde, dass G.________ anerkannt hat, der Strafklägerin E.________ einen Betrag von CHF 35'000.00 zu schulden (Ziff. V./2. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 2. G.________ verurteilt wurde, der Strafklägerin E.________ einen Zins von 5% auf CHF 35'000.00 seit dem 2. März 2015 zu bezahlen (Ziff. V./3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. G.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.00 an die Strafklägerin E.________ verurteilt wurde (Ziff. V./4. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs); 4. für die Beurteilung der Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. V./8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und 5. betreffend die Gemälde weiter verfügt wurde, dass das Bild «CU.________, «BI.________ (berühmter Maler 1)» zugeschrieben», der Erbengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben wird (Ziff. VI./2./2.1 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) und das Gemälde von CI.________ zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (Ziff. VI./2./2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). II. G.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be- trugs, evtl. der Veruntreuung, angeblich in Mittäterschaft zu K.________ begangen am 12. März 2015 in BW.________ (Ort) zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. G.________ wird schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs, in Mittäterschaft zu K.________ begangen 103 1. von 2010 bis am 7. März 2016 in CG.________ (Stadt) zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00, 2. im Jahr 2013 in AW.________ (Stadt) zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00, 3. im März 2014 in CH.________ (Stadt) zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00, 4. vom 12. Mai 2014 bis am 19. Mai 2015 in AW.________ (Stadt) zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00, 5. vom 17. Dezember 2014 bis am 12. März 2015 in BW.________ (Ort) zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00, 6. vom 30. Dezember 2014 bis am 16. März 2016 in BF.________ (Stadt) zum Nachteil von B.________ im Deliktsbetrag von CHF 532'000.00, 7. am 6. Januar 2015 in AW.________ (Stadt) zum Nachteil von W.________ im De- liktsbetrag von CHF 20'000.00, 8. vom 12. Februar 2015 bis am 20. Februar 2015 in BF.________ (Stadt) zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00, 9. vom 8. Juni 2015 bis am 7. März 2016 in CE.________ (Ort) zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00, 10. vom 16. Oktober 2015 bis am 4. März 2016 in CF.________ (Ort) zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00, 11. am 24. Februar 2016 in BF.________ (Stadt) zum Nachteil von Z.________ im De- liktsbetrag von CHF 10'000.00, und gestützt darauf in Anwendung der Art. 40 und 51 aStGB, 47 und 146 Abs. 1 und 2 StGB, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungshaft von 38 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 43‘216.05. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00. 104 IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von G.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 159.5 200.00 CHF 31’900.00 Praktikantin 3.5 80.00 280.00 Auslagen ohne MWST CHF 1’195.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 33’375.00 volles Honorar 159.5 250.00 CHF 39’875.00 Praktikantin 3.5 80.00 280.00 Auslagen ohne MWSt CHF 1’195.00 Total CHF 41’350.00 nachforderbarer Betrag CHF 7’975.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 139.25200.00 CHF 27’850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 286.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 28’136.90 CHF 2’166.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30’303.45 volles Honorar 139.25 250.00 CHF 34’812.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 286.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 35’099.40 CHF 2’702.65 Total CHF 37’802.05 nachforderbarer Betrag CHF 7’498.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von G.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 63'678.45. G.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 15'473.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 105 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von G.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.75 200.00 CHF 3’350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 69.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’419.50 CHF 263.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’682.80 volles Honorar 16.75 250.00 CHF 4’187.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 69.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’257.00 CHF 327.80 Total CHF 4’584.80 nachforderbarer Betrag CHF 902.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'682.80. G.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 902.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 7'510.00 wird zur Deckung der Verfahrenskos- ten eingezogen (Art. 268 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 2. Das sichergestellte Mobiltelefon wird G.________ nach Rechtskraft des Urteils her- ausgegeben. 3. Die sichergestellten, mit nicht relevant beschrifteten Bankunterlagen der CJ.________ (Bank) werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4. Die im Rahmen der Hausdurchsuchungen bei G.________ und K.________ sicherge- stellten Urkunden werden zu den Akten erkannt und bei diesen belassen. 5. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt A.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte - der Strafklägerin, v.d. die Substitutin von Fürsprecher C.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt A.________ - Rechtsanwältin D.________ 106 - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte - der Strafklägerin, v.d. Fürsprecher C.________ - der beschwerten Drittperson, v.d. J.________ I.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 24. August 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Januar 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 107