2. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3 hiervor in Anwendung von Art. 47 und 106 StGB und Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 3 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen gemeinsam mit D.________, E.________ F.________