Vorliegend beförderte der Beschuldigte in den Vorfällen gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs insgesamt rund 155 Gramm reines Heroin und überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall um das 12.9-Fache. Gemäss der Tabelle HANSJAKOB entspräche dies einer Freiheitsstrafe von ungefähr 28 Monaten. Er beförderte das Heroin gegen Entgelt in insgesamt 4–5 Lieferungen und in einer kurzen Zeit von rund einer Woche, wofür er sich das Fahrzeug erst umständlich von einem Kollegen hatte ausleihen müssen (pag.