16. Fazit Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte für die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2 AKS in Verbindung mit dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs wegen mengenmässig qualifizierter und teilweise bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen.