Dabei macht weder das eine noch das andere Sinn: Hätte er tatsächlich wie von ihm behauptet sichergehen wollen, dass keine Drogen im Spiel waren, so hätte er sehr wohl in die Tüte geschaut, zumal niemand nur deshalb von O.________ nach Bern reist, um eine Tüte voll Lebensmittel zu transportieren. Auch die höhere Entlöhnung, die E.________ ihm am Telefon versprochen haben soll (pag. 81 Z. 110 ff.), macht nur Sinn, wenn es um Drogen gegangen wäre. Zu diesem Telefongespräch findet sich im Übrigen keinerlei Aufzeichnung; gemäss rückwirkender Randdatenerhebung hat Beschuldigte am 22. Februar 2016 nie von O._