Unternehmen] das Engagement des Beschuldigten sehr und könne ihn als Mitarbeiter sowie als Person sehr empfehlen (pag. 754). Dieses positive Arbeitszeugnis ist jedoch insofern zu relativieren, als der Beschuldigte erst rund 2 Monate vor der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung beim R.________ [Unternehmen] zu arbeiten begonnen hatte. Zudem hatte sich seine finanzielle Situation seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter verschlechtert (vgl. pag. 488 und pag. 739 f.). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral.