Die Kammer geht nachfolgend von einem einzigen Schuldspruch aus, zumal dies dem vorinstanzlichen Urteildispositiv entspricht (pag. 628), so überwiesen wurde (pag. 554 f.) und dieses Vorgehen auch in der Sache korrekt ist: Zwischen den Vorwürfen besteht ein enger sachlicher, zeitlicher, örtlicher und personeller Konnex, weshalb die drei Vorfälle gemäss Ziff. I.1.1, I.1.2 und I.1.3 AKS unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG zu einer juristischen Handlungseinheit zusammenzufassen sind. Entsprechend ist für sie nur eine einzige Strafe auszufällen. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht ferner hervor (vgl. pag.