In der neusten Auflage des BetmG- Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine modifizierte Tabelle, die de facto für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eine Strafminderung vorschlägt. Die Kammer sieht sich durch diese modifizierte Tabelle nicht dazu veranlasst, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 16.1, SK 19 400 vom 2. Juli 2020 E. 16.1). Vorliegend beförderte der Beschuldigte in den Vorfällen gemäss Ziff.