11. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Reaktion des Beschuldigten, den anderen zu sagen, dass er keine Drogen transportieren wolle, zeige deutlich, dass sein erster Impuls gewesen sei, Drogen zu vermuten. Ihm sei auf seine Nachfrage hin sogar eine höhere Bezahlung angeboten worden, was ebenfalls auf Drogen hingedeutet habe. Er habe sich nicht auf die Zusicherung, wonach keine Drogen transportiert würden, verlassen dürfen. Das gelte auch für seine Aussage an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, wonach er in O.________ nicht in den