16 Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe E. 5 hiervor) bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Geldstrafe gemäss E. 20 hiervor ist im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Zusatzstrafe zum Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Januar 2020 auszusprechen, da die Widerhandlung gegen das SVG am 1. April 2018 und damit vor dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Mai 2019 (Ersturteil) begangen wurde.