Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. Betreffend die Freiheitsstrafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (siehe E. 5 hiervor), weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die vorinstanzlich auf 5 Jahren bestimmte Dauer der Probezeit ist jedoch zu bestätigen.