21. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 676 f.), zumal sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht viel geändert hat (vgl. pag. 736 ff.). Zu betonen ist jedoch, dass der Beschuldigte mittlerweile nicht mehr nur 7, sondern neu 9 Vorstrafen ausweist (pag. 743 ff.). Dabei beging er von 2011 bis 2019 mit Ausnahme von 2018 in jedem Jahr mindestens ein Delikt. Das lange Vorstrafenregister fällt klar straferhöhend ins Gewicht.