Ihn, F.________, solle er aber nicht erwähnen (pag. 115 Z. 102 ff.). In seiner Einvernahme vom 16. Juni 2016 bejahte der Beschuldigte schliesslich, für die Gruppe um E.________ und F.________ wissentlich und willentlich Drogen und Drogengeld transportiert zu haben (pag. 121 Z. 356 f.). Auf Frage, wieso er nicht früher mit diesen Sachen auf-