Er beförderte das Heroin gegen Entgelt in insgesamt 4–5 Lieferungen und in einer kurzen Zeit von rund einer Woche, wofür er sich das Fahrzeug erst umständlich von einem Kollegen hatte ausleihen müssen (pag. 53). Klar straferhöhend zu berücksichtigen ist zudem die bandenmässige Begehung als zweites qualifizierendes Merkmal (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., N 92). Dass er die Rolle eines blossen Kuriers einnahm, rechtfertigt jedoch eine Strafminderung um rund 30 %.