gemäss rückwirkender Randdatenerhebung hat Beschuldigte am 22. Februar 2016 nie von O.________ aus telefoniert (vgl. CD pag. 464 und der geschilderte Tagesablauf gemäss pag. 81 Z. 95 ff.). Nach der Geschichte mit G.________ wurde die Sache dem Beschuldigten denn auch nicht etwa «zu heiss», sondern er liess sich bereits am Folgetag wieder für einen Transport von D.________ aufbieten. An diesem Tag wurde er schliesslich um 12:15 Uhr in der Wohnung der Gruppe um E.________ und F.________ von der Polizei angehalten. E.________ war am Schlafen, D.________ am Kochen und F.________ gar dabei, Marihuana und Kokain zu konsumieren.