Betreffend Ziff. I.1.1 der Anklageschrift habe der Beschuldigte konstant angegeben, dass er keine Drogen gesehen habe. Er habe zwar vermutet, dass Drogen im Spiel sein könnten, habe es aber nicht gewusst. Es sei daher von Eventualvorsatz auszugehen. Aus der Höhe des Geldbetrages lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht involviert gewesen sein könne, da er weniger erhalten habe als ein normaler «Päckeler». Er habe sogar weniger bekommen als ein Taxichauffeur für die gleiche Strecke (pag. 778). Betreffend Ziff. I.1.2 der Anklageschrift habe der Beschuldigte darauf vertraut, dass er keine Drogen transportiert habe.