14 19.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. 19.4 Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere scheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Auf das ausfällen einer Geldstrafe wird verzichtet (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG).