Auch E.________ habe angegeben, dass er dem Beschuldigten nicht gesagt habe, dass es um Drogen gegangen sei. Schliesslich habe auch in diesem Fall der Lohn des Beschuldigten weit unter dem eines «Päcklers» für eine solche Strecke gelegen, obwohl er eigentlich einen Risikozuschlag hätte bekommen müssen (pag. 778 f.).