9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zu Ziff. I.1.1 der Anklageschrift, der Beschuldigte habe die Drogen zwar nie gesehen. Er habe aber vermutet, dass es sich um Drogen gehandelt habe. Dies vor allem darum, weil die Albanergruppe um E.________ und F.________ bekannt dafür gewesen sei, mit Drogengeschäften Geld zu verdienen (pag. 658 f.). Zu Ziff. I.1.2 der Anklageschrift gab die Vorinstanz an, der Beschuldigte sei sich zweifelsfrei bewusst gewesen, in welchem Umfeld er sich bewegt und womit er sein Geld verdient habe. Das zeige sich auch an seinem Verhalten am 22. Februar 2016: Als G.________ in O.___