Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1). Vorliegend nahm der Beschuldigte die feste Rolle eines Chauffeurs in der Bande um E.________ und F.________ ein. In dieser Rolle beförderte er in kurzer Zeit wiederholt diverse Personen und grosse Mengen an Betäubungsmitteln über lange Strecken, wofür er auch entlöhnt wurde.