42 Abs. 2 aStGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (pag. 745). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs wären somit besonders günstige Umstände erforderlich. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist in Anbetracht des langen Vorstrafenregisters des Beschuldigten mit insgesamt 9 Einträgen (pag. 743 ff.) und dessen fehlender Einsicht (siehe E. 21 hiervor) von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.