I.1.2 der Anklageschrift habe der Beschuldigte darauf vertraut, dass er keine Drogen transportiert habe. Er sei zwar misstrauisch geworden, als G.________ mit dem Dennersack zurückgekommen sei. Er habe ihm daraufhin aber gesagt, dass er keine Drogen transportieren wolle, worauf man ihm versichert habe, dass das nicht der Fall sei. Auch bei E.________ habe er sich nochmals rückversichert, dass keine Drogen im Spiel seien. Das zeige, dass er gerade nicht gewollt oder in Kauf genommen habe, Drogen zu transportieren. Sein Verhalten sei vielleicht naiv gewesen, aber nicht strafbar. Auch E._____