III. Rechtliche Würdigung 13. Befördern von Betäubungsmitteln Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Indem der Beschuldigte in der Zeit vom 16. bis 23. Februar 2016 sowie am 22. Februar 2016 wissentlich und willentlich Heroin und Kokain transportierte, erfüllte er jeweils direktvorsätzlich den Tatbestand des unbefugten Beförderns von Betäubungsmitteln. Gehilfenschaft – wie von der Verteidigung ins Feld geführt (pag. 779) – fällt ausser Betracht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des BetmG