Es springt ins Auge, dass es sowohl im Verfahren GG150196-L als auch bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um die gleiche Bar in I.________ («H.________»), die gleiche Droge (Heroin), den gleichen Auftrag (Befördern), ein ähnlich hohes Entgelt (ein paar hundert Franken) und um Auftraggeber der gleichen Nationalität (Albanien) handelt. Anlässlich der Hafteröffnung sagte der Beschuldigte sogar selber, es sei damals um eine ähnliche Situation gegangen wie hier (pag. 73 Z. 175 ff.). Wenn die Verteidigung also angibt, der Beschuldigte habe nicht in die Gruppe um E.________ und F.________ gepasst (vgl. pag. 779), so ist das nicht zutreffend.