Für die Kammer ist klar, dass der Beschuldigte spätestens nach seiner Verurteilung wusste, dass er keine Drogen befördern darf. Schenkt man seinen letzten Worten Glauben, war er bedacht darauf, sich fortan von solchen Geschäften fernhalten. Bereits deshalb scheint ausgeschlossen, dass er sich kurz danach aus schierer Naivität (vgl. Argumentation der Verteidigung pag. 779) wieder auf eine – in seinen Worten – «ähnliche Situation» (pag. 73 Z. 175 ff.) mit der Gruppe um E.________ und F.________ eingelassen haben soll. Hierbei kann es sich nur um einen bewussten Entscheid gehandelt haben.