Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht ferner hervor (vgl. pag. 675), dass sich die Formulierung «teilweise bandenmässig […] begangen» in Ziff. I.1 des erst- 13 instanzlichen Urteildispositivs nicht auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs bezieht bzw. diese Widerhandlung gegen das BetmG nicht bandenmässig begangen wurde (pag. 628). Dem ist nachfolgend im Rahmen der Tatkomponenten Rechnung zu tragen.