10 gehört habe, gab er an, eigentlich habe er damit aufhören wollen (pag. 121 Z. 360 f.). Betreffend den Vorfall mit G.________ sind die Ausflüchte des Beschuldigten ebenfalls wenig überzeugend. So gab er zunächst an, er habe überhaupt nicht gesehen, was in der Tüte drin gewesen sei (pag. 116 Z. 154 ff.), nur um kurz danach zu behaupten, «darüber» habe es Lebensmittel gehabt (pag. 117 Z. 181 f.). Dabei macht weder das eine noch das andere Sinn: