A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'687.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 661.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: