11 Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzunehmen. Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen, so auch das Befördern von Betäubungsmitteln in Bst. b, als selbstständige Handlungen. Es sind eigene Straftatbestände, so dass Täter ist und der vollen Strafandrohung untersteht, wer wie der Beschuldigte einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4).