Hätte es sich beim Beschuldigten tatsächlich bloss um einen ahnungslosen Chauffeur gehandelt, hätte ihn die Drogenbande wohl kaum in die Wohnung gelassen und dabei vor seinen Augen Drogen konsumiert, zumal er angeblich einen Tag zuvor noch ausdrücklich betont haben soll, es dürfe nicht um Drogen gehen. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur von den Drogen wusste, die er beförderte, sondern auch eine feste Rolle in der Gruppe um E.________ und F.________ einnahm, deren Vertrauen er genoss. Die Anklagesachverhalte gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2 AKS sind erstellt.