Dass er die Rolle eines blossen Kuriers einnahm, rechtfertigt jedoch eine Strafminderung um rund 30 %. Schliesslich ist für den dritten Vorfall, die Gehilfenschaft zum Anstalten Treffen zum Herstellen einer unbekannten Menge Heroin (= rechtskräftiger Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Strafe um weitere 2 Monate zu erhöhen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden gering. Eine Freiheitstrafe von 24 Monaten scheint angemessen.