27. Amtliche Entschädigung 27.1 Rechtsanwältin L.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin L.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 2’687.15 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'687.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 661.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).