12. Würdigung durch die Kammer Die äusseren Abläufe sind grundsätzlich unbestritten und daher nicht Thema der Beweiswürdigung. Dennoch ist es für den Nachweis von Wissen und Willen des Beschuldigten wichtig, nachfolgend die Ereignisse in einem Gesamtbild zu betrachten und dabei auch Wert auf die Chronologie zu legen. Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2015 (pag. 428.2 ff.) wegen eines Sachverhalts verurteilt, der stark an den vorliegenden erinnert. Demnach hatte er im Juni 2015 am Bahnhof Q.________ einem polizeilich bekannten Abnehmer ein Paket mit 28.8