Zudem ist umstritten, inwieweit der Beschuldigte in die Machenschaften der Gruppe um E.________ und F.________ involviert war. Demgegenüber hat der Beschuldigte die tatsächlichen Umstände der Anklagesachverhalte im Wesentlichen eingestanden. Er gab die Fahrten zu und auch, dass er dafür Geld erhalten hatte. Auch stellt er nicht in Frage, dass Drogen gefunden wurden.