V. Widerrufsverfahren 25. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Vorliegend beging der Beschuldigte die in Frage stehenden Delikte in der Zeit vom 16. bis 23. Februar 2016 sowie am 1. April 2018 und damit nur 4 Monate nach Beginn der 4-jährigen Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2015 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Wie in E. 24 hiervor dargelegt, ist