Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. Mai 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig gesprochen wurde 1.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen gemeinsam mit D.________, E.________ und F.________ am 16. Februar 2016 in I.________ und N.________ durch Gehilfenschaft zum Anstalten Treffen zum Herstellen einer unbekannten Menge Heroin;