30. Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]) 19 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.