2. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PC-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach 23 Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten)