779), so ist das nicht zutreffend. Der vorliegend zeitlich erste Sachverhalt ereignet sich am 16. Februar 2016 und damit nur rund 4 Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2015 bzw. nach der Beteuerung des Beschuldigten, so etwas nie mehr wieder zu tun. Der entsprechende Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Gehilfenschaft zum Anstalten Treffen zum Herstellen von Heroin, blieb vom Beschuldigten unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 hiervor). Zumindest in Bezug auf diesen ersten Sachverhalt gab er somit zu, von den Drogen gewusst zu haben (vgl. auch pag.