Erst nach dieser Vorgeschichte ereigneten sich die nun noch in Frage stehenden Vorfälle vom 16.–23. und 22. Februar 2016. Bereits angesichts dieser Chronologie ist abwegig anzunehmen, der Beschuldigte habe nichts von den Drogen gewusst, die er beförderte. Wenn er am 16. Februar 2016 wusste, dass Drogen im Spiel waren (rechtskräftiger Schuldspruch), dann tat er das auch unmittelbar danach, als er D.________ herumchauffierte, mit ihr wieder zurück nach K.________ fuhr, unterwegs noch G.________ auflud, diesen nach O.________ brachte, die beiden dabei bei dubiosen Geschäften beobachtete und für all das auch noch Geld erhielt («Ich habe ja gesagt, dass ich Drogen nie gesehen habe.