IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wurde nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, weshalb hierauf neues Recht anwendbar ist. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG wurde vor dem 1. Januar 2018 begangen. Da diesbezüglich das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB altes Recht anzuwenden.