22. Zusatzstrafe Zu den Grundlagen der retrospektiven Konkurrenz kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 677 f.). Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (BGE 138 IV 113).