Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Fall von Heroin ein schwerer Fall vor, wenn die Menge des reinen Stoffes 12 Gramm erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Vorliegend beförderte der Beschuldigte insgesamt 155 Gramm reines Heroin (425 Gramm Heroingemisch bei einem Reinheitsgrad von 15 % plus 193 Gramm Heroingemisch bei einem Reinheitsgrad von 47–48 %) und überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG deutlich um rund das 12.9-Fache.