27.2 Fürsprecherin B.________ Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 9'558.30 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Oberinstanzlich macht Fürsprecherin B.________ einen Aufwand von 17.76 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die veranschlagte Dauer der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ist jedoch um 2.5 Stunden zu kürzen, was einen Gesamtaufwand von 15.26 Stunden ergibt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für ihren Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren daher mit CHF 3'438.75 (inklusive Auslagen und MWST).