20. Fahren in fahrunfähigem Zustand Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 675) sowie die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, S. 16) verwiesen werden. Eine Strafe von 45 Strafeinheiten vor Berücksichtigung der Täterkomponenten scheint angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe E. 5 hiervor) kann nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Tagessatzhöhe wird angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. pag.