Das lange Vorstrafenregister fällt klar straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte erleichterte die Strafverfolgung durch das Eingestehen der objektiven Umstände der Tat. Er gab die Fahrten zu und auch, dass er dafür Geld erhalten hatte. Das war allerdings nicht von Anfang an der Fall. Von Drogen wollte er in seiner ersten Einvernahme zunächst nichts wissen; dass sein Drogentest positiv sei, sei nicht möglich (pag. 56 Z. 201 ff.). Nach Konfrontation wegen den Drogen wollte er dann zunächst auch «diese Leute» nicht mehr kennen (pag. 57 Z. 258), obwohl er kurz zuvor noch angegeben hatte, er sehe sie jeden Tag (pag.