19. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 19.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz fällte in ihrem Urteil vom 9. Mai 2019 zunächst einen einzigen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG aus (pag. 628), mass in ihrer Urteilsbegründung vom 24. Juli 2019 für diesen einen Schuldspruch dann aber zwei Strafen zu und ging nach Art. 49 Abs. 1 StGB vor (pag. 674 f.) bzw. bezeichnete den Schuldspruch nunmehr noch als «teilweise qualifiziert» begangen (pag. 677). Die Kammer geht nachfolgend von einem einzigen Schuldspruch aus, zumal dies dem vorinstanzlichen Urteildispositiv entspricht (pag.